Hallo,
folgendes theoretisches Problem: Jemand (Person A) hat an der Uni einen Sprachkurs gemacht und ein anderer Kursteilnehmer (Person B) hat irrtümlich das Lehrbuch von A mitgenommen. A kennt den Namen von B nicht und hat ihn seitdem nicht wieder gesehen. Das Studiensekretariat, das alle Teilnehmerlisten von Sprachkursen hat, weigert sich, eine Teilnehmerliste des betreffenden Kurses herauszugeben, angeblich wegen Datenschutz. Die Frage ist nun: Kann A auf irgendeiner Rechtsgrundlage die Herausgabe der Teilnehmerliste verlangen? Und wenn nicht, was würde passieren, wenn A Anzeige wegen Diebstahl gegen Unbekannt erstatten würde? Dann müßten ja Ermittlungen in Gang kommen, durch die die Teilnehmerliste wenigstens der Polizei bekannt gemacht werden müßte. Hätte A dann ein Recht, selbige von der Polizei zu erfahren?
Vielen Dank schonmal
Marco
Hi,
folgendes theoretisches Problem: Jemand (Person A) hat an der
Uni einen Sprachkurs gemacht und ein anderer Kursteilnehmer
(Person B) hat irrtümlich das Lehrbuch von A mitgenommen. A
kennt den Namen von B nicht und hat ihn seitdem nicht wieder
gesehen. Das Studiensekretariat, das alle Teilnehmerlisten von
Sprachkursen hat, weigert sich, eine Teilnehmerliste des
betreffenden Kurses herauszugeben, angeblich wegen
Datenschutz. Die Frage ist nun: Kann A auf irgendeiner
Rechtsgrundlage die Herausgabe der Teilnehmerliste verlangen?
das Sekretariat hat schon recht: Geht nicht, zumindest nicht, wenn man rein nach dem Gesetz handelt.
Und wenn nicht, was würde passieren, wenn A Anzeige wegen
Diebstahl gegen Unbekannt erstatten würde? Dann müßten ja
Ermittlungen in Gang kommen, durch die die Teilnehmerliste
wenigstens der Polizei bekannt gemacht werden müßte.
Genau.
Hätte A
dann ein Recht, selbige von der Polizei zu erfahren?
Akteneinsicht gibts im Strafprozeß nur für Deinen Anwalt.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__385.html
bzw.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stpo/__397.html
Gruß,
Christian
Vielen Dank schonmal
Marco
Hi,
folgendes theoretisches Problem: Jemand (Person A) hat an der
Uni einen Sprachkurs gemacht und ein anderer Kursteilnehmer
(Person B) hat irrtümlich das Lehrbuch von A mitgenommen. A
kennt den Namen von B nicht und hat ihn seitdem nicht wieder
gesehen. Das Studiensekretariat, das alle Teilnehmerlisten von
Sprachkursen hat, weigert sich, eine Teilnehmerliste des
betreffenden Kurses herauszugeben, angeblich wegen
Datenschutz. Die Frage ist nun: Kann A auf irgendeiner
Rechtsgrundlage die Herausgabe der Teilnehmerliste verlangen?
das Sekretariat hat schon recht: Geht nicht, zumindest nicht,
wenn man rein nach dem Gesetz handelt.
Welches Gesetz stellt eine Liste von Namen (mehr ist es ja nicht!) unter Datenschutz? Namen sind ja nun wirklich nicht geheim, oder?
Gruß
Marco
Welches Gesetz stellt eine Liste von Namen (mehr ist es ja
nicht!) unter Datenschutz? Namen sind ja nun wirklich nicht
geheim, oder?
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/bdsg/bdsg2…
Der Knackpunkt ist hier der Nachweis des berechtigten Interesses.
Gruß,
Christian
Hi,
Und wenn nicht, was würde passieren, wenn A Anzeige wegen
Diebstahl gegen Unbekannt erstatten würde? Dann müßten ja
Ermittlungen in Gang kommen, durch die die Teilnehmerliste
wenigstens der Polizei bekannt gemacht werden müßte. Hätte A
dann ein Recht, selbige von der Polizei zu erfahren?
A sollte dies tunlichst unterlassen, will er sich nicht selbst strafbar machen:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__145d…
evtl. sogar:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__164.html
Auf diese Idee sind schon andere gekommen…
Gruß Stefan
Welches Gesetz stellt eine Liste von Namen (mehr ist es ja
nicht!) unter Datenschutz? Namen sind ja nun wirklich nicht
geheim, oder?
Na hallo? Sonst geht es noch? Was geht dich das an, wer den Kurs besucht hat und wie die Leute heißen? Mal so grundsätzlich gesprochen: gar nix.
Levay
Hi,
was wird denn hier vorgetäuscht? Entweder ist es A verloren und gefunden (Fundunterschlagung) oder B geklaut. Oder täusche ich mich? Und wie soll der Geschädigte A von B unterscheiden? Das geht doch in vielen Fällen nicht, darf man da nie zur Polizei gehen?
J~
Hi,
was wird denn hier vorgetäuscht?
entweder der Diebstahl oder die Unterschlagung!
In der Frage wurde ausdrücklich gesagt, daß B das Lehrbuch irrtümlich mitgenommen habe, damit entfällt der Diebstahl. Und für die Unterschlagung müßte man B eine Aneigungsabsicht unterstellen, was A offensichtlich auch nicht (ernsthaft) tut.
Entweder ist es A verloren
und gefunden (Fundunterschlagung) oder B geklaut. Oder täusche
ich mich? Und wie soll der Geschädigte A von B unterscheiden?
Das geht doch in vielen Fällen nicht, darf man da nie zur
Polizei gehen?
Selbstverständlich! Wenn man den Verdacht hat, daß sich B das Buch wirklich aneignen will, darf man das natürlich. Da A in der Frage diesen Verdacht aber gar nicht ernsthaft hegt und mit einer Anzeige nur den Zweck der Personenfeststellung verfolgt, macht er sich strafbar!
Die Frage der Beweisbarkeit ist natürlich ausgeblendet, weil irrelevant. Sollten aber wirklich Ermittlungen angestellt werden, ist es gar nicht unwahrscheinlich, daß das Sekretariatspersonal auch erzählt, daß A vorher mit einer anderen Begründung bereits nach der Liste gefragt hat…
Gruß Stefan