Guten Tag zusammen,
angenommen Person A zerstört unabsichtlich einen Datenträger von Person B mit ausschließlich privatem Inhalt(keine finanziellen Verluste neben der Festplatte ansich).
Ist Person A neben dem Ersatz der Festplatte auch zur Datenrettung verpflichtet, bzw. hat Person B ein Recht darauf?
Wenn ja, bis zu welcher Summe (Reparaturen von physikalisch deffekten Geräten können Kosten von bis zu 2000-3000 € erreichen), oder steht hier eine Verhältnismäßigkeit nicht zur Debatte?
Herzliche Grüße,
Karotte
Hallo,
das kommt darauf an. Wie ist die Platte kaputt gegangen ( versehen, beim Umzug, verliehen…) und wieso gibt es keine Datensicherung?
hth
Danke für die Antwort.
Der Datenträger ist zu Boden gefallen infolge fahrlässigen Handelns (externe Festplatte auf schmaler Kante platziert).
Eine Datensicherung ist ohne besonderen Grund nicht vorhanden.
wer hat was wann und wieso gemacht, so schwer ist das nicht, oder?
Person A borgt sich die externe Festplatte von B. Diese stellt A nahe des Randes auf einen Tisch und stößt diese wenig später versehentlich herunter.
Die Festplatte ist direkt kaputt.
kommt drauf an, ob das aufstellen der platte fahrlässig war.
wieso waren eigentlich daten auf der platte?
Was glauben Sie denn? Weil im Fahrradkeller kein platz mehr war!
Wenn Sie mir nicht helfen möchten, dann schreiben Sie doch bitte lieber nichts.
Das ich offensichtlich kein Jurist bin haben Sie an meiner Wortwahl wohl erkannt, herzlichen Glückwunsch! Jedoch kein Grund respektlos zu sein.
Auch wenn komisch formuliert…
Hallo,
auch wenn es komisch formuliert war, waren die Rückfragen durchaus sachrelevant.
Im Prinzip ist es nämlich so:
Wenn keine Fahrlässigkeit beim „Herunterwerfen“ erkennbar war, dann handelt es sich um normales Gebrauchsrisiko beim Verleih.
Dass jedoch auf der verliehenen Festplatte Daten waren, ist ein signifikantes Risiko, welches der Verleiher eingegangen ist. Denn: Durch Aushändigen der Platte hat er sämtliche darauf befindlichen Daten einer Vielzahl an elektronischen Risiken ausgesetzt: Datenklau, Viren, (versehentliche) Löschung - um nur ein paar zu nennen. Mit diesen Risiken sollte heutzutage jeder vertraut sein.
Dass er einen Datenträger mit Inhalten ohne Sicherungskopie an Andere ausgehändigt hat, macht den Verleih fahrlässig.
All dies sind Argumente, welche die Gegenseite nutzen kann, um Schadensersatzansprüchen aus dem Weg zu gehen:
Der Verleiher hat offensichtlich ohne die notwendige Sorgfalt gehandelt.
Kann nun der Entleiher nachweisen, dass die notwendige Sorgfalt im Umgang mit Datenträgern seinerseits korrekt angewandt wurde, wird der Verleiher auf seinen Forderungen sitzen bleiben.
Gruß,
Michael
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Vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung.
Was das andere betrifft war ich überzeugt das genius malingus wohl seine Scherze mit mir treibt.
An dieser Stelle ist wohl eine Entschuldigung fällig 
Ich hoffe genius nimmt es mir nicht übel (und das er diesen post natürlich liest), vielen Dank auch für die Mühen.
Gruß,
Karotte
Person A borgt sich die externe Festplatte von B.
und warum hat B überhaupt die Festplatte mit den vielen privaten wichtigen Daten A ausgehändigt ?
Diese stellt
A nahe des Randes auf einen Tisch und stößt diese wenig später
versehentlich herunter.
Die Festplatte ist direkt kaputt.
Toll - nur sollte man davon ausgehen, wenn man einen Gegenstand einem anderen aushändigt, dass es auch beschädigt werden kann.
Hallo,
Guten Tag zusammen,
angenommen Person A zerstört unabsichtlich einen Datenträger
von Person B mit ausschließlich privatem Inhalt(keine
finanziellen Verluste neben der Festplatte ansich).
- Datenträger sollte man grundsätzlich nie einem anderen aushändigen!
- Wenn überhaupt, kann man die gewünschten Daten auf einen Stick oder auf eine CD speichern und so weitergeben.
- lernt man in jedem Grundkurs eines PC´s, dass man regelmäßig die gespeicherten Daten sichern sollte.
Wenn man nun einem 3. seinen Datenträger (Festplatte) zur Verfügung stellt, muss man auch davon ausgehen, dass dieser die Daten verändern kann, bzw auch löschen kann oder den Datenträger beschädigen kann.
Unter Umständen könnten man sogar Software-Kopien von dem Datenträger herunter laden.
Ist Person A neben dem Ersatz der Festplatte auch zur
Datenrettung verpflichtet, bzw. hat Person B ein Recht darauf?
Warum sollte Person A die Aufgaben von Person B übernehmen ?
Wenn ja, bis zu welcher Summe (Reparaturen von physikalisch
deffekten Geräten können Kosten von bis zu 2000-3000 €
erreichen), oder steht hier eine Verhältnismäßigkeit nicht zur
Debatte?
Eine externe Festplatte bekommt man schon für 75 €.
Allerdings stellt sich mir die Frage: Warum hat Person B seine Festplatte mit persönlich wichtigen Daten überhaupt an A ausgehändigt.
Herzliche Grüße,
Karotte
Gruß Merger
passt schon,
die fragen dienen halt der sachverhaltserkundung 
Wenn es nur um die Platte geht und um deren Ersatz, wird der wohl relativ eindeutig sein.
bei den daten ist aber ein mitverschulden des verleihers zu vermuten das so erheblich ist, das die sache nicht so eindeutig ist.
wie hätte der verleiher reagiert, wenn die platte leer zurück gekommen wäre? oder unvollständig? gab es eine absprache bezüglich der daten…
daher das ist alles nicht so einfach und eindeutig 
hth
ps: da wir hier nur über fiktive fälle reden, könnte man das zum anlass nehmen, wichtige daten zu sichern und nicht aus der hand zu geben, tipps gibts oben im it teil 
angenommen Person A zerstört unabsichtlich einen Datenträger
von Person B mit ausschließlich privatem Inhalt(keine
finanziellen Verluste neben der Festplatte ansich).
dazu findet man hier:
http://www.recht-freundlich.de/datenverlust
einen interessanten kommentar eines juristen. und hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec… das besprochene urteil vom bgh.
im unterschied zu einigen kommentaren unten kommt es übrigens beim schadensersatz für die festplatte nicht auf fahrlässigkeit an. der leiher hat das ding gefälligst unbeschädigt zurück zu geben. siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/603.html in verbindung mit http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html
im unterschied zu einigen kommentaren unten kommt es übrigens
beim schadensersatz für die festplatte nicht auf
fahrlässigkeit an. der leiher hat das ding gefälligst
unbeschädigt zurück zu geben. siehe
und den § 276 BGB vergessen wir hier einfach mal?
nein. du hast recht und ich ziehe meine behauptung oben zurück.
ich kann das nämlich.
.
im unterschied zu einigen kommentaren unten kommt es übrigens
beim schadensersatz für die festplatte nicht auf
fahrlässigkeit an. der leiher hat das ding gefälligst
unbeschädigt zurück zu geben.
Es stellt sich allerdings noch die Frage, ob der Verleiher überhaupt berechtigt war den Datenträger (Festplatte) einem Dritten auszuhändigen, denn hierauf sind u.U. auch Programme (Software) gespeichert, für die nur der Verleiher eine Lizenz hat.
Es stellt sich allerdings noch die Frage, ob der Verleiher
überhaupt berechtigt war den Datenträger (Festplatte) einem
Dritten auszuhändigen, denn hierauf sind u.U. auch Programme
(Software) gespeichert, für die nur der Verleiher eine Lizenz
hat.
und?
software muss man normalerweise erst mal installieren. geht nicht ohne schlüssel.
die lizenz bezieht sich auf das programm und die benutzung. wo steht, dass man den zugehörigen datenträger nicht verleihen darf?
und wo steht überhaupt, dass programme drauf waren? auf externen festplatten macht man das im allgemeinen ja nicht. windows installiert jedenfalls defaultmäßig keine dort.