Recht auf Nachbesserung bei mangelnden Vertrauen -und welche Instanz prüft Handwerkerleistung

Hallo !

Wir haben renovieren lassen.
Wie das so läuft …Besprechung vor Ort - Angebotserstellung vom Firmeninhaber…Auftragserteilung …Es geht um Malerarbeiten - Rollputz - und eine Wand mit Steinoptik ( Fliesen rechteckig mit Riemchen drauf )…

Wir sind berufstätig - und was wir dann bei den arbeitenden Handwerkern so gesehen haben -war auf den ersten Blick ok .

Es kommt jetzt knüppeldicke : Wir haben ca 7.000,- Euro im Angebot / Auftrag ausgemacht - die Rechnung waren 13.000,- PLUS Umsatzsteuer - ALSO doppelt so viel .

Bei der Rechnungsprüfung sind Sachen, die im Angebot mit UND angegeben worden sind, plötzlich als 2 Positionen in Rechnung gestellt worden. Fenster und Türen sind in die Flächen mit eingerechnet worden . Es stimmt hinten und vorne nicht .

Zur Rede gestellt, sagte der Geschäftsinhaber : Er hätte das Recht nach VOB die Flächen einzurechnen - wir sagten : nein, das gelte nur für Firmen dann …Er sagte : davon wüsste er nichts …usw. - ähhh als Geschäftsführer kann man sich meines Wissens nicht rausreden, daß man die Grundlagen nicht kennt …

Die Steinwand ist vollkommen unzureichend bearbeitet worden - mit ner Haushaltsflex statt Steinschneidemaschine .Da sind Ecken und Macken drin . Nix sach- und fachgerecht.

Jetzt pocht der Unternehmer auf das Recht der Nachbesserung .

Wir möchten verständlicherweise nicht, daß jemand der solche Dienstleistungen abgegeben hat, nochmal nachbessert - und schon gar nicht an der Steinwand ( die muss runtergeklopft werden, gespachtelt, neu beklebt werden ).

Was können wir machen ? Können wir das Recht auf Nachbesserung wegen mangelndem Vertrauen abwenden ?

Bezüglich der Angebots- und Rechnungserstellung : Kann man hier irgendwie einen Fachmann einschalten ? Die Handwerkskammer ?

Ich danke Euch schon jetzt für Eure Antworten !

Hallo!

Bei Besprechung vor Ort und Angebot kann es keine Aufmaßprobleme geben !
Wenn man Flächen übermessen darf (nach VOB- die hier durchaus anwendbar ist) dann hat man das doch im Angebot drin.
Sonst wäre es wertlos.

Und wenn Positionen ein " A plus B" enthalten, darf man es nachher nicht wieder auftrenne und extra berechnen.

Zusätzliche Dinge durch Mehraufwand den man nicht vorhersehen konnte, weil er sich erst im Zuge der Arbeiten einstellte wäre etwas anderes.

Muss man ihn nachbessern lassen.
Grundsätzlich ja. Denn es ist doch außer beim Preis noch eine fast normale Reklamation. Es kann nachgebessert werden, sicher muss nicht alles ab, aber selbst wenn.
Ablehnen könnte man nur bei absehbarem Scheitern der Nachbesserung oder sonstigen schwerwiegenden Verfehlungen des Handwerkers, die es einem unzumutbar machen, ihn nochmals tätig werden zu lassen(persönliche wie fachliche Gründe also).

Wer hilft ?
Handwerkskammer oder Innung haben Schlichtungsstellen, dazu müsste der Handwerker aber Mitglied dort sein. Das muss hier nicht so sein.
Ein Gutachter wäre noch eine weitere Möglichkeit. Der kann die Güte (oder eben Nichtgüte) der Arbeit dokumentieren, Rechnung und Aufmaß prüfen und Vorgaben zur fachgerechten Nachbesserung machen.
Aber den zahlst Du erst einmal selbst, nur in einem Rechtstreit könnte man dem Handwerker die Kosten auferlegen lassen (wenn man gewinnt).

MfG
duck313

Nur mal zur Klarheit, was die VOB bei Malerarbeiten dazu sagt:

Bei Ermittlung nach Fläche (m²) werden in Decken, Wänden … Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 m² Einzelmaß übermessen."

Dafür sind dann die Leibungen rund ums Fenster „gratis“.

Und folglich bei den Abzügen:

"… Öffnungen, Aussparungen und Nischen über 2,5 m² Einzelgröße werden abgezogen.
In Böden schon ab 0,5 m²

Nur weil es sachlich dazu passt, auch werden Fußleisten bis 10 cm Höhe übermessen, also abrechnungsmäßig so getan als würde bis zum Boden gestrichen oder tapeziert.

Bei Fliesenarbeiten gelten ähnliche, aber geringere Übermaße.
Übermessen bis 0,1 m² Einzelgröße

MfG
duck313

Es gibt mehrere Grundsatzurteile zur VOB, dass diese für Privatleute NICHT anzuwenden ist !

Das Urteil: Das sieht auch das OLG Nürnberg so. Bei einem „Privatmann“ sei nicht davon auszugehen, dass er mit der VOB vertraut sei. Daher genügt der bloße Hinweis auf die VOB/B nicht, um sie in den Vertrag mit einzubeziehen.

AZ: 10.09.2015 (Az.: VII ZR 347/13)

Genau das ist es nämlich !

