Person X kauft sich einen Audio-Player von Teac (Teac
WAP-8200).
Im Handbuch ist beschrieben wie man die Uhrzeit einstellt. Auf der
Herstellerseite ist auch eine Uhrzeit auf dem Gerät zu sehen.
Die Uhrzeitfunktion ist der Personschon wichtig. Nach einer E-Mail an
den Hersteller kam zunächst keine Antwort. Dann hat die Person eine Woche
später nochmal darum gebeten auf die E-Mail zu antworten.
In der Antwort seitens des Herstellers wurde der Person mehr oder weniger
salopp mitgeteilt das es sich hierbei um ein Fehler im Handbuch
handelt und es nicht funktioniert.
Die Person fühlt sich nun ziemlich veräppelt da es ja auf der Website eindeutig zu erkennen ist und es auch in der BDA auch eindeutig beschrieben wird.
Hat die Person recht auf kostenlose Nachbesserung oder Umtausch (bei anderen Modellen mit LAN Anschluss funktioniert das)?
Ansprechpartner ist aber immer der Verkäufer,nicht der Hersteller.
Es kommt immer darauf an,was zum Gerät „versprochen“ wurde,also welche Funktionen es haben sollte.
Dezidiert beschrieben,nicht von einem Artikelfoto entnommen.
Das wäre zwar nicht ganz unwichtig,aber allein darauf wird man m.E. Ansprüche nicht gründen können.
Das es in der Anleitung steht,kann damit zusammenhängen,es ist eine Universalanleitung für eine ganze Modellfamilie,die sich aber in Details unterscheiden.
Bei gewerblichem Händler wäre doch sowie eine unbegründete Rückgabe möglich(mit Warten auf eigentlich unsinnige Hersteller-Infos verplempert) innerhalb 14 Tagen nach Erhalt.
Bei gewerblichem Händler wäre doch sowie eine unbegründete
Rückgabe möglich(mit Warten auf eigentlich unsinnige
Hersteller-Infos verplempert) innerhalb 14 Tagen nach Erhalt.
Rückgaberecht im Versandhandel(Fernabsatzgesetz) gilt doch auch und gerade beim Internetkauf.
Aber Du hast recht,das steht ja gar nicht fest,wo gekauft wurde.
Das ist mein Rückschluss aus der Tatsache,das man lange mit dem Hersteller diskutiert statt mit dem Händler vor Ort.
Das es in der Anleitung steht,kann damit zusammenhängen,es ist
eine Universalanleitung für eine ganze Modellfamilie,die sich
aber in Details unterscheiden.
Du meinst ich darf jeden Schmarrn in die Bedienungsanleitung schreiben
und ziehe mich damit aus der Affäre das es eine Unversalanleitung
für Atomkraftwerke, Waschmaschinen und Unterputzspülkästen ist?
Das es in der Anleitung steht,kann damit zusammenhängen,es ist
eine Universalanleitung für eine ganze Modellfamilie,die sich
aber in Details unterscheiden.
Du meinst ich darf jeden Schmarrn in die Bedienungsanleitung
schreiben
Nein.
und ziehe mich damit aus der Affäre das es eine
Unversalanleitung
für Atomkraftwerke, Waschmaschinen und Unterputzspülkästen
ist?
Ja. Wenn dabei steht, dass dieser Abschnitt nicht bei jedem Modell zutrifft, warum denn nicht?
Ich bezweifle jetzt einfach mal, dass die Bedienungsanleitung eine Grundlage darstellt, auf der man die Features eines Gerätes zur Kaufentscheidung auswählen kann. In aller Regel bekommt man sie schließlich erst mit dem Gerät mitgeliefert. Für die Kaufentscheidung zählt die Beschreibung im Prospekt und die des Händlers. Und damit kann die Gebrauchsanleitung auch nicht ohne weiteres als Grundlage für die Definition eines Mangels herhalten.
Wenn beim hier besprochenen das Bild im Prospekt auch noch als ‚unverbindlich‘, ‚Beispiel‘ o.ä. untertitelt wurde, sehe ich deshalb auch schwarz für irgendeinen Anspruch an den Händler. Es sei denn, dem Käufer wurde das fehlende Feature zugesagt.
