Recht auf leben

hey ho,

ich bin österreichischer Handelsakademiker und habe seit dem heurigen Schuljahr ein Fach das sich „Politische Bildung und Recht“ nennt. Vor einiger Zeit haben wir die Grundrechte, unter anderem auch das „Recht auf Leben“, durchgenommen. Ich weiß nicht genau ob es in Deutschland im selben Ausmaß gilt wie in Österreich, ich bin mir aber ziemlich sicher das hier kein großer Unterschied besteht. Auf jeden Fall haben wir auch gelernt, dass es laut den österreichischen Grundrechten nicht legitim wäre einen Gefangenen abzuschieben, wenn ihm in seinem Heimatland die Todesstrafe droht. Heißt das also, dass ein dreifacher Kindermörder nicht in die USA abgeschoben werden könnte?

Danke für die Antworten

LG

sry ich meinte natürlich ausliefern und nicht abschieben :wink:

Ja, das heißt es. Das heißt aber nicht, dass er einfach davon kommt, sondern die Strafe hier in Deutschland absitzen kann ggf. lebenslänglich.

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Hallo!

Ja, das heißt es. Das heißt aber nicht, dass er einfach davon
kommt, sondern die Strafe hier in Deutschland absitzen kann
ggf. lebenslänglich.

Nachdem die Frage nach österreichischem Recht gestellt wurde: ganz so einfach ist hier die Sache nicht. Liest man die einschlägigen Bestimmungen, nämlich § 20 Abs. 1 und 2 des österreichischen Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes und Art. 8 des Auslieferungsvertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl. III Nr. 216/1999, kommt man zu folgendem Ergebnis:
Unser dreifacher Kindesmörder aus der Ausgangsfrage ist (bei Vorliegen aller anderen für eine Auslieferung erforderlichen Voraussetzungen) von Österreich dann in die USA auszuliefern, wenn die USA eine Zusicherung abgeben, dass eine Todesstrafe nicht verhängt bzw. eine verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt wird.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR1…
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR4…
Grüße, Peter
PS: Wenn ich mich nicht sehr täusche, ist die Rechtslage in Deutschland nicht viel anders. Vielleicht könnte sich ein deutscher Jurist dazu äußern.

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Hallo!

PS: Wenn ich mich nicht sehr täusche, ist die Rechtslage in
Deutschland nicht viel anders. Vielleicht könnte sich ein
deutscher Jurist dazu äußern.

Kein Jurist, aber so wird es in Deutschland meines Wissens auch gemacht. Ausnahme: Deutsche dürfen nicht ausgeliefert werden (wenn das GG diesbezüglich nicht geändert wurde).

Gruß Bombadil2

Hallo,

vielleicht mal noch ein paar allgemeine Ausführungen zum Recht auf Leben. Da ich mich zuvor nicht mit österreichischem Recht beschäftigt habe, vielleicht vorweg mal die Frage, wo die Grundrechte, bzw. Menschenrechte im österreich. Recht festgelegt sind. Kann mir das einer der „Ösis“ verraten?

Zur Frage:
Deine Frage „Auslieferung bei Todesstrafe im Zielland“ verstehe ich eher grundsätzlich. Nach meiner Auffassung geht es allgemein darum, ob das Recht auf Leben nicht einschränkbar ist.
In Deutschland leitet sich das Recht auf Leben aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetztes (GG) als die Verfassung Deutschlands ab. Dort steht, dass das Recht auf Leben hat. Dieses Recht gilt - das möge den ein oder anderen erstaunen - jedoch nicht uneinschränkbar! Es steht sogar direkt im selben Artikel des GG: „In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Dies bedeutet unter bestimmten Umständen kann ein Mensch in Deutschland auch sein Recht auf Leben „verwirken“ und der Staat ist befugt ihn direkt oder indirekt zu töten bzw. durch Unterlassen sterben zu lassen. Den ersten Fall kennt sicher jeder: Wenn Scharfschützen der Polizei einen Geiselnehmer erschießen.

Es gibt demnach also ein Recht auf Leben, welches der Staat in Deutschland grundsätzlich zu achten, darüber hinaus sogar aktiv zu erhalten (bspw. Verhinderung von Suiziden) hat.

Zu der konkreten Frage:
In Deutschland würde ein Straftäter nicht ausgeliefert, wenn zu befürchten wäre, dass ihm im Ausland die Todesstrafe droht.
Der Hinweis meines „Vorschreibers“ ist richtig, dass eine Auslieferung jedoch möglich, wenn, wie bei Deinem Bsp., die USA zusichern, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. deren Vollstreckung ausgesetzt wird (eine Verurteilung zur Todesstrafe wäre also grundsätzlich kein Grund die Auslieferung zu verweigern).

Grüße!