Recht auf herausgabe geschenkter Kleidung

nach Beendigung einer Beziehung fordert ein Expartner die gekauften Kleidungsstücke zurück
mit der Begründung „sie hätten für ihn keinen nutzen mehr“
es wird mit Anzeige wegen Diebstahls und Gericht gedroht
beseht das Recht auf herausgabe wenn es sich nur um persöhnliche normale Strassenkleidung handelt
nichs aussergewöhnliches ?

ich bedanke mich schonmal im Voraus für die hilfe

mfG
Christine

es wird mit Anzeige wegen Diebstahls und Gericht gedroht

Diebstahl kommt ja schon alleine deswegen nicht in Frage, weil es sich nicht um eine Fremde bewegliche Sache handelt, man sie einem anderen nicht wegnimmt und man sie sich nicht rechtswidrig zueignet…

Noch ein Artikel:
„Weil Familienrechtler mit den Fallstricken zwischenmenschlicher Beziehungen bestens vertraut sind, treffen sie bei Großzügigkeit zwischen Ehepartnern feinsinnige Unterscheidungen. Ein Geschenk ist nur dann ein Geschenk, wenn es irgendwie persönlich und dabei noch großzügig ist. Ein Brillantring, eine Fliegeruhr mit Handaufzug, so etwas.“
http://www.sueddeutsche.de/leben/rueckforderung-von-…

Hi,

nach Beendigung einer Beziehung fordert ein Expartner die
gekauften Kleidungsstücke zurück
mit der Begründung „sie hätten für ihn keinen nutzen mehr“
es wird mit Anzeige wegen Diebstahls und Gericht gedroht
beseht das Recht auf herausgabe wenn es sich nur um
persöhnliche normale Strassenkleidung handelt
nichs aussergewöhnliches ?

Vielleicht wäre es möglich den Sachverhalt etwas genauer darzustellen!?

So wie ich das jetzt verstehe, handelt es sich um folgenden - für mich nicht nachvollziehbaren - Sachverhalt:

Frau F und Mann M leben zunächst in einer Beziehung. Sie trennen sich. M fordert die F auf, ihm Kleidungsstücke, welche er (für F (?)) gekauft habe.
M begründet seine Rückforderung damit, dass er (???) keinen Nutzen mehr an der Kleidung habe [warum will er sie dann zurückhaben?].

Wenn eine Person, ihrem Partner (vom eigenen Geld) Kleidung kauft, dann darf man in aller Regel davon ausgehen, dass diese dann in Schenkungsabsicht übergeben wird.
Ein Geschenk kann man, wenn nicht schon der Schenkungsvertrag aus i.welchen Gründen nichtig ist, nur aus den im Gesetz genannten Gründen zurückfordern [Verarmung, Widerruf wegen groben Undanks]. Anstandsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten etc.) können sogar meist gar nicht zurückgefordert werden, § 534 BGB.
Nachdenken könnte man vielleicht über eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), das wird in so Zuwendungsfällen aber sehr restriktiv gehandhabt, soweit ich weiß. Ferner könnte man über gesellschaftsrechtliche Ansprüche aus einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft nachdenken. Dafür müsste aber ein Gesellschaftsvertrag (also mehr als eine Beziehung „Tisch und Bett“) geschlossen worden sein, wozu nichts dargetan ist.

Eine Rückforderung dürfte daher ausscheiden.

Diebstahl ist indes abwegig. In Betracht käme allenfalls Unterschlagung. Die scheidet aber schon aus, wenn die Schenkung wirksam ist (s.o.) [„fremde Sache“]

Herr M sah seinen Nutzen darin, Frau F darin zusehen.
Da dieses wegfällt fordert er die Kleidung zurück.
Wobei es sich um mormale Strassenkleidung handelt ohne einzelnen großen Wert

Geschenkt ist geschenkt. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

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Geschenkt ist geschenkt.

und wiederholen ist gestohlen…