Gruß
loderunner (ianal)
Damit noch ein bisschen mehr Klarheit rein kommt noch ein paar Infos
Jedes Produktfoto ist für jedes Modell unterschiedlich
Jede Bedienungsanleitung ist speziell für das jeweilige Modell
Und wo soll man sich denn über Funktionen besser informieren als im Handbuch zu dem jeweiligen Gerät? Mit dem lesen des Handbuches weis man was es kann und wie man es macht. Das spielt keine Rolle ob es nun ein Elektrogerät, eine Waschmaschine, eine industrielle Maschine oder ein Auto ist.
Na denn muss festgestellt werden, wie die Artikelbeschreibung gestaltet war. Wenn dort ein Bild mit dem Hinweis „Abbildung ähnlich“ versehen ist, dann kann man auf Grund der Abbildung keinen Mangel geltend machen. Außer natürlich, dass die Artikelbeschreibung eine Uhr
ausgelobt hat, die ja nun fehlt.
Da eine Nacherfüllung wohl nicht möglich sein wird, bliebe dem Käufer noch das Recht auf Rücktritt oder Minderung des Kaufpreises.
Abbildung ähnlich oder irgendwas in der Art steht nicht dabei.
Features
Bidirektionale Datenfunk-Display Fernbedienung mit Touchpad
LC-Display für Funktion und Information
Unterstüzt: AAC, MP3, OGG, WMA, WAV, FLAC
Anzeige von ID3 Tags, Albumcover, Dateiname usw.
Ein/Standby, Lautstärke und alle Steuerfunktionen über Fernbedienung
2 USB-Stick/-Festplattenanschlüsse mit USB-Standby
USB Audiomanager mit integrierter Datenbank für schnellen USB-Zugriff
Die Lautstärke kann man im übrigen auch nicht Regeln.
Ich bezweifle jetzt einfach mal, dass die Bedienungsanleitung
eine Grundlage darstellt, auf der man die Features eines
Gerätes zur Kaufentscheidung auswählen kann.
Wenn downloadbare Bedienungsanleitungen nicht als Grundlage dienen
was denn sonst. Gerade die Anleitung ist doch das einzige was man
wirklich schwarz auf weiß hat. Ich nutze sie eigentlich immer als
Kaufentscheidung eines technischen Geräts.
In aller Regel
bekommt man sie schließlich erst mit dem Gerät mitgeliefert.
Im Zeitalter des Internet stimmt das nicht mehr. Zumindest für
mich gilt mittlerweile, was ich nicht vorher einsehen kann kaufe ich
nicht mehr.
Und damit kann die Gebrauchsanleitung
auch nicht ohne weiteres als Grundlage für die Definition
eines Mangels herhalten.
Wenn dort eine Funktion eindeutig beschrieben ist würde ich es
auf einen Versuch ankommen lassen.
Übrigens hier ist sie, das Wort „Uhrzeit“ ist zweimal zu finden: http://www.teac.eu/fileadmin/project_data/hifi/suppo…
Wenn beim hier besprochenen das Bild im Prospekt auch noch als
‚unverbindlich‘, ‚Beispiel‘ o.ä. untertitelt wurde, sehe ich
deshalb auch schwarz für irgendeinen Anspruch an den Händler.
Wenn man auf dieser Seite sich das Photo anschaut dann wüßte ich
nicht warum ich glauben muß das dies nicht dem Gerät entspricht.
Das dort ein anderes Gerät gezeigt wird kann ich als Verbraucher
doch nicht wissen. http://www.teac.eu/de/hifi-audio/wap-audio-streaming…
Wenn downloadbare Bedienungsanleitungen nicht als Grundlage
dienen was denn sonst. Gerade die Anleitung ist doch das einzige was
man wirklich schwarz auf weiß hat.
Hat man ja gar nicht. Man hat nur eine Datei vom Hersteller, die für irgendeine Version dieses Gerätes gilt. Das muss aber nicht die Version vom Händler sein. Und man hat nur mit diesem einen Vertrag. Warum sollte er sich an irgendwelche Texte des Herstellers halten?
Ich nutze sie eigentlich immer
als Kaufentscheidung eines technischen Geräts.
Ich auch. Aber das ergibt ja keine rechtliche Regelung dafür.
Das dort ein anderes Gerät gezeigt wird kann ich als
Verbraucher doch nicht wissen.
Muss man ja auch nicht. Es gilt doch das Angebot des Händlers, nicht irgendein Bild vom Hersteller.
