Recht auf Empfangsbestätigung?

Hallo,

kann mir mal jemand weiterhelfen?
Ich bin auf der Suche nach dem entsprechenden Gesetz (Paragraph) nachdem ein Beamter verpflichtet ist, dem Antragsteller (oder wem auch immer) den Empfang von Unterlagen/Anträgen/etc. zu quittieren.
Sprich: ich geh auf ein Amt, geb dort was ab und hätte gerne eine Unterschrift vom Beamten, dass ich das am xx.xx.xxxx abgegeben habe.
Gibt´s so was?

Neugierige Grüße,
Tinchen

Kann ich mir nicht vorstellen!
Hi!

Da Dich NIEMAND zu einer Unterschrift zwingen kann, wirst Du einen solchen § vermutlich vergeblich suchen!!!

Dafür gibt es dann Einschreibebriefe, oder - wenn Du ganz sicher gehen willst - Zustellung per Gerichtsvollzieher!

LG
Guido

Hallo Guido,

zumindest gibt es in der EU etwas das sich „Kodex für gute Verwaltungspraxis“ nennt. Dort steht in Artikel 14 was zu „Empfangsbestätigung und Angabe des zuständigen Beamten“…

Grüße von
Tinchen

Hallo Tinchen,
Regelungen zu diesem Problem gibt es (in „D“ ist fast alles geregelt). Du findest Regelungen zum Procedere z.B. in der „Dienstordnung für die Behörden des Freistaates Sachsen vom 14.01.1999“. Solche Regelungen hat jedes Bundesland. Eine Eingangsbestätigung ist nicht zwingend vorgesehen, wohl aber die Registrierung des Schreibens in der Poststelle, die Abgabenachricht an Dich, wenn eine andere Behörde zuständig ist oder auch der Zwischenbescheid, wenn die Bearbeitung länger dauert.
MfG
Der Dachs

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]


Hallo Tinchen,

so eine Vorschrift gibt es nicht.
Wenn Du einen Antrag auf irgendwas stellst, muss es dazu einen Bescheid geben, egal ob es eine Ablehung oder eine Stattgabe ist.
Aber es gibt keine Verpflichtung den Empfang eines Dokuments zu bestätigen. Da gibt´s wie schon genannt nur die Möglichkeit Einschreiben mit Rückschein und den quittiert auch nur die Poststelle.

Gruß Bianca

darum geht es ja gerade!
hallo bianca,

das trifft den hintergrund meiner frage haargenau.
innerhalb von 12 wochen muss auf einen antrag ein rechtsmittelfähiger bescheid vorliegen, sonst kann klage wegen untätigkeit angestrengt werden. aber wie beweist man, dass die 12 wochen vorbei sind?

grüße,
tinchen

hi tinchen,

dieser bescheid, den du meinst ist wahrscheinlich im rechtlichen sinne ein verwaltungsakt. für diese gelten die regelungen des verwaltungsverfahrensgesetzes. dort gibt es allerdings keine regelung über eine frist zur bescheidserteilung (geiles wort!).

gruß bianca