Recht auf das/aus dem Patent

Hallo,
ich beschäftige mich gerade mit dem Patentrecht und habe eine Frage zum §15 PatG:
Sind die 3 aufgeführten Rechte („Recht auf das Patent“, „Anspruch auf Erteilung des Patents“, „Recht aus dem Patent“) die sog. Stammrechte des Inhabers oder was ist unter dem Stammrecht/den Stammrechten zu verstehen?

Denn dann geht es ja weiter:
Die Erben erhalten also (immer?) alle 3 (Stamm?)rechte.
Alle anderen krafts Rechtsgeschäft allerdings nur dann, wenn die (Stamm?)rechte unbeschränkt übertragen werden. Hier frage ich mich aber, wie das aussehen soll, wenn beschränkt übertragen wird. Ich kann doch nicht den Anspruch auf Erteilung des Patents übertragen und zwar ausschließlich?

Und dann gibt es ja noch den Unterschied zwischen der ausschließlichen Lizenz und der einfachen/nicht-ausschließlichen Lizenz. Hier verstehe ich aber §7 PatG nicht, denn da steht einmal etwas von „ganz oder teilweise“ und direkt danach „ausschließlich oder nicht ausschließlich“. Wie kann ich denn das Stammrecht/die Stammrechte (?) teilweise ausschließlich oder teilweise nicht-ausschließlich als Lizenz vergeben?

Bei mir im Buch steht zur ausschließlichen Lizenz: „Inhaber verliert Nutzungsrechte, aber er bleibt Inhaber deS StammrechtS“. Welches ist denn gemeint? Ich dachte, es gäbe 3 (s.o.).

Vielen Dank.

Wäre sehr dankbar, wenn mir das jemand erläutern könnte!

Servus,

ich beschäftige mich gerade mit dem Patentrecht und habe eine
Frage zum §15 PatG:

Sind die 3 aufgeführten Rechte („Recht auf das Patent“,
„Anspruch auf Erteilung des Patents“, „Recht aus dem Patent“)
die sog. Stammrechte des Inhabers oder was ist unter dem
Stammrecht/den Stammrechten zu verstehen?

Ich glaube hier gehen die Begrifflichkeiten auseinander:

  1. Das Recht an der Erfindung (allgemeine Erfinderrecht) ergibt sich aus §6 PatG, und umfasst das sogenannte Erfinderpersönlichkeitsrecht und das „das Recht auf das Patent“.

Das Erfinderpersönlichkeitsrecht ist ein höchstpersönliches Recht und entsteht mit der Erfindung. Es ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 und 2 GG).

Das „Recht auf das Patent“ entsteht ebenfalls mit der Erfindung (ähnlich wie die Schöpfung im UrhG) und stellt ein unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht dar. Absolut, da es gegen jeden Dritten gerichtet ist; unvollkommen, da es kein ausschließliches Benutzungsrecht oder Verbietungsrecht gegen Dritte Benutzer gewährt (dies entsteht erst beim erteilten Patent, siehe §9). Es ist aber eine echtes Vermögensrecht, das dem Schutz des Art. 4 GG unterliegt.

  1. § 15 wiederum erwähnt die übertragbaren Rechte , nämlich das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung und das Recht aus dem Patent und bestätigt dadurch die sich aus der Vertragsfreiheit ergebende Möglichkeit, über Erfindungen Verträge ohne Rücksicht darauf zu schließen, ob für die Erfindung schon ein Schutzrecht besteht oder ob sie erst zur Erteilung eines Patents angemeldet ist, geplant istetc.

  2. Bei der Lizenzvergabe nun werden einem Dritten Nutzungsrechte eingeräumt.

Bei der einfachen Lizenz ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Dritte (Mitbewerber) ebenfalls Nutzungsrechte eingeräumt bekommen.