Ich würde den Zwergenaufstand proben.
Tja, ich vielleicht nicht. Aber ich bin ja auch nur Laie und kann nur eine unfundierte Meinung äußern.
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
im Impressum Deiner verlinkten Produktseite, mittlere Spalte ganz unten, steht etwas im Sinne von
„Änderungen der technischen Daten und des Funktionsumfangs vorbehalten. Die tatsächlichen Produktionsmodelle können von den hier sowie in Katalogen und Anleitungen gezeigten Bildern und Darstellungen geringfügig abweichen.“
Ich würde das so interpretieren, dass aufgrund von Bildern und/oder heruntergeladenen Artikelbeschreibungen keine Rechte ableitbar sind.
Du meinst ich darf jeden Schmarrn in die Bedienungsanleitung
schreiben
und ziehe mich damit aus der Affäre das es eine
Unversalanleitung
für Atomkraftwerke, Waschmaschinen und Unterputzspülkästen
ist?
da bringst Du mich auf eine Super Idee: In der Bedienungsanleitung für mein Auto ist von Tempomat, Sitzheizung, Anhängerkupplung, Schiebedach, Navigationssystem etc. die Rede. Mein Auto hat das aber alles nicht. Dann kann ich ja im Rahmen der Gewährleistung die Nachrüstung dieser Ausstattung verlangen.
da bringst Du mich auf eine Super Idee: In der
Bedienungsanleitung für mein Auto ist von Tempomat,
Sitzheizung, Anhängerkupplung, Schiebedach, Navigationssystem
etc. die Rede. Mein Auto hat das aber alles nicht. Dann kann
ich ja im Rahmen der Gewährleistung die Nachrüstung dieser
Ausstattung verlangen.
Ich habe da meine Zweifel, der Plem
Ich nicht.
Gruß
Wir sprechen hier aber nicht von optionalem Zubehör sondern von einem Featur das da sein muss es aber nicht ist. Wie Nebelscheinwerfer an einem Auto für die es aber keinen Knopf gibt zum einschalten.
In der
Bedienungsanleitung für mein Auto ist von Tempomat,
Sitzheizung, Anhängerkupplung, Schiebedach, Navigationssystem
etc. die Rede.
Da steht aber „je nach Ausstattungsvariante“ und hättest du die
hier verlinkte Anleitung gelesen würdest du erkennen das dort
nichts dergleichen zu finden ist.
Aber sicher doch, wenn ich mit dem einen Vertrag abschließe. Wer denn sonst?
Gilt nicht gerade in der Automobilbranche das Prospekt des Herstellers als sozusagen Referenz?
Ach? Und da steht dann drin, welche Ausstattung ich bestellt habe? Und wenn die Farbe nicht Bild dem Prospekt entspricht, kann man nachbessern lassen? Oder steht da doch eher drin, was es alles so gibt?
Wenn Dir der Händler das Ding VOR ODER BEI VERTRAGSABSCHLUSS gibt und erklärt, dass sei Dein Auto - DANN wird das Vertragsbestandteil. Aber nicht, wenn Du später eine Gebrauchsanleitung findest, in der irgendwas steht. Und auch nicht, wenn Du Dir im Internet irgendwo irgendeinen Prospekt herunterlädst.
Gruß
loderunner (ianal)
Aber sicher doch, wenn ich mit dem einen Vertrag abschließe.
Wer denn sonst?
Wann hast du deinen letzten Neuwagen gekauft?
Gilt nicht gerade in der Automobilbranche das Prospekt des Herstellers als sozusagen Referenz?
Ach? Und da steht dann drin, welche Ausstattung ich bestellt
habe? Und wenn die Farbe nicht Bild dem Prospekt entspricht,
kann man nachbessern lassen?
Sagen wir mal so, im Kaufvertrag steht die Sonderausstattung mit
Namen (z.B. Lichtpacket) und im Prospekt steht drin was darunter
zu verstehen ist.
Ähnliches gilt für Außenfarbe, Sitzbezüge usw.
Ich habe hier gerade einen Kaufvertrag von BMW und einen von Audi
liegen, da steht genau der Typ die Farbe und die Sonderausstattung
und sonst nichts bis sehr wenig.
Froh das die Autos dann doch mit Lenkrad geliefert wurden,
der Plem