Recht auf erhalt der ersteigerten Ware!?

hallo!

ich habe bei einem Auktionshaus ein Handy ersteigert. Ich habe es relativ günstig ersteigert, da in diesem auktionshaus nicht viel los ist. jetzt, nach auktionsende schrieb ich dem verkäufer er solle mir doch bitte seine bankdaten zukommen lassen das ich ihm das geld überweisen könne. als antwort daruf kam dann „entschuldigung aber mir ist ein kleiner fehler unterlaufen, das handy ist nicht das xx8 es ist das xx5,ich verkaufe das handy für mein bruder,wollen sie es trotzdem“?das is ja mal ne blöde ausrede,klar das er das sagt wenn ich das handy billig von ihm ersteigert habe.natürlich will ich es nicht,ich möchte das handy welches in der auktion beschrieben war. WAS KANN ICH TUN UM DAS HANDY ZU BEKOMMEN???

Danke!

Rein rechtlich handelt es sich um einen „Erklärungsirrtum“ d.h. der Verkäufer hat sich schlicht und einfach vertan und ist deshalb rechtlich geschützt.
War denn kein Foto bei der Auktion dabei? Bzw. waren keine Details angegeben, aus denen hervorgeht, dass es sich um das XX8 handeln muss?
In dem Fall wäre ein Erklärungsirrtum ausgeschlossen.

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Hi,
ich fürchte, gar nichts! Der Wert reicht vermutlich nicht, um es gerichtlich einzuklagen, und selbst dann wäre unklar, ob Du recht bekommst (die Erklärung von erekrose war schon sehr gut!). Sei froh, daß das Handy nicht plötzlich kaputtgegangen oder vom Hund gefressen oder was weiß ich was ist :wink:
Ist saublöd, ich weiß, aber kann man nicht viel machen!

MfG
Julia

Hallo!

Natürlich war ein bild dabei, außerdem stand ausdrücklich da "verkaufe ein xx8 fotohandy mit kamera,das handy hat noch garantie bis …) darauß geht wohl hervor das es sich um kein irrtum handeln kann. was kann ich machen???

danke!!

Kann mir doch keiner helfen???

Hallo!

Ich versteh nicht warum mir keiner helfen will,is ne ernste sache. Schade :frowning:!

Hallo!

Ich versteh nicht warum mir keiner helfen will,is ne ernste
sache. Schade :frowning:!

Hi,

da kann dir keiner helfen. Entweder klagst du dein Recht ein, oder du vergisst es. Eine Klage wird nervenaufreibend, teuer und du hast keine Gewinngarantie. Richter sind nicht gerecht, sie sprechen nur Recht. Meine Tip: Vergiss das Geschäft.

Gruß,
Stephan

Hi!

Also könnet ich quasi diesen herrn anzeigen??
Ich finde es unter aller sau sowas abzuziehen. Da bin ich doch nicht schuld,das er das handy so billig verkauft hat,oder?
Weiss denn jemand ob die anwaltskosten bei so einem fall von der rechtschutzversicherung übernommen werden??
Ich möchte es auf keinen fall vergessen, da ich schon genug mit solchen leuten zu tun gehabt habe, das war jetzt jedoch zuviel des guten.

Danke im voraus!

Hallo!

Außerdem habe ich soeben das hier gefunden, das hat doch wohl was zu bedeuten oder???:

„Auktionsware ist auch bei niedrigem Gebot abzugeben
Wer neuwertige Waren bei Versteigerungen anbietet, bei denen bei Ablauf der Auktionsfrist der Meistbietende den Zuschlag erhält, ist an das Angebot gebunden. Er muss die Sache selbst dann verkaufen, wenn der Neupreis weit über dem erzielten Höchstgebot liegt.
Bundesgerichtshof, AZ: VII ZR 13-01“

„Auktionsware ist auch bei niedrigem Gebot abzugeben
Wer neuwertige Waren bei Versteigerungen anbietet, bei denen
bei Ablauf der Auktionsfrist der Meistbietende den Zuschlag
erhält, ist an das Angebot gebunden. Er muss die Sache selbst
dann verkaufen, wenn der Neupreis weit über dem erzielten
Höchstgebot liegt.
Bundesgerichtshof, AZ: VII ZR 13-01“

