Ach, darauf kommt es bei einer juristischen Bewertung an?
Sagen wir mal so, im Kaufvertrag steht die Sonderausstattung…
das ist ja alles richtig, Deine Erlebnisse führen aber bei einer Bedienungsanleitung, irgendwo aus dem Netz geladen eben nicht zu einem gleichen Fall wie bei einem Prospekt.
Aber es steht Dir natürlich völlig frei, das bei Gelegenheit mal gerichtlich prüfen zu lassen. Das Urteil passt dann sicher besser als meine Laienhafte Bewertung der Sache.
Gruß
loderunner (ianal)
Ach, darauf kommt es bei einer juristischen Bewertung an?
Du schriebst das erklärt dir dein Verkäufer alles (wahrscheinlich auch
schriftlich) und ich fragte wie lange das her ist, wo ist dein
Problem?
Aber es steht Dir natürlich völlig frei, das bei Gelegenheit
mal gerichtlich prüfen zu lassen. Das Urteil passt dann sicher
besser als meine Laienhafte Bewertung der Sache.
Genau laß uns das Forum schließen, bloß nicht diskutieren oder darüber
reden denn abschließend beantworten können wir hier natürlich gar
nichts.
Du schriebst das erklärt dir dein Verkäufer alles
(wahrscheinlich auch schriftlich) und ich fragte wie lange das her
ist, wo ist dein Problem?
Dass es Dich schlicht nichts angeht.
Und es ist auch völlig Banane, wann das war. Es ist auch egal, ob das schriftlich passierte (nur eine Beweisfrage) - wobei ich nicht weiß, aus welchem meiner Sätze Du das schließen willst.
Und schließlich: wenn mir DER VERKÄUFER einen Prospekt aushändigt, wird das Vertragsbestandteil. Ganz anders als eine Gebrauchsanweisung aus dem Internet.
Aber es steht Dir natürlich völlig frei, das bei Gelegenheit
mal gerichtlich prüfen zu lassen. Das Urteil passt dann sicher
besser als meine Laienhafte Bewertung der Sache.
Genau laß uns das Forum schließen, bloß nicht diskutieren oder
darüber reden denn abschließend beantworten können wir hier natürlich
gar nichts.
Das heißt jetzt übersetzt: Dir fällt kein Argument mehr ein. Kein Problem, das haben wir schon gemerkt.
Gruß
loderunner
Ganz anders als eine Gebrauchsanweisung aus dem Internet.
Die Anleitung lag dem Gerät bei, man lese das Urspungspost.
Ich habe lediglich zur Vereinfachung einen Link auf diese Anleitung
angegeben damit auch du sie nachlesen kannst.
Jop BDA lag dem Gerät bei und vor dem Kauf die selbige runter geladen. Nicht irgendwo sondern direkt beim Hersteller.
Ich denke ein besserer vergleich ist eine Uhr mit Chronograph.
Du siehst die Uhr mit dem Chronograph. In der Bedienungsanleitung beim Uhrenmacher/hersteller steht wie dieser benutzt bzw. eingestellt wird und im Nachhinein stellt sich raus das.
Nun hat man die Uhr in der Hand aber irgendwie will das nicht funktionieren. Da dir Uhr beispielsweise bei Neckermann gekauft wurde und die nicht wirklich viel Ahnung von Uhren haben verweisen sie dich auf den Hersteller. Vom Hersteller bekommst du dann die Info das es bei dem gekauften Modell nicht funktioniert sondern nur ein Blender ist.
Ganz anders als eine Gebrauchsanweisung aus dem Internet.
Die Anleitung lag dem Gerät bei, man lese das Urspungspost.
Das ist mir bekannt.
Aber dass etwas, das erst nach dem Kauf bekannt wird, wohl kaum eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft sein kann, sollte Dir doch die Logik sagen. Analog zu den beliebten, regelmäßig unwirksamen ‚EULA‘ beim Kauf von Software.
Gruß
loderunner