GILT NICHT FÜR PRIVATLEUTE !!!

OK - und was ich eigentlich wissen will :

Ich möchte nicht, daß ein Mensch der so viel Pfusch gemacht hat - und uns wieder und wieder versucht geldlich über den Tisch zu ziehen - alles in der Nachbesserung verschlimmbessert -

Also konkret : Was kann ich tun ?

Klagen kann ich - jaaaaaaaaaaa - aber ich wollte wissen, ob ich vorher was tun kann ?

Danke !

duck, lesen, da hat´s anscheinend Recht mit der VOB/B:
https://www.submission.de/news.php/Einbeziehung-der-VOBB-gegenueber-Privaten.html ramses90

Das habe ich Dir doch gesagt ! Kläre ob die Innung/Kammer zuständig wäre.

Trenne das finanzielle vom handwerklichen.
VOB ja oder nein kann dir doch im Grunde egal sein, wenn Angebot und Endpreis um so viel abweicht. Darauf solltest Du dich beziehen.
Wenn sein Angebot auch schon das kritisierte Aufmaß nach VOB enthielt (muss es ja), dann wären ja die 7.000 € auch schon zu hoch.

Er hätte dich rechtzeitig auf höhere Kosten hinweisen müssen, damit Du noch entscheiden konntest, weiter machen oder abbrechen der Arbeit !
Vor allem müssen die Mehrkosten gegenüber Angebot erläutert und begründet werden.

Lass Dich doch erst einmal rechtlich beraten. Geh zu einem Anwalt.

Danke, aber das war mir schon bekannt.

Im übrigen erklärt ein Aufmaß nach VOB mit dem „übermessen“ bestimmter Dinge nicht die Rechnungsunterschiede, nicht im geringsten .
Zumal, ich erklärte es dem Anfrager, ja das Angebot auch das „VOB“ Maß enthalten haben muss. Alles andere wäre lebensfremd.
Der Meister/Geschäftsführer geht ja nicht mit Zollstock und Block und misst alle Einzelflächen aus und addiert sie, er misst Länge mal Höhe.
Und kam so auf 7.000 €.

Darauf sollte man ihn festnageln.

hi,

was so absolut ok ist.
Es gibt auch keine Haushaltsflex, es gibt bestenfalls billige Modelle die sich optisch aber nicht unterscheiden.
Das weiter zu vertiefen würde zu weit führen.
Wie man mit dem Werkzeug umgeht ist auch ein anderes Thema.

grüße
lipi

So ist das schicht falsch. Selbstverständlich kann man die VOB in den Vertrag einbeziehen. Nur eben nicht automatisch oder einfach so. Siehe unten verlinktes Urteil.

Was bei Dir gilt kann man nicht sagen, wenn man nicht das Angebot gesehen hat. So wie alles hier pure Vermutung ist, solange Du nicht rauslässt, was genau das für ein Angebot war.
Gruß
damals

Tach,

eine Selbstvornahme ist erst dann statthaft, wenn eine Nacherfüllung erfolglos blieb.
§637 BGB sagt das.

Vorher sollte ein gemeinsamer Termin zur Aufnahme des IST-Zustands erfolgen.
Es sollte ein Protokoll geschrieben werden, das abgenommene Arbeiten (ohne erkennbare Mängel) benennt, sowie beiderseits anerkannte Mängel und einseitig behauptete Mängel.

die rechnung erst einmal nicht bezahlen. mit den vorhandenen mängeln und großen differenzen zwischen angebot und rechnungsbetrag begründen.

ansprechpartner könnte die handwerkskammer sein, besser ein anwalt (nach ankündigung gegenüber dem auftragnehmer, wenn er nicht kompromissbereit ist), weil die aussichten auf erfolgreiche minderung des rechnungsbetrags nach schilderung deutlich vorhanden sind.

eine gegenseitig anerkannte abnahme wäre eine voraussetzung für nachbesserung. oder eine aufforderung des auftraggebers.
ist eine abnahme erfolgt?

diesen schaden vorsorglich geltend machen, er scheint sehr hoch zu sein. ob und wie er nachgebesssert werden muss, entscheiden im zweifelsfall der nichteinigung dann gutachter und gericht.

wenn die rechnung nicht bezahlt ist, wird der auftragnehmer klagen müssen.

pasquino

das ist so nicht richtig. wenn sie ausdrücklich vereinbart ist, dann ist sie anwendbar.

wie ist sie denn vereinbart oder weshalb nicht?

aufmaßregeln gelten bei ausdrücklicher vereinbarung grundsätzlich. wenn aber das aufmaß und angebot vom auftragnehmer verantwortlich und gegen die regeln der vob erfolgten, dann kann man auch schon mal absicht und täuschung in den raum stellen. der auftragnehmer müsste dies alles schlüssig erklären.

pasquino

Hallo,

was genau stand denn auf dem Angebot? War das verbindlich? Mit allen Maßen und Auftragsumfang? Oder nur eine unverbindliche Auflistung, was ein qm Malerarbeiten kostet o.ä.? Wie wird denn die Abweichung begründet - stimmen die Einzelpreise nicht mit dem Angebot überein, wurden zusätzliche Arbeiten vorgenommen oder wo liegt die Differenz?

Der Auftragnehmer hat das Recht auf Nachbesserung.

Das bestimmst nicht Du. Das Ergebnis muss passen, nicht der Weg dahin.
Gruß
damals