Eine plötzliche Verfärbung im Handydisplay führte dazu, dass ein Telefon, an einen technischen Dienstleister einschickt wurde.
Laut Kostenvoranschlag handelte es sich um eine Fremdeinwirkung die laut Herstellervorgaben nicht im Rahmen der Herstellergarantie repariert werden kann.Dazu wurde eine Nahaufnahme von einem beschädigten Display geschickt. Diese Beschädigung war mit der ursprünglichen nicht identisch.
Nach Reparaturauftragsvergabe und Bitte das defekte Display mit dem reparierten Handy an den Kunden zurück zu schicken hieß es: Ausgetauschte Teile werden grundsätzlich nicht an Kunden vergeschickt.
Haben Kunden eine rechtliche Grundlage auf Grund derer sie auf Rückgabe von ausgetauschten Teilen bestehen können?
Hallo,
Eine plötzliche Verfärbung im Handydisplay führte dazu, dass
ein Telefon, an einen technischen Dienstleister einschickt
wurde.
ein ganz typisches Fehlerbild bei Bruch des LCD.
Laut Kostenvoranschlag handelte es sich um eine
Fremdeinwirkung die laut Herstellervorgaben nicht im Rahmen
der Herstellergarantie repariert werden kann.Dazu wurde eine
Nahaufnahme von einem beschädigten Display geschickt. Diese
Beschädigung war mit der ursprünglichen nicht identisch.
Dazu kann ich nichts sagen. Allerdings ist es besonders bei Displaybrüchen nicht ungewöhnlich, dass sich der Fehler, je nach Inhalt der Anzeige anders äußert.
Nach Reparaturauftragsvergabe und Bitte das defekte Display
mit dem reparierten Handy an den Kunden zurück zu schicken
hieß es: Ausgetauschte Teile werden grundsätzlich nicht an
Kunden vergeschickt.
Warum wurde denn überhaupt ein Reparaturauftrag erteilt, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestanden? Grundsätzlich haben sich natürlich alle Vertragspartner an die Absprachen zu halten. Ich gehe davon aus, dass AGB des Dienstleisters Bestandteil des Reparaturvertrags sind und in diesen eine entsprechende Regelung zu finden ist.
Haben Kunden eine rechtliche Grundlage auf Grund derer sie auf
Rückgabe von ausgetauschten Teilen bestehen können?
Wie gesagt: Es kommt darauf an was vereinbart wurde. Ist in den AGB geregelt, dass die ausgetauschten Teile in das Eigentum des Reparaturbetriebes übergehen, besteht kein Anspruch.
Gruß
S.J.
Hallo Steve Jobs,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antworten. Den Text habe ich übrigens auch direkt ins Forum gestellt.
Nun zu meinem Problem: In den AGBs von meinem Dienstleister 1und1 habe ich zu dieser Frage nichts finden können.
1und1 beschäftigt die Fa. Arvato um defekte Handys zu reparieren. Ich nehme deshalb an, dass zwischen diesen beiden Vertragspartnern AGBs meine Frage regeln. Eine Anfrage habe ich bereits an 1und1 gestellt und sie auch gebeten die weitere Kommunikation zu übernehmen.
Falls solche Fragen nicht in AGBs geregelt sind, gibt es dann auch im BGB allgemeine Regelungen? §§?
Herzlichen Gruß
Andreas Stieper
Hallo,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antworten. Den Text habe
ich übrigens auch direkt ins Forum gestellt.
habe ich gesehen und auch schon entsprechend kommentiert.
Nun zu meinem Problem: In den AGBs von meinem Dienstleister
1und1 habe ich zu dieser Frage nichts finden können.
Wäre auch völlig irrelevant.
1und1 beschäftigt die Fa. Arvato um defekte Handys zu
reparieren. Ich nehme deshalb an, dass zwischen diesen beiden
Vertragspartnern AGBs meine Frage regeln. Eine Anfrage habe
Nein. AGB, die die Geschäfte zwischen 1 & 1 und Arvato regeln, können gar keinen Einfluss auf Geschäfte mit Dritten haben.
ich bereits an 1und1 gestellt und sie auch gebeten die weitere
Kommunikation zu übernehmen.
An wen wurde denn der Reparaturauftrag erteilt? Ich vermute, an Arvato. Also wären deren AGB relevant.
Falls solche Fragen nicht in AGBs geregelt sind, gibt es dann
auch im BGB allgemeine Regelungen? §§?
Wie gesagt: Was wurde vereinbart? Üblich ist es zumindest nicht, dass man die defekten Teile zurück bekommt.
In einigen Fällen ist es sogar zwingend, dass das Defektteil einbehalten wird, wenn dieses wieder Instand gesetzt wird (sog. Austauschteil).
Gruß
S.J.
hallo kammikadse,
grundsätzlich ist es natürlich mein eigentum, also kann ich die herausgabe erwarten. da es im vorwege ausgehandelt wurde ist der dienstleister dazu verpflichtet. allerdings darf er, wenn er jetzt im nachgang dazu aufgefordert wird und dem nachkommt, irgendein - also nicht das originale -retour senden. sieht daher nicht erfolgversprechend aus.
gruß
candy**66
Bei kostenpflichtigen Reparaturen hat der Kunde das Recht die Teile zurück zu fordern.Allerdings muss dieses bei der Auftragsvergabe vereinbart worden sein. Die Rücksendung geschieht dann auf Kosten des Kunden.Wenn Du ein Foto hast wie das Display vor der Einsendung aussah würde ich es nicht auf sich beruhen lassen, dass Du die Rep. bezahlen musst.
Lieber Herr Altrogge,
das, was Sie schreiben ist auch mein Selbstverständnis. Die Fa. sieht es offensichtlich anders. Können Sie mir ein Gesetz /einen Paragraphen nennen auf den ich mich berufen kann?
Herzliche Grüße und noch einen schönen Sonntag
Andreas Stieper
Bei kostenpflichtigen Reparaturen hat der Kunde das Recht die
Teile zurück zu fordern.Allerdings muss dieses bei der
Auftragsvergabe vereinbart worden sein. Die Rücksendung
geschieht dann auf Kosten des Kunden.Wenn Du ein Foto hast wie
das Display vor der Einsendung aussah würde ich es nicht auf
sich beruhen lassen, dass Du die Rep. bezahlen musst.
Hallo Herr Stieper,
kann ich leider nicht, habe ich vergeblich im Net gesucht.Da hilft nur eine Verbraucherzentrale oder
Verbraucherberatung.
MfG
W.A.