Servus,
ich beschäftige mich gerade mit dem Patentrecht und habe eine
Frage zum §15 PatG:
Sind die 3 aufgeführten Rechte („Recht auf das Patent“,
„Anspruch auf Erteilung des Patents“, „Recht aus dem Patent“)
die sog. Stammrechte des Inhabers oder was ist unter dem
Stammrecht/den Stammrechten zu verstehen?
Ich glaube hier gehen die Begrifflichkeiten auseinander:
- Das Recht an der Erfindung (allgemeine Erfinderrecht) ergibt sich aus §6 PatG, und umfasst das sogenannte Erfinderpersönlichkeitsrecht und das „das Recht auf das Patent“.
Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und entsteht mit der Erfindung. Es ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG).
Das „Recht auf das Patent“ entsteht ebenfalls mit der Erfindung (ähnlich wie die Schöpfung im UrhG) und stellt ein unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht dar. Absolut, da es gegen jeden Dritten gerichtet ist; unvollkommen, da es kein ausschließliches Benutzungsrecht oder Verbietungsrecht gegen Dritte Benutzer gewährt (dies entsteht erst beim erteilten Patent, siehe §9). Es ist aber eine echtes Vermögensrecht, das dem Schutz des Art. 4 GG unterliegt.
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§ 15 wiederum erwähnt die übertragbaren Rechte , nämlich das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung und das Recht aus dem Patent und bestätigt dadurch die sich aus der Vertragsfreiheit ergebende Möglichkeit, über Erfindungen Verträge ohne Rücksicht darauf zu schließen, ob für die Erfindung schon ein Schutzrecht besteht oder ob sie erst zur Erteilung eines Patents angemeldet ist, geplant istetc.
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Bei der Lizenzvergabe nun werden einem Dritten Nutzungsrechte eingeräumt.
Bei der einfachen Lizenz ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Dritte (Mitbewerber) ebenfalls Nutzungsrechte eingeräumt bekommen.
Bei der ausschließlichen Lizenz hingegen verpflichtet sich der Patentinhaber keine weiteren Lizenzen zu erteilen. Mit der ausschließlichen Lizenz verliert der Patentinhaber nicht nur das Verbietungsrecht gegenüber dem Lizenznehmer, sondern er verliert es an ihn: d.h. im Geltungsbereich der Lizenz steht das Verbietungsrecht gegen jedermann dem LN zu, auch gegen den Patentinhaber selbst.
Allerdings bleibt der Patentinhaber weiterhin neben dem LN verbietungs- und klageberechtigt. Somit behält er also sein „Stammrecht“ aus dem Patent, während für den LN ein neues „Tochterrecht“ entsteht. Es handelt sich somit bei der ausschließlichen Lizenz um eine konstitutive Rechtsübertragung. Somit wird der Begriff „Stammrecht“ für das/die beim Patentinhaber verbleibende(n) Rechte verwendet.
Denn dann geht es ja weiter:
Die Erben erhalten also (immer?) alle 3 (Stamm?)rechte.
Nach dem oben gesagten dürfte klar sein, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922 ff BGB)automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, einzige Ausnahme ist das Erfinderpersönlichkeitsrecht, welches nicht vererbt werden kann.
Alle anderen krafts Rechtsgeschäft allerdings nur dann, wenn
die (Stamm?)rechte unbeschränkt übertragen werden. Hier frage
ich mich aber, wie das aussehen soll, wenn beschränkt
übertragen wird. Ich kann doch nicht den Anspruch auf
Erteilung des Patents übertragen und zwar ausschließlich?
Doch, der Anspruch auf Erteilung des Patents kann per Rechtsgeschäft übertragen werden. Und natürlich kann man vertraglich bestimmte Beschränkungen vereinbaren, z.B. dass der Anspruch nur übertragen wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind etc.
Wobei in der Praxis wahrscheinlich die meisten Beschränkungen eher bei „dem Recht aus dem Patent“ also den Verbietungsrechten vereinbart werden.
Gruß,
Sax
Quellen:
Schulte, 8. Auflage, § 6 und § 15
Krasser, 6. Auflage, §40 (S. 925 ff.)