Recht auf Rückgabe bei Gebrauchtwagen?!

Hallo, ich habe folgenden Fall und weiß nicht weiter:
Ich habe Ende März bei einem Autohaus (VW!!!) einen VW Touran gekauft. Baujahr 2004. Das Auto hat neuen TÜV und ein Dekra-Siegel erhalten.
Leider fing das ganze schon nicht so schön an:
Gleich bei Auslieferung leuchtete die Anzeige vom Board-Computer auf - Kühlflüssigkeit prüfen.
Eine Woche nach Kauf wurde der Fehler behoben. Gleich nachdem wir da vom Hof gefahren sind, leuchtete die nächste Lampe - Abgassystem prüfen - also Auto wieder hingebracht - Es konnte kein Fehler festgestellt werden! Board-Computer wurde zurück gesetzt! Ca. drei Tage später wieder Leuchte - Abgassystem prüfen! Also wieder hingefahren - dieses mal Leihwagen bekommen.

Einen Tag später Auto wieder abgeholt. Ca. vier Wochen später - Hupe defekt (kang vorher schon komisch - auch bemängelt - sollte aber „normal“ sein!) - also ab in die Werkstatt - jedoch jetzt zu PitStop.
Da wir schon ein komisches Gefühl hatten, haben wir es einmal komplett checken lassen.
Folgende Fehler wurden entdeckt:

  1. Reifen porös - ein Reifen hat ein Riss
  2. Hintere Feder gebrochen
  3. Ölwanne verliert Öl (Riss bis zur Karkasse!)
    Schaden liegt bei ca. 1500 Euro.

Also Autohaus kontaktiert- vorbei gefahren- die wollen den Schaden beheben. Wir fahren wieder vom Hof- wieder blinkt die Lampe - Abgassystem prüfen! -
Jetzt haben wir wirklich keine Lust mehr und möchten den Kaufvertrag rückabwickeln. Der Händler weigert sich jedoch und möchte nur die Reparatur übernehmen. Wir sollen uns nicht so anstellen- es handele sich nur um Kleinigkeiten.

Kennt sich jem. rechtlich aus??? Hätten wir Chancen auf Rückabwicklung??? Ich bin richtig wütend, da ich viel Geld bezahlt habe und extra in einem Namenhaften Autohaus gekauft habe!!!

Hallo,

ich würde mir in diesem Falle mal eine Rechtsberatung suchen, die einem auf jeden Fall weiterhilft.
Da das Auto wohl von Anfang an Mängel hatte und vom Autohaus unentdeckt blieben, sollte man vom Kaufvertrag zurücktreten können. Ich weiss nicht, ob Sie das mit Hilfe von Leasing oder Finanzierung gemacht haben, aber so wie ich die Lage sehe, sind die im Recht, da immer wieder neue Probleme auftreten.

VW könnte Ihnen einen gleichen Wagen geben, oder sie würden vom Vertrag zurücktreten, müssten allerdings in diesem Falle wohl eine „Nutzungsgebühr“ zahlen.

Hallo CoasterBaer,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Das Auto wurde bar bezahlt und über meine Hausbank finanziert. Also nicht über das Autohaus.

Gut dann bleibt mir wohl nichts anderes übrig, als mich bei einem Anwalt zu informieren… :frowning: Schade…

Trotzdem vielen Dank für die schnelle Antwort!

Hallo, das kommt ganz auf den unterschriebenen Kaufvertrag an, auch auf das Kleingedruckte.

Ich gebe Ihnen sehr geringe Chansen. Die Autohäuser sichern sich hier sehr gut ab.

Grüße, Donowan

Aber was ist mit der gesetzlichen Gewährleistung? Ebenfalls treten immer neue Mängel und auch alte Mängel öfters auf…

Laut Gewährleistung kann ich doch bei fehlschlagender Nacherfüllung (ich glaub drei Mal bei gleichem Fehler) vom Kaufvertrag zurück treten???

Hallo Sunny06!
Hört sich ja schlimm an.Ich habe in Vergangenheit öfters so etwas im Fernsehen gesehen.Meist sind das unseriöse Händler.Mein Rat,schalte möglichst schnell ein Rechtsanwalt ein und lasse den Wagen mal vom ADAC genau Untersuchen.Der ADAC kann dir in deiner Sache gut weiterhelfen.Lasse dieses aber vom Rechtsanwalt bestimmen. Ein Wermutstropfen hat die ganze Sache.Den Rechtsanwalt,das Gutachten und evtl. Klagen gegen das Autohaus muss du wenn du keine Rechtschutzversicherung hast,erst mal selbst bezahlen.Auf jedem Fall rate ich dir rechtliche Hilfe zu holen und alles was du an Rechnungen und Reparaturaufträgen vom diesem Wagen hast einschl.Kaufvertrag gut aufbewahren.Evtl. Zeugen die das bestätigen können wäre sehr hilfreich.Viel Glück!
Engelbert!

