Hallo!
Ein Artikel wird im Internet bein einem gewerblichen Anbieter bestellt. Dieser bestätigt den Kaufvertrag und bittet nach ein paar Tagen um Geduld, da der Artikel doch erst in wenigen Wochen lieferbar sei.
Nach erneuter Anfrage nach 3 Wochen wird mitgeteilt, dass der Artikel nicht mehr produziert wird. Hat der Kunde in dem Falle Anspruch aufgrund seines Kaufvertrages dennoch auf Lieferung (notfalls eines Nachfolgeproduktes)? Und wenn der Anbieter dem nicht zustimmt, in wiefern kann der Kunde ein Produkt selber woanders erwerben und die (Mehr-)Kosten dem Anbieter in Rechnung stellen?
Normalerweise gar nicht, weil der Kaufvertrag bei online-Versandhäusern regelmäßig erst mit Versendung der Ware (Zeitpunkt der Annahme des Angebotes), spätestens mit Übergabe der Ware an die Transportperson zu Stande kommt.
Daher liegt regelmäßig kein Vertrag und damit keine Verletzung der Lesitungspflicht vor.
Normalerweise gar nicht, weil der Kaufvertrag bei
online-Versandhäusern regelmäßig erst mit Versendung der Ware
(Zeitpunkt der Annahme des Angebotes), spätestens mit Übergabe
der Ware an die Transportperson zu Stande kommt.
Daher liegt regelmäßig kein Vertrag und damit keine Verletzung
der Lesitungspflicht vor.
im Ursprungsposting heißt es ausdrücklich „Dieser bestätigt den Kaufvertrag“.
Ein Artikel wird im Internet bein einem gewerblichen Anbieter
bestellt. Dieser bestätigt den Kaufvertrag und bittet nach ein
paar Tagen um Geduld, da der Artikel doch erst in wenigen
Wochen lieferbar sei.
Wenn er den Kaufvertrag wirklich bestätigt, muss er ihn auch erfüllen.
Nach erneuter Anfrage nach 3 Wochen wird mitgeteilt, dass der
Artikel nicht mehr produziert wird. Hat der Kunde in dem Falle
Anspruch aufgrund seines Kaufvertrages dennoch auf Lieferung
(notfalls eines Nachfolgeproduktes)? Und wenn der Anbieter dem
nicht zustimmt, in wiefern kann der Kunde ein Produkt selber
woanders erwerben und die (Mehr-)Kosten dem Anbieter in
Rechnung stellen?
In den AGB kann der Verkäufer nur sehr bedingt Sachen regeln. Eine Regelung, dass der Verkäufer einseitig vom Vertrag zurücktreten darf, wäre nach BGB § 308 unwirksam.