Bei der ausschließlichen Lizenz hingegen verpflichtet sich der Patentinhaber keine weiteren Lizenzen zu erteilen. Mit der ausschließlichen Lizenz verliert der Patentinhaber nicht nur das Verbietungsrecht gegenüber dem Lizenznehmer, sondern er verliert es an ihn: d.h. im Geltungsbereich der Lizenz steht das Verbietungsrecht gegen jedermann dem LN zu, auch gegen den Patentinhaber selbst.

Allerdings bleibt der Patentinhaber weiterhin neben dem LN verbietungs- und klageberechtigt. Somit behält er also sein „Stammrecht“ aus dem Patent, während für den LN ein neues „Tochterrecht“ entsteht. Es handelt sich somit bei der ausschließlichen Lizenz um eine konstitutive Rechtsübertragung. Somit wird der Begriff „Stammrecht“ für das/die beim Patentinhaber verbleibende(n) Rechte verwendet.

Denn dann geht es ja weiter:
Die Erben erhalten also (immer?) alle 3 (Stamm?)rechte.

Nach dem oben gesagten dürfte klar sein, dass die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922 ff BGB)automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers eintreten, einzige Ausnahme ist das Erfinderpersönlichkeitsrecht, welches nicht vererbt werden kann.

Alle anderen krafts Rechtsgeschäft allerdings nur dann, wenn
die (Stamm?)rechte unbeschränkt übertragen werden. Hier frage
ich mich aber, wie das aussehen soll, wenn beschränkt
übertragen wird. Ich kann doch nicht den Anspruch auf
Erteilung des Patents übertragen und zwar ausschließlich?

Doch, der Anspruch auf Erteilung des Patents kann per Rechtsgeschäft übertragen werden. Und natürlich kann man vertraglich bestimmte Beschränkungen vereinbaren, z.B. dass der Anspruch nur übertragen wird, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind etc.

Wobei in der Praxis wahrscheinlich die meisten Beschränkungen eher bei „dem Recht aus dem Patent“ also den Verbietungsrechten vereinbart werden.

Gruß,
Sax

Quellen:
Schulte, 8. Auflage, § 6 und § 15
Krasser, 6. Auflage, §40 (S. 925 ff.)

Hallo,
erst einmal: Wow, danke für die ausführliche Antwort.

Bevor ich jedoch einen Haufen Fragen stelle, wäre es schön, wenn du nochmal auflisten würdest, was die 3 Stammrechte eines Patentinhabers sind (Bezug nehmend auf §15 PatG). Das ist mir immernoch nicht ganz klar geworden. Auch nicht die Abgrenzung zu den Benutzungs- und Verbietungsrechten.

Und: Meinst du mit Erfinderpersönlichkeitsrecht das Recht AUS dem Patent? Dieses (d.h. der rechtl. Schutz) wird ja erst mit Erteilung des Patents wirksam- du hast geschrieben bereits mit der Vollendung der Erfindung.

Vielen Dank!

Dazu nochmal mein Verständnis:

>> Recht „auf das Patent“ = Recht, die Erfindung zum Patent anzumelden (§ 6 PatG) - entsteht bereits mit Vollendung der Erfindung

>> Recht „aus dem Patent“ = Recht, die Erfindung umfassend gewerblich zu nutzen (oder auch nicht zu nutzen) und rechtswidrige Nutzungen durch andere untersagen zu lassen (Person kann, muss aber nicht mit dem Erfinder identisch sein); entsteht durch Verleihung des Patents an den Patentanmelder!

Und: Bei einer Vollrechtsübertragung kraft Erbfolge oder Rechtsgeschäfts (§15) werden alle 3 Stammrechte übertragen (offenbar: Recht auf das Patent, Recht aus dem Patent und der Anspruch auf Erteilung, s. Satz 1, erster Teil). Aber: Bereits vor Erteilung des Patents möglich >> aber oben wurde ja gesagt: das Recht aus dem Patent entsteht erst durch Verleihung.

>> Ausschließliche Lizenz: Übertragung sämtlicher Rechte aus dem Patent auf nur einen einzigen Linzenzinhaber; auch der Inhaber selbst verliert Nutzungsrechte, bleibt aber Inhaber des Stammrechts (was heißt hier: des Stammrechts? Welches ist gemeint?)

Servus,

also die wichtigsten Rechte sind:

  1. Erfinderpersönlichkeitsrecht (§6)
    Entsteht: Mit der Erfindung
    Also dass die Erfindung dem Erfinder zugeordnet wird. Daraus erwächst z.B. das Recht auf Erfindernennung.

  2. Recht AUF das Patent (§6)
    Entsteht: Mit der Erfindung
    Also das Recht, dass grundsätzlich dem Erfinder das Recht zusteht sein Patent anzumelden (z.B. wichtig bei Widerrechtlicher Entnahme oder Vindikation).

  3. Recht auf Patenterteilung (§7 (1))
    Entsteht: Mit der Patentanmeldung
    Bezeichnet das Recht des ersten Anmelders dass seine Anmeldung zum erteilten Patent führt (sofern neu, erfinderisch, etc.). Hier gilt die Vermutung, dass der Anmelder das Recht auf das Patent gem. § 6 hatte.

  4. Diverse Prioritätsrechte (§§ 40, 41)
    Entsteht: Mit der Patentanmeldung

  5. Recht aus der Anmeldung (§ 33)
    Entsteht: Mit der Offenlegung der Anmeldung.

  6. Recht aus AUS dem Patent (§§ 9 und 10)
    Entsteht: Mit der Patenterteilung
    Also das Verbietungs- und Benutzungsrecht (§9), inklusive des Verbots der mittelbaren Benutzung (§ 10).

Daneben gibt es noch weitere Rechte, wie z.B. das Vorbenutzungsrecht (§ 12) etc.

Mit dem Begriff „Stammrecht“ hat dies nur insofern etwas zu tun, als dass der Begriff zur Abgrenzung der Rechte des Patentinhabers gegenüber den neuen (Tochter-)rechten des ausschließlichen Lizenznehmers verwendet wird. Somit sind die Rechte, die in § 15 aufgezählt sind nur ein Teil des „Stammrechts“ des Patentinhabers.

Dazu nochmal mein Verständnis:

>> Recht „auf das Patent“ = Recht, die Erfindung zum Patent
anzumelden (§ 6 PatG) - entsteht bereits mit Vollendung der
Erfindung

Korrekt.

>> Recht „aus dem Patent“ = Recht, die Erfindung umfassend
gewerblich zu nutzen (oder auch nicht zu nutzen) und
rechtswidrige Nutzungen durch andere untersagen zu lassen
(Person kann, muss aber nicht mit dem Erfinder identisch
sein); entsteht durch Verleihung des Patents an den
Patentanmelder!

Korrekt.

Und: Bei einer Vollrechtsübertragung kraft Erbfolge oder
Rechtsgeschäfts (§15) werden alle 3 Stammrechte übertragen
(offenbar: Recht auf das Patent, Recht aus dem Patent und der
Anspruch auf Erteilung, s. Satz 1, erster Teil). Aber: Bereits
vor Erteilung des Patents möglich >> aber oben wurde ja
gesagt: das Recht aus dem Patent entsteht erst durch
Verleihung.

Ich würde in diesem Zusammenhang nicht von „Stammrechten“ sprechen.
Eine vertragliche Übertragung eines Rechts ist auch schon vor Entstehung dieses Rechts möglich.

>> Ausschließliche Lizenz: Übertragung sämtlicher Rechte aus
dem Patent auf nur einen einzigen Linzenzinhaber; auch der
Inhaber selbst verliert Nutzungsrechte, bleibt aber Inhaber
des Stammrechts (was heißt hier: des Stammrechts? Welches ist
gemeint?)

