Wie, bzw. auf welche Art und Weise/Verfahren(z.B: Mahnbescheid??), kann man eine Rechnung für eine geleistete und bar bezahlte Leistung verlangen/bekommen, wenn der Leistungserbringer dies ablehnt?
Gruß Ernst
Servus,
der erste und noch relativ einfache Schritt ist der Hinweis auf den nicht sehr bekannten und noch nicht so furchtbar alten § 26a UStG, hier zum Nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__26a.html
(das Knöllchen kostet natürlich nicht in jedem Fall gleich 5 Riesen, aber Eindruck macht der Text schon…)
Schöne Grüße
MM
Hallo,
bevor ich mit der Keule des USTG § 26a komme, vieleicht erst einmal den § 14 USTG lesen. Da ist nämlich geregelt, wann überhaupt eine Pflicht zur Rechungserstellung besteht. Das ist nämlich oft nicht der Fall…
Servus,
der erste und noch relativ einfache Schritt ist der Hinweis
auf den nicht sehr bekannten und noch nicht so furchtbar alten
§ 26a UStG, hier zum Nachlesen:http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__26a.html
(das Knöllchen kostet natürlich nicht in jedem Fall gleich 5
Riesen, aber Eindruck macht der Text schon…)Schöne Grüße
Hallo Martin,
danke für die qualifizierte Info, aber dennoch eine kleine Zusatzfrage:
Kann auch die Behörde, die den Gewerbeschein des Leistungserbringers ausgestellt hat, um Unterstützung gebeten werden, ggf. auch das Finanzamt?
Gruß Ernst
MM
Servus,
ja, hier bin ich kurzsichtigerweise davon ausgegangen, daß die fragliche Leistung für einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist - andere Zwecke, für die die Existenz einer Rechnung so dringend notwendig ist (z.B. aufmerksame Ehegattinnen) sind natürlich abstrakt auch denkbar.
Im Fall des Geschäftes zwischen Unternehmern geht das sonst eher Richtung § 33 UStDV.
Schöne Grüße
MM
Servus,
wenn die Frage „Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung“ § 14 II UStG geklärt ist, kann das FA schon was mit diesem Vorbringen anfangen.
Die Gemeinde ist in diesem Moment noch nicht im Spiel.
Schöne Grüße
MM