Mann, unverheiratet, zeugt Kind und macht sich prompt aus dem Staub, wohnt jetzt am anderen Ende der Welt und wurde dort nach Jahrzehnten vom inzwischen längst erwachsenen Kind Google sei Dank ausfinding gemacht. Leider ging das Resultat der Kontaktaufnahme darauf hinaus dass er von nicht gewusst haben will, und scheinbar auch von nichts wissen will – passt auch besser, denn das Kind kam nur wenige Monate nach seiner Hochzeit mit einer anderen auf die Welt. Kontakt kam durch Halbbruder zustande, der ziemlich baff war.
Kann man irgendwie, trotz Volljährigkeit und eigenem Beruf, BGB § 1684 einklagen- Umgang des Kindes mit den Eltern? Da sagt es: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“ Leider kann man ja niemanden zwingen sich über seine Kinder zu freuen, egal wie die Kinder darunter leiden dass man sich nicht über sie freut. Aber Kennenlernen müsste doch ein Recht sein, oder?
Und wenn dieser Vater schon so ein Unmensch ist, wäre es aus reiner Verbitterung irgendwie möglich nachträgliche Unterhaltszahlungen einzuklagen?
Unter den Auspizien das der Vater schon im Netz angegriffen wird ist es warscheinlich denn auch besser, wenn kein Kontakt stattfindet.
Und nein nach den Antworten hier kann der Vater nicht zum Umgang gezwungen werden, besonders nicht über Kontinente hinweg.
Und ein Rabenvater ist er wohl nicht, denn dem Halbbruder könnte es durchaus gut ergangen sein mit diesem Vater
)
Und dann kommt des Pudels Kern, denn am Ende geht es mal wieder nicht um den Kontakt, sondern um die Kohle, die man postum Einklagen will.
Guten Tag Ninchen,
erstmal lesen und verstehen, dann antworten. Es geht sehr wohl um den Kontakt. Und dann erst um Verbitterung. Konkrete Info wäre hilfreich, es gibt ähnliche Fälle sicher zuhauf.
MfG
Hi, hier wird was Grundsätzliches missverstanden.
Beide, Kind wie Vater haben ein Recht auf Umgang, allerdings kann der Vater/ein Elternteil NICHT zum Umgang mit dem Kind gezwungen werden. Darüber gibt es ein Urteil des BVerfG, Aktenzeichen 1 BvR 1620/04.
Nachträglich Unterhalt einfordern geht nur wenn der Unterhalt tituliert worden wäre oder ab dem Zeitpunkt an dem der Unterhaltspflichtige aufgefordert worden wäre Angaben über sein Einkommen und sein Vermögen zu machen.
MfG ramses90
Ja und ich kenn da auch jemanden richtig gut
) der so einen ähnlichen Fall in der Fam. hat
) und kann daher sagen yupp es ist absolut Möglich und total legal, das ein Elternteil un es ganz klar und deutlich auszusprechen 0 nada niet absolut KEIN Interesse an einem seiner Kinder hat. Und es ist absolut unangenehm und richtig peinlich wenn dieses Kind dann aufsässig und aufdringlich wird, Interesse bekommt man dadurch nicht das kannst Du mir glauben und es ist extrem anmaßend diesen Elter dann der Gefühlskälte zu bezeichnen, denn für andere Kinder aus anderen Beziehungen kann das ganz anders aussehen.
Wenn es dem Kind dann nicht möglich ist seinen Kopf durchzusetzten kommt als nächstes für gewöhnlich, na dann schröpf ich Dich hald, aber zum Glück schützt der Gesetzgeber den Elter vor diesen Aktionen, wenn auch nur in gewissen Grenzen.
Ich habe das Posting sehr wohl gelesen und auch verstanden, nur kommt hier wieder einmal ins Spiel,
„Ich bin von Dir gezeugt, Du mußt mich lieben.“
Die andere Seite:" ich kenn Dich nicht ( aus welchen Gründen auch immer) und Du interessierst mich nicht." wird als quasi illegal und moralisch verwerflich hingestellt.