Die ausschließliche Lizenz ist eine Verfügung über das Schutzrecht. Der PI gibt einen Ausschnitt aus seinen Befugnissen weg, den der LN unter dem zusammenfassenden Namen Lizenz erlangt. Über das Schutzrecht kann der PI also nur insoweit verfügen, als ihm Befugnisse verblieben sind. Diese bezeichnet man zusammenfassend als „Stammrecht“.

Es hängt also vom konkreten Lizenzvertrag ab, was jeweils als „Stammrecht“ beim PI verbleibt. Das „Recht an dem Patent selbst“ an sich verbleibt aber natürlich immmer beim PI. Deshalb kann er z.B. gegen Dritte die Benutzung weiterhin verbieten, sein Patent im NI-Verfahren selbst verteidigen oder das Patent auch an andere weiter verkaufen.

Vereinfacht kann man es ein wenig mit einem Pachtvertrag vergleichen: Das „Land“ gehört weiter dem PI, die daraus gezogenen „Nutzungen“ hingegen dem LN.

Für vertiefende Feinheiten bei Lizenzverträgen, die im gewerblichen Rechtsschutz ein Kapitel für sich darstellen, möchte ich auf die einschlägige Literatur, wie z.B. Patent- und Know-how-Lizenzvertrag: Handbuch für die Praxis von Günter Henn verweisen.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Gruß Sax

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Servus :wink:

Erst einmal: Tausend Dank! Super Antwort! Nun habe ich die Ausführungen prima nachvollziehen können!

Ich möchte nur noch einmal auf die Lizenzen eingehen:

Bei der ausschließlichen Lizenz gebe ich als PI also das Recht aus dem Patent ab, aber ich behalte weiterhin das Recht auf das Patent, oder? Wenn ja, dann würde es ja Sinn machen, das Recht auf das Patent als das Stammrecht zu bezeichnen, welches beim PI verbleibt.

Lediglich bei Übertragung auf Erben oder per Rechtsgeschäft können alle Rechte aus §15 I S. 1 PatG übertragen werden, richtig? Wenn das jedoch beschränkt passiert, dann könnte man jene Rechte, die beim Inhaber verbleiben wieder als Stammrechte bezeichnen (?). Ist dann hier das Abtreten gem § 453 BGB gleich einem Rechtskauf gem §§ 398, 413 BGB? Oder trete ich erst ab und vollziehe dann den Rechtskauf?

Dann habe ich nicht ganz verstanden: Wenn ich das Recht aus dem Patent bei einer ausschließlichen Lizenz an den LN abgebe, dann kann ich als PI doch keine Benutzung mehr verbieten, oder? Denn damit habe ich ja das Verbietungs- und Benutzungsrecht auch abgetreten, wenn ich das richtig sehe.

Und die letzte Frage nun zur einfachen Lizenz: Was unterscheidet diese nun im Vergleich zur ausschließlichen Lizenz? Denn wenn ich dem Lizenznehmer Nutzungsrechte einräume iSv Recht aus dem Patent, dann ist es doch identisch mit dem Recht, das ich dem LN bei einer ausschließlichen Lizenz übertragen habe.

Nochmals herzlichen Dank, Sax!

Servus,

Bei der ausschließlichen Lizenz gebe ich als PI also das Recht
aus dem Patent ab, aber ich behalte weiterhin das Recht auf
das Patent, oder? Wenn ja, dann würde es ja Sinn machen, das
Recht auf das Patent als das Stammrecht zu bezeichnen, welches
beim PI verbleibt.

Von mir aus, jedoch gebe ich auch das Recht aus dem Patent nicht vollständig ab. Wie gesagt, gebe ich bei der Ausschließlichen Lizenz das Benutzungsrecht vollständig ab, jedoch nicht das Verbietungsrecht gegen andere Dritte. Deswegen kann sowohl der PI als auch der auschl. LN von einen Dritten (Verletzer) durchaus allein oder auch gemeinsam z.B. Unterlassungsansprüche geltend machen. Deshalb „Stammrecht“ da man sein Recht nicht vollkommen abgibt, sondern nur quasi „aushöhlt“.

Lediglich bei Übertragung auf Erben oder per Rechtsgeschäft
können alle Rechte aus §15 I S. 1 PatG übertragen werden,
richtig? Wenn das jedoch beschränkt passiert, dann könnte man
jene Rechte, die beim Inhaber verbleiben wieder als
Stammrechte bezeichnen (?).

Ja, könnte man. Wird aber glaube ich nicht in dieser Form gebraucht.

Ist dann hier das Abtreten gem §
453 BGB gleich einem Rechtskauf gem §§ 398, 413 BGB? Oder
trete ich erst ab und vollziehe dann den Rechtskauf?

Der Verkauf einer Erfindung geht nach §453 BGB gleich einem Rechtskauf (siehe z.B. Kraßer, Patentrecht, S. 938 ff.).

Dann habe ich nicht ganz verstanden: Wenn ich das Recht aus
dem Patent bei einer ausschließlichen Lizenz an den LN abgebe,
dann kann ich als PI doch keine Benutzung mehr verbieten,
oder? Denn damit habe ich ja das Verbietungs- und
Benutzungsrecht auch abgetreten, wenn ich das richtig sehe.

Darum sagte ich ja schon oben: man tritt nicht das gesamte Recht aus dem Patent ab, sondern nur das Benutzungsrecht.

Und die letzte Frage nun zur einfachen Lizenz: Was
unterscheidet diese nun im Vergleich zur ausschließlichen
Lizenz?

Der PI kann bei einer einfachen Lizenz die Benutzung mehreren LN einräumen. Somit hat der einfache LN auch keine Verbietungsrechte gegenüber Dritten.

Bei der ausschl. Lizenz hingegen darf allein der LN das Patent nutzen, d.h. er darf sogar dem PI die Benutzung verbieten* (wenn nichts anderes vereinbart ist) weil ja das Benutzungsrecht auf den LN übergegangen ist und z.B. selbst Unterlizenzen erteilen.

Weiterhin wirken sich die unterschiedlichen Rechte auch auf die Prozessführungsbefugnis aus, wenn z.B. das Patent angegriffen wird.
Im Markenrecht ist das eindeutig geklärt (§ 30 III MarkenG) im PatG noch umstritten. Doch das führt jetzt an dieser Stelle zu weit.

Gruß,
Sax

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Hallo noch einmal,
noch eine Rückfrage zu dieser Aussage:

Bei der ausschl. Lizenz hingegen darf allein der LN das Patent
nutzen, d.h. er darf sogar dem PI die Benutzung verbieten*
(wenn nichts anderes vereinbart ist) weil ja das
Benutzungsrecht auf den LN übergegangen ist und z.B. selbst
Unterlizenzen erteilen.

Bei der ausschließlichen Lizenz wird dem LN doch nur das alleinige Benutzungsrecht eingeräumt. Wieso kann er dennoch jetzt von einem Verbietungsrecht Gebrauch machen? Ich dachte, dieses verbleibt mein PI.

Vielen Dank.

Hi,

Gegenfrage: Welche positiven Benutzungsrechte hat den der PI nach Einräumung der ausschl. Lizenz?

Eben. Gar keine. Daraus folgt, dass der exklusive LN dem PI die Benutzung verbieten kann.

Man könnte auch sagen, ein Teil der Verbietungsrechte wurde auf den LN übertragen, nämlich insoweit seine ausschl. Benutzung dadurch gefährdet wäre.

Allerdings hat auch der PI weiterhin seine Verbietungsrechte, da ansonsten durch einen Verletzer seine Lizenzeinnahmen ggf. beschränkt würden.

Gruß,
Sax