Hallo, im Januar 2015 wurde eine Spülmaschine gekauft. Geliefert und angeschlossen, nu folgendes : Das Gerät spült nicht, sondern das Geschirr wird nur nass gemacht und das war´s. Der Händler wurde nu mehrfach angerufen und sowohl per Fax, als auch per Einschreiben über den Mißstand informiert. Darf man nun den Kundendienst des Geräteherstellers kontaktieren oder wielange muss auf eine Reaktion des Händlers gewartet werden?
Hallo!
Unterscheide „Garantie“ = gibt der Hersteller zu seinen Bedingungen, es ist freiwilig und es gibt kein Recht darauf außer er sagt es in Garantieerklärung zu.
Gewährleistung hat man gegenüber dem Händler. 2 Jahre mit den bekannten Problemen nach 6 Monaten.
Denn der Händler muss gar nicht sicherstellen, Gerät ist 2 Jahre lang schadensfrei und wennn doch repariert er kostenfrei.
Nein !
Es geht um Fehler,die das Gerät schon ab Kauftag (verdeckt) hatte und die sich erst später zeigen. Nach 6 Monaten muss der Kunde beweisen , es war so ein Fall. Das müsste ein Gutachter machen, den man mindestens erst einmal selbst bezahlen muss.
Nimm Garantie in Anspruch, wenn die mehr als 1 Jahre gewährt wird. Sonst wird es ja knapp !
Dann hat man nämlich voraussichtlich gar keinen Anspruch auf kostenfrei Reparatur.
MfG
duck 313
Tut mir Leid, habe Jan 2015 überlesen.
Bei so neuem Gerät hat man beide Möglichkeiten.
Grundsätzlich kann man den Hersteller-Kundendienst bestellen.
Aber da die 6 Monate noch nicht um sind, müsste hier der Händler beweisen, Gerät war bei Lieferung schadenfrei. Das gelingt praktisch nie. Also wird Händler kostenfrei reparieren lassen.
Was bedeutet ‚nur nass‘?
Hallo,
was bedeutet das:
Das Gerät spült nicht, sondern das Geschirr wird nur nass gemacht und das war´s.
eine Spülmaschine macht das Geschirr mit warmem Wasser nass , wirft vorher den Tab ein und sorgt ggfl. für Salz und Klarspüler, dann pumpt sie noch Wasser ab und Trocknet mit heißer Luft
was genau tut sie davon nicht? Was meldet sie ggf.? Es wäre möglich, dass z.B. ein Sieb nicht gereinigt ist, und Hersteller / Händler Dir dann die Anfahrt / Fehlersuche berechnet.
Gruß
achim
Hallo,
Aber da die 6 Monate noch nicht um sind, müsste hier der
Händler beweisen, Gerät war bei Lieferung schadenfrei.
ich kann nur wieder einmal darauf hinweisen, daß das so nicht stimmt.
§ 476 BGB
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar
Der zweite Halbsatz wird häufig unterschlagen, daher auch meine Hervorhebung.
Gruß
C.