Recht auf Löschung einer Zwangssicherungshypothek?

hallo

ich war besitzer von zwei grundtücken. grundstück B wurde vor 2 monaten zu EUR 230.000 zwangsversteigert. die forderung der bank betrug 260.000 EUR.

die bank hatte zuvor auf meinem grundstück A, welches sich derzeit in meinem eigentum befindet, eine zwangssicherungshypothek in Höhe von 60.000 eingetragen. ich möchte nun, dass dieser eintrag aus meinem grundstück gelöscht wird, weil ich der meinung bin, nicht mehr schulder der bank zu sein und weil ich Grundstück A, oder zumindest einzelne wohnungen daraus, nun auf dem freien markt verkaufen möchte.
vor allem zweifle ich die forderung der bank (260.000) stark an und schätze diese auf max. 180.000 EUR. es ist allerdings nicht ganz leicht, das nachzuweisen, weil die buchhaltung des zwangsverwalters recht schleierhaft ist.

habe ich ein recht auf löschung der zwangssicherungshypothek auf grundstück A? ich wäre sehr dankbar über jeden hinweis!

Hallo,

im Moment sieht es so aus, daß die Bank noch restliche TEUR 30 von Dir fordert, solange Du nicht beweisen kannst, daß Du weniger schuldest. Die Sicherungshypothek beläuft sich auf TEUR 60, d. h. die Bank muß einen Teil von TEUR 30 löschen, aber nicht alles.

Verkaufen kannst Du trotzdem. Du mußt Dir natürlich darüber im Klaren sein, daß die Bank die ersten TEUR 30 aus dem Kaufpreis kassiert und dann die SiHyp. löschen läßt. Der Käufer bekommt die Wohnung also ohne die SiHyp., die Bank ihre TEUR 30 und Du den restlichen Kaufpreis.

Ein schönes Wochenende wünscht

Morelle

Antwort/en:
Ganz eindeutig: nein.
Solange Sie nur am Forderungsbestand der Bank zweifeln und keine Beweise haben, ist die Bank im Recht.
Sie hat richtig gehandelt, also gewusst, dass das eine Grundstück zur vollen Kreditrückzahlung nicht ausreicht, so dass sie eine Zwangshypothek am anderen Grundstück platziert hat.
Lassen Sie sich von der Bank eine aktuelle Forderungsaufstellung geben.
Sollten Sie Ungereimtheiten finden, monieren Sie beim Kreditgeber schriftlich unter Fristsetzung.
Notfalls Anwalt einschalten (falls Sie den bezahlen können).
Wenn die Bank nachweislich übersichert ist, können Sie die Zwangshypothek oder Teile davon zur Löschung verlangen.

Auch mit Zwangssicherungshypothek können Sie noch freihändig verkaufen. Dieses Recht ist im Grundbuch drin. Sie müssen es einem Interessenten ja nicht sagen bzw. nur den Grundbuchauszugsteil geben, ohne Abteilung III des Grundbuchs (Grundpfandrechte).
Wenn der Käufer dann im Notartermin (Beurkundung)
sitzt, wird er es spätestens dann erfahren, aber da wird er wohl keine Schwierigkeiten mehr machen und eine Kaufpreisreduzierung verlangen).

Übrigens: Der Zwangsverwalter muß dem Vollstreckungsgericht regelmäßig Bericht erstatten, darf also nicht nebulös arbeiten
Der Rechtspfleger beim Amtsgericht wacht darüber.
Notfalls diesem einen Tip geben, was nebulös läuft.

Grüsse
Bracco

Grüsse
Bracco

So wie sich das hier liesst,hat die bank das recht, weil aus dem Verkauf und der Forderung eine Diefferenz besteht und genau die hat sich die Bank gesichert.

Ob der Wert richtig oder falsch ermittelt wurde ist müssig darüber zu philosophieren.Es bringt auch nix da noch mal nachzukarren.Kostet nur noch mehr geld mit ungewissem Ausgang.
Zum Thema Immobilien ver -ersteigern hab ich hier noch was
http://www.schuldenfrust.de/Immobilie.pdf

Verstehe die Frage nicht. Warum sind Sie der Meinung, dass die Hypothek gelöscht werden muss. Die Bank ist doch offensichtlich nicht vollständig befriedigt worden.