Hi,
Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Sachen. Wenn die deutschen Gerichte sich mit jedem Auktionsgegenstand beschäftigen sollten, den nachher ein Hund gefressen hat oder sonstwas (also im Endeffekt wo es dem VK zu wenig Geld war und er sich eine Ausrede ausdenkt, um nicht zu verkaufen), hätten sie viel zu tun.
Ich würde beobachten, ob der Typ das Handy nochmal verkauft. Kannst auch mit Paragraphen drohen. Natürlich kannst Du auch klagen. Aber Frage ist, ob Du nicht mehr Prozeßkosten am Hals hast als das Handy wert ist.
Falls Du klagen solltest, berichte mal drüber.

Weiss denn jemand ob die anwaltskosten bei so einem fall von
der rechtschutzversicherung übernommen werden??

Hallo,

das mußt du bei Deiner Versicherung anfragen. Viele schließen alles was mit Internet zu tun hat aus. Ruf doch mal an. Wenn die das zahlen kannst du dich ja ran wagen.

Gruß,
Stephan

Hi!

Ja klar, darum hab ich ja auch gefragt ob jemand weiss ob bei solchen sachen die rechtschutzversicherung zahlt???

danke!

Dann fragst Du besser Deine Rechtsschutzversicherung selbst (weil es da wohl auch Unterschiede gibt) oder im Brett „Allgemeine Rechtsfragen“.

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Hallo!

„Auktionsware ist auch bei niedrigem Gebot abzugeben
Wer neuwertige Waren bei Versteigerungen anbietet, bei denen
bei Ablauf der Auktionsfrist der Meistbietende den Zuschlag
erhält, ist an das Angebot gebunden. Er muss die Sache selbst
dann verkaufen, wenn der Neupreis weit über dem erzielten
Höchstgebot liegt.
Bundesgerichtshof, AZ: VII ZR 13-01“

Nun, für den Fall, dass es wirklich so war, wie es der Verkäufer gesagt hat, nämlich dass er gar nicht das Handy hat (falsche Angabe des Modells), schaut es damit schlecht aus. Ich glaube nicht, dass ein Gericht ihn verpflichtet, das richtige zu kaufen, um es dir weiter zu veräußern, was wahrscheinlich zu seinem finanziellen Nachteil gereicht.

Wenn ich mich an den WuR-Unterricht noch richtig erinnere, läuft ein Kaufvertrag folgendermaßen ab:

  1. Willenserklärung vom Verkäufer an Käufer („Ich verkaufe …“) - Willenserklärung von Käufer an Verkäufer („Ich kaufe …“)
  2. Übergabe der Ware - Annahme der Ware
  3. Übergabe des Geldes - Annahme des Geldes

Das Problem ist, dass ein Irrtum bei der Abgabe der Willenserklärung vorliegt. Dadurch dass somit die Modellbezeichnung (und somit ein anderes Handy) gemeint war, sind keine übereinstimmenden Willenserklärungen aufgekommen. Damit ist kein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustandegekommen (Anfechtung wegen Irrtums von Seiten des Verkäufers).

Wenn der Verkäufer allerdings wieder versucht, das Handy mit der gleichen Beschreibung (und Modellangabe) zu verkaufen, dann erst kann man davon ausgehen, dass die Behauptung, es handle sich um einen Irrtum, ein Vorwand und somit falsch war. Erst dann hast du gute Ansatzpunkte für eine Klage.

Wenn aber dieses Handy unter einem anderen Account verkauft wirst, wird es schwierig für dich, dies zu beweisen.

Was Rechtschutzversicherung angeht, darüber kann man hier keine verbindliche Aussage machen, es sei denn, man ist gerade der betroffene Sachbearbeiter der nicht von dir genannten Rechtschutzversicherung. Bei meiner (ARAG) ist es so, dass man bei der dortigen Rechtsberatung anruft, den Fall schildert und erst dann den Bescheid (gleich am Telefon) bekommt, ob der Fall von der Versicherung gedeckt wird oder nicht.

Viele Grüße
Manor