Hallo,
auch wenn ich mich beim Lesen selbst aufgeregt habe, kann ich leider nicht weiter helfen…
Sorry, ist nicht mein Gebiet.
mr.timer

Gern geschehen,

wenn es Bar bezahlt wurde, sollte es ja noch eher gehen, das Autohaus muss es ja nicht bar auszahlen (obwohl Sie dies ja gemacht hatten), dann würde wohl nur einen „Nutzungsgebühr“ anfallen (errechnet sich meist aus Dauer der Nutzung und Schäden, sowie gefahrene KM)

Da kann nur ein Rechtsanwalt helfen, da es eine sehr spezielle Sache ist. Grundlegend macht der Händler alles richtig, er behebt die Fehler. Das es jetzt so viele sind und sie keine " Lust " mehr haben, ist erstmal ihr Pech. So hart es klingt, aber das ist eben die Gefahr bei einem Gebrauchtwagenkauf.

Das einzigste was Ihnen da helfen könnte, ist wenn es mehrmals den gleichen Fehler gibt der von der Werkstatt nicht behoben wird, erst dann haben sie die Möglichkeit ein neuen wagen zu bekommen o.ä. ABER das wird der Autohändler niemals freiwillig machen, daher müssen Sie sich so oder so Rechtsbeistand holen.

Hier erfordert es eine genaue Akteneinsicht, im Internet wird hier keiner eine genaue Antwort geben können.

Hallo,

wie schon gesagt, es kommt hier genau auf den Kaufvertrag an. Hier hilft kein Glauben, hier gilt allein der geschlossene Kaufvertrag.

Hallo Sunny06

zuerst wäre interessant zu wissen, ob das Autohaus den Wagen mit ‚Gebrauchtwagen-Garantie‘ veräußert hat. Denn dann sollten Sie die Garantiebedingungen auch mit zu Grunde legen.

Des weiteren sollte der Vertrag, welchen Sie unterzeichnet haben, ausweisen, in welchem Zustand sich das KfZ hätte befinden müssen. z. B. geprüft, in einwandfreiem Zustand, fahrtüchtig oder wie besichtigt etc… daraus ergibt sich dann, ob ein Mangel im Sinne von ‚Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft‘ vorliegt.

Generell ist zu einer Wandelung zusagen, dass eine zugesicherte Eigenschaft, d. h. in welchem Zustand sich die Ware bei Übernahme hätte befinden müssen, fehlen muss.

Sollte dies der Fall sein, hat der Verkäufer im ersten Schritt das Recht auf Beseitigung bzw. Nachbesserung des Mangels.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu.
Gleiches gilt, wenn cer Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist.

Der Schadensersatzanspruch kann sich auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, richten oder solche, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht wurden oder auf Grund der Verzögerung der Nacherfüllung entstanden sind. Der Verkäufer haftet hierbei für Fahrlässigkeit, d.h. für das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Anders als früher kann der Käufer jetzt auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

Um jedoch die Sachlage eideutig klären zu lassen, welche Mängel vorhanden sind, empfiehlt es sich, einen unabhängigen Gutachter einzuschalten z. B. duch ADAC oder andere Automobilverbände oder aber direkt bei TÜV/DEKRA.

Dieser wird dann im Detail auflisten, was nicht i. O. ist. Mit diesem Gutachten sollten Sie dann den Autohändler - möglichst schriftlich - konfrontieren, so dass er Stellung beziehen muss und die Abstellung der Mängel mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zu erfüllen hat.

Sollte er dies nicht wollen oder können, treten Sie ebenfalls schriftlich / offiziell vom Vertrag zurück und fordern Sie eine Wandelung. Falls nötig können Sie dies, als letzten Weg, auch gerichtlich erwirken. Hier ist es aber dann aber unabdingbar auch nachzuweisen, dass Sie dem Händler oben beschriebene Möglichkeiten eingeräumt haben.

Ich hoffe hiermit ein wenig weiterhelfen zu können

Hallo Sunny06,

grundsätzlich gilt das Recht der zweiten Andienung, d.h. einem Verkäufer ist die Möglichkeit einzuräumen den Mangel der Sache entweder zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern, so dass er auf jeden Fall die Schäden reparieren muss (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB).

Für einen Rücktritt vom Kaufvertrag muss grds. eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden, erst wenn der Verkäufer dann nicht repariert, kann man zurücktreten.
Allerdings gibt es gem. $ 440 S. 1 BGB eine Ausnahme. Danach kann man auch ohne Fristsetzung zurücktreten, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist.
Nach einem Blick in einem Kommentar wird hier als Beispiel aufgeführt, wenn eine Häufung von Mängeln vorliegt.
Dies ist allerdings keine gesicherte Rechtsprechung. Es kommt immer darauf an wie das Gericht das sieht. Ich würde euch hier aber gute Chancen einräumen, weil ja schon so viel passiert ist, andererseits kann man auch argumentieren, dass die Mängel bisher nicht so schwer waren (also das mit der Abgasleuchte etc…)

Allerdings müsst ihr immer schaun, dass ihr die Sachen vor Gericht im Zweifel beweisen können müsst. Zwar liegt hier ein Verbrauchsgüterkauf vor, so dass gem § 476 BGB vermutet wird, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag, wenn er sich innerhalb von 6 Monaten zeigt (ist hier ja wohl der Fall, enorme Erleichterung für euch!!) allerdins müsstet ihr nach Möglichkeit eben auch die ganzen geschilderten Sachen (Warnleuten haben geblinkt, Hupe defekt…) nachweisen, um mit der Unzumutbatkeit zu argumentieren.

Als Alternative könnte man den Kaufvertrag auch noch wegen arglistiger Täuschung gem § 123 BGB anfechten. Allerdings müsstet ihr dann beweisen, dass der Verkäufer von den Mängeln wusste und sie bewusst verschwiegen hat. Ist eine Frage des Einzelfalls, ob man das kann…

Also als Fazit würd ich sagen, wenn man auf der sicheren Seite sein will, dann den Verkäufer die Sache reparieren lassen… allerdings besteht auch die berechtigte Hoffnung dass ihre einen Prozess mit dem Ziel auf Rückabwicklung gewinnt.

Beachte: Es kommt immer auf Feinheiten an, deshalb übernehme ich keine Garantie für die rechtlichen Ausführungen. Wenn ihr klagen wollt nehmt euch auf jeden Fall einen Anwalt. Wenn ihr gewinnt, muss der Beklagte diesen bezahlen…

PsH

Auch wenn es nicht schön ist, ich denke, dass ihr Autohändler sich im Recht befindet.
Der Verkäufer einer Ware hat in Garantiefall vor einer Stornierung des Kaufes das Recht, die Ware zu reparieren (§ 439 BGB). Es gibt nun einigen Streit darüber, wieviele Reparaturversuche der Kunde erdulden muss, aber diese Frage ist bei ihnen nicht von Belang, da es sich um verschiedene voneinander unabhängige Schäden handelte, welche jeweils im ersten Anlauf repariert wurden. Zudem ist die grundsätzliche Nutzungsfähigkeit des Fahrzeuges von den Mängeln nie betroffen gewesen, eine kaputte Hupe oder Leuchten, die ohne Anlass blinken, sind zwar ärgerlich, aber hindern das Auto ja nicht am Fahren.
Arglistige Täuschung kann man dem Autohändler wohl auch nicht unterstellen, denn dazu hätten ihm die Mängel vor Verkauf bekannt sein müssen. Aber genau wie Sie auf TÜV und Dekra vertrauen, darf das natürlich auch ein Autohändler und er ist sicher nicht verpflichtet, versteckte Mängel zu suchen, sondern muß nur auf offenkundige Mängel hinweisen.
Bei den von Pitstop gefundenen Mängel handelt es sich um Dinge, die m.E. eigentlich von der Garantie gar nicht erfasst sind, denn bei einem Gebrauchtfahrezeug muss der Käufer mit solchen Defekten an Verschleißteilen wie Federn und Reifen eigentlich rechnen. Allein der Riss in der Ölwanne ist ein fraglicher Garantiefall, wobei es auch da darauf ankommt, wie erheblich der Schaden ist. Die Frage, ob Garantiefall oder nicht stellt sich ja aber gar nicht, da der Händler ja eine kostenlose Reparatur angeboten hat. Und auch wenn sie das nicht gerne hören, ich denke hier war er sogar kulant, manch anderer Autohändler hätte das verweigert.
Insofern kann ich zwar ihren Ärger verstehen, Ihnen aber nur raten, sich über die Kulanz ihres Autohändlers zu freuen und auf ein gutes Reparaturergebnis zu hoffen.
Mehr zum Thema Gewährleistung finden Sie unter http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung

MfG
Martin Wagener

Hallo,

Privatrecht wie hier bei diesem Kaufvertrag ist nicht mein Fachgebiet, aber folgende Punkte können vielleicht etwas helfen:

Der Wagen ist beim Händler gekauft worde, also beseht auch bei einem Gebrauchtwagen grundsätzlich Gewährleistungspflicht, ich meine für 1 Jahr.

Grundsätzlichen gelten hier die §§ 433 ff. BGB, evtl. ergeben sich aus dem Kaufvertrag auch bestimmte Sondervereinbarungen?

Der Verkäufer scheint ja zumindest insofern seinen Pflichten nachzukommen, dass er bereit ist, die festgestellten Mängel zu beseitigen.
Ich meine mich erinnern zu können, dass es im BGB eine Vorgabe gibt, dass ich als Käufer eine Nachbesserung (Reparatur) maximal dreimal akzeptieren muss, wenn dem Verkäufer die Reparatur dann immer noch nicht gelungen ist (Abgassystem) besteht vielleicht die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.

In diesem Fall macht es aber vielleicht auch Sinn sich „echten“ anwaltlichen Rat zu holen.

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Hallo zusammen,

ALSO erstmal vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten - ich war heute beim Anwalt…

Laut Kaufvertrag und Gewährleistung haben wir ein Recht auf Rückabwicklung. Problem nur - Händler weigert sich, daher nur evtl. möglich durch einen gerichtlichen Vorgang…
Wenn wir jedoch gerichtlich vorgehen, wird sich das durch evtl. Gutachten usw. sehr lange rausziehen. Der Anwalt meinte, dass es höchstwahrscheinlich dieses Jahr kein Urteil gefällt wird… Das bedeutet - Geld vorauszahlen, abwarten und Nerven beweisen! Zudem das Auto weiterhin fahren und Wertverlust in Kauf nehmen!

Wie der Händler reagiert oder handelt können wir ja nicht wissen, so kann es sein, dass es eine längere Auseinandersetzung wird.
Davon ist auf jeden Fall auszugehen, da er ja schon am Telefon gesagt hat, dass es ihm egal ist, dann sollen wir die Sache doch vor Gericht klären.

Nun ja, da wir leider nicht das Geld haben und auch leider zur Zeit nicht die wirkliche Geduld (ich bin schwanger und wir erwarten in wenigen Wochen Nachwuchs…) haben, haben wir uns entschieden juristisch nichts einzuleiten.

Wir werden uns die Blöse geben und das Auto reparieren lassen! Dann abwarten und hoffen!

Tja - als nächstes folgt auf jeden Fall eine Rechtsschutzversicherung !!! :wink:

LG und schönes Wochenende!

Hallo die rechtliche lage kenne ich nicht so genau,aber ich kann mir schon denken, dass der händler das auto zurücknehmen muss

Hallo sunny,
ich habe öffentliches Recht als mein Interessengebiet angegeben. Deine Frage betrifft jedoch das Privatrecht, so dass ich Dir leider nicht helfen kann.
Gruß
jotti

Hallo Sunny06,

da es sich hier um Mängel an der Kaufsache handelt, hat der Händler grundlegend das Recht, die Mängel (auf seine Kosten) zu beheben (eine neue, mängelfreie Sache zu liefern ist bei Gebrauchtwagen nicht möglich, da es sich um Einzelstücke handelt).

Anfechten (und somit von vornherein ungültig machen, was eine Rückabwicklung zur Folge hätte) können Sie den Kaufvertrag nur, wenn die Mängel dem Verkäufer bereits bekannt waren und er diese Ihnen gegenüber verschwiegen hat. - Hierbei können Sie sich in der Beweisführung recht gut darauf berufen, dass ein TÜV- und ein DEKRA-Siegel erteilt wurde - bei den entsprechenden Untersuchungen müssen diese Schwächen bereits aufgefallen sein. (Und ein Reifen wird nicht innerhalb einer Woche porös :wink:)
Erklären Sie die Anfechtung mit Verweis auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung (§ 123 I BGB) und warten Sie ab, wie sich der Händler verhält. - Wenn er die Anfechtung akzeptiert, kommt es zur Rückabwicklung. Andernfalls müssen Sie sich überlegen, ob Ihnen die Sache einen Rechtsstreit wert ist und im Zweifel mit Hilfe eines Anwaltes (Rechtsschutzversicherung nutzen!) weiter verfahren.
Es wäre auch eine Anfechtung wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache denkbar (§ 119 I, II BGB), da Sie von einem Gebrauchtwagen ohne erhebliche Mängel beim Vertragsschluss ausgegangen waren (schließlich war es ein Wagen mit TÜV- und DEKRA-Prüfsiegel). Allerdings machen Sie sich bei einer solchen Anfechtung eventuell nach § 122 BGB Schadensersatzpflichtig gegenüber dem Händler, wenn gleich der hier zu ersetzende Schaden gering sein wird. - Somit ist aber eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 I BGB eindeutig für Sie die erste Wahl.

viele Grüße
-prinzwilli-

Das ist nicht mein Fachgebiet. Sorry.