Recht auf Schriftform vs. mündl. Abreden

Hallo,

ich habe einiges zum Schriftformerfordernis in Mietverträgen gefunden, kann die rechtlichen Konsequenzen aber nicht einordnen.

http://www.anwaltskanzlei-online.de/2010/01/14/mietr…
Der BGH hat nämlich klar entschieden, dass jede Schriftformklausel auch mündlich aufgehoben werden kann. Die Parteien können daher zu jeder Zeit mündlich neue Vereinbarungen treffen und ausdrücklich oder konkludent das Schriftformerfordernis aufheben.

http://www.advogarant.de/Infocenter/Archiv/Mietrecht…
Das Schriftformerfordernis erfasst alle wesentlichen Abreden des Vertrages.
Dazu gehören die Parteien, der Mietgegenstand, Miethöhe, Dauer und so weiter, einschließlich sämtlicher Nebenabreden. Sämtliche vorbenannten Punkte müssen in der Urkunde hinreichend bezeichnet und somit bestimmbar sein. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen das Erfordernis der Schriftform vor.

Nehmen wir mal folgendes an:
Es findet eine Zusammenkunft aller Mieter und dem Vermieter (VM) statt.
Dort sollte lediglich die Umgestaltung des gemeinschaftlich genutzten Gartens besprochen werden. Völlig überraschend wurde dann ebenso die Einhaltung und Regelung einer Hausordnung angesprochen.

Mit einer der 3 Mietparteien (A) wurde jedoch im Mietvertrag keine Hausordnung vereinbart. Eine Hausordnung wurde auch von B + C in den letzten 18 J. nie wirklich regelmäßig durchgeführt und der VM hatte auch nie auf die Einhaltung „gemahnt“ und aufgefordert. Im Gegenteil es gibt schriftliche Nachweise, dass der VM selbst die Straße und den Hof und Garten reinigte.

Von diesem Gespräch wurde A ein Protokoll zugesandt. Das Protokoll ist unvollständig und inhaltlich teilweise falsch und missverständlich.
Bzw. ist das Protokoll so gestaltet, dass man interpretieren könnte, das (A) in der Vergangenheit freiwillig einige Pflichten (Hausordnung) übernommen hat und dies auch künftig tun werde. Es hat den Anschein, als wolle man A die konkludente Übernahme der Pflichten (Gartenarbeiten, Straßen- und Winterdienst) bzw. Anerkennung einer Hausordnung „ans Bein“ binden.

Ist durch die Übersendung des Protokolles ein mündlicher Vertrag oder Abrede zu Stande gekommen?
Im MV des A ist kein Hinweis, dass weitere Vereinbarungen der Schriftform bedürfen. Die nachträgliche Verpflichtung zum Straßenkehren wäre ja eine wesentliche Vertragsänderung.

Kann A dem Protokoll rechtswirksam widersprechen, bzw. darauf bestehen, dass er aus der Zusendung des Protokolles keine Rechtspflichten ableitet und für ihn Vertragsänderungen und Abