Recht auf das eigene Foto

Hallo,

das mit dem Textverständnis solltest du noch etwas üben.

Gruß

=^…^=

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Hi 

eine Frage in die Runde der Wissenden.

Ein Oldtimer Freund besucht eine Klassiker - Ausstellung von Oldtimerfreunden ( also eine Oldtimerausstellung auf der Wiese , kein Museum ) die Fahrzeuge die ausgestellt sind , befinden sich in Privat besitz 

Wie es halt so üblich ist , werden diese Schätzchen sehr gerne und von vielen Besuchern Fotografiert , wie mein Oldie auch 

Jetzt hat jemand eine kleine Auswahl der dort gemachten Foto’s bei Facebook in einer geschlossenen Gruppe ( also nur für Mitglieder dieser Gruppe sichtbar ) als Impressionen einer besuchten Ausstellung gepostet 

Ein Mitglied beschwert sich jetzt beim Fotograph , er möge umgehenst das Foto aus Facebook nehmen , er wäre nicht gefragt worden ob man fotografieren dürfte .

Dem User der die Bilder in Facebook nach eher zufälliger Auswahl ins Netz gestellt hatte ist sehr wohl das Recht auf das eigene Foto bekannt , wenn dort Personen so gut erkennbar sind , das ein Gesichtserkennungsprogramm ein postives Matching daraus machen könnte , doch auf diesem Foto sind weder Personen im Hintergrund noch das KFZ Kennzeichen erkennbar

um jeglichen Streit zu vermeiden ist das Foto mitlerweile aus dem Netz , doch wäre es mal interessant zu erfahren ob dieser Mensch , der sein Auto in einer Ausstellung wo bestimmt hunderte an Foto’s von selbigen Auto gemacht wurden sich wirklich auf diesen Paragraph berufen kann , oder ob es sich um eine „Pissnelke“ handelt , der ein bischen narzistenhaft daher kommt , weil er vorher persönlich gefragt werden will ob man fotografieren darf .

gruss 

 

Hallo,

Es wird für Besucher kein Eintritt erhoben und das Park
Gelände ist für jeden zugänglich

Die Fahrzeuge die dort zu sehen sind , geschätzt ca 500 - 600
Auto’s gehören durchweg Privat - Oldtimer Liebhabern

und Fotografiert wird was von jedem der ein Handy oder
Fotoapperat halten kann , vom 10 Jährigen Kind bis zum
Profifotograph ,

kein Ordner oder Platzwart hatte dagegen etwas einzuwenden.

Das Beanstandete Foto zeigte NUR das Auto , OHNE Jegliche
Person auf dem Foto , und der Winkel in dem das Auto
fotografiert war , lies es noch nicht einmal zu das
Nummernschild zu lesen

in diesem Fall ist die Sache ganz klar - der gute Mann hat kein Recht am Bild seines Autos. Der Fotograf kann das Bild nicht nur veröffentlichen, sondern, wenn er das möchte, sogar gewerblich nutzen.

Beste Grüße

=^…^=
*semiprofessionellehobbyfotografin*

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Hallo,

es ist zwar ein sehr beliebter Irrtum, den Sachverhalt nicht zu lesen. Die Frage nach den Audnahmen von Autos stellt sich gar nicht. Hier beschwert sich eine Person, das ein Bild von ihr veröffendlich wurde

hth

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Oldtimer haben kein Recht am eigenen Bild, nur Personen.

Sofern der Veranstalter kraft Hausrecht kein Fotografierverbot auf dem Veranstaltungsgelände ausgesprochen hätte, kann der Eigentümer des Fahrzeugs keinen Rechtsanspruch aus § 22 KunstUrhG geltend machen, „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. (…)“.

G imager

Hallo,

Ich denke da liegst vermutlich falsch, ich zumindest verstehe, dass eine Person sich beklagt, dass das Foto seines ausgestellten Fahrzeugs in der FB-Gruppe veröffentlicht wurde.

Ja, so würde ich doch auf diesem Foto sind weder Personen im Hintergrund noch das KFZ Kennzeichen erkennbar auch interpretieren.

Grüße

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Hier hast du Recht.

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Hallo,

in diesem Fall ist die Sache ganz klar

M.E. ist bei Gericht selten immer alles ganz klar.

der gute Mann hat kein Recht am Bild seines Autos. Der Fotograf kann das Bild
nicht nur veröffentlichen, sondern, wenn er das möchte, sogar
gewerblich nutzen.

Die gewerbliche Nutzung scheint nicht ganz sooo klar zu sein, wie du es vermitteln magst. Oder wie interpretierst du diesen Beitrag:

„Problematisch ist die Verwertung von Fotos, die nicht von öffentlichem Grund aus, sondern von Privatgrundstücken aus erstellt wurden. Der BGH hat es in der Entscheidung Schloss Tegel im Jahr 1975 für das „natürliche Vorrecht des Eigentümers“ angesehen, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Die gewerbliche Verwertung von solchen Fotos sei daher auch ohne ausdrückliches Verbot unzulässig. Die gewerbliche Verwertung von Fotos aus Zoos, Museen und Schlössern ist nach dieser Auffassung nicht ohne explizite Genehmigung gestattet.“
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechts…

Gruß
Falke

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Hallo,

Die gewerbliche Nutzung scheint nicht ganz sooo klar zu sein,
wie du es vermitteln magst. Oder wie interpretierst du diesen
Beitrag:

„Problematisch ist die Verwertung von Fotos, die nicht von
öffentlichem Grund aus, sondern von Privatgrundstücken aus
erstellt wurden. Der BGH hat es in der Entscheidung Schloss
Tegel im Jahr 1975 für das „natürliche Vorrecht des
Eigentümers“ angesehen, den gewerblichen Nutzen, der aus
seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen
werden kann, für sich zu beanspruchen. Die gewerbliche
Verwertung von solchen Fotos sei daher auch ohne
ausdrückliches Verbot unzulässig. Die gewerbliche Verwertung
von Fotos aus Zoos, Museen und Schlössern ist nach dieser
Auffassung nicht ohne explizite Genehmigung gestattet.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechts…

ich interpretiere folgenden Textausschnitt:

Bei der Veranstaltung handelte es sich um die Hattersheimer Lufthansa Klassiker Tage die dort im Park statt finden.
Es wird für Besucher kein Eintritt erhoben und das Park Gelände ist für jeden zugänglich

so, dass das Gelände ganz klar kein Privatgelände ist, sondern öffentlich zugänglich. Anders als in deinem Beispiel ist auch nicht der Parkbetreiber Eigentümer des fotografierten Autos.

Beste Grüße

=^…^=

Hallo!

Der Veranstalter kann gegen die Veröffentlichung der Bilder, wenn er das Fotografieren durch sein Hausrecht verboten hat. Zumeist ist ein solches Fotografierverbot auf den Eintrittskarten aufgedruckt oder an sonstiger geeigneter Stelle sichtbar:

„Mit der freien Entscheidung, wem der Zutritt zu einer Örtlichkeit gestattet wird und wem nicht, kann der Zutritt auf bestimmte Zwecke beschränkt werden und die Einhaltung mittels eines Hausverbots durchgesetzt werden.[8] Dies bedeutet, dass mit dem Hausrecht das Betreten eines Grundstücks verboten werden kann und damit auch – zumindest vertraglich – das Betreten von einem Fotografierverbot abhängig gemacht werden kann. Wer also entgegen einem wirksam vereinbarten Fotografierverbot Aufnahmen tätigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt zumindest das Hausrecht des Eigentümers bzw. berechtigten Besitzers, weil dieser das Betreten des Grundstücks davon abhängig gemacht hat, dass keine Fotos erstellt werden.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Urheberrechts…

Gruß
Falke

Der Veranstalter kann gegen die Veröffentlichung der Bilder, wenn er das Fotografieren :durch sein Hausrecht verboten hat.

was heißt dieser Satz? Weder die erste noch die zweite Hälfte ergibt einen Sinn, zusammen auch nicht.

Ich denke da liegst vermutlich falsch, ich zumindest verstehe, dass eine Person sich beklagt, dass das Foto seines ausgestellten Fahrzeugs in der FB-Gruppe veröffentlicht wurde.

Hi

Ich wollte eigentlich die Frage sehr weit offen und Allgemein halten , da es aber zu Widersprüchen , wegen Verständnissunklarheiten der Frage kommt , hier ein paar Details :

Bei der Veranstaltung handelte es sich um die Hattersheimer Lufthansa Klassiker Tage die dort im Park statt finden.
Es wird für Besucher kein Eintritt erhoben und das Park Gelände ist für jeden zugänglich

Die Fahrzeuge die dort zu sehen sind , geschätzt ca 500 - 600 Auto’s gehören durchweg Privat - Oldtimer Liebhabern

und Fotografiert wird was von jedem der ein Handy oder Fotoapperat halten kann , vom 10 Jährigen Kind bis zum Profifotograph ,

kein Ordner oder Platzwart hatte dagegen etwas einzuwenden.

Das Beanstandete Foto zeigte NUR das Auto , OHNE Jegliche Person auf dem Foto , und der Winkel in dem das Auto fotografiert war , lies es noch nicht einmal zu das Nummernschild zu lesen

gruss

Hallo,

es ist zwar ein sehr beliebter Irrtum, aber der gute Mann hat kein Recht am Bild seines Autos oder anderer ihm gehörender Gegenstände: http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_Bild_der_eigen…

Beste Grüße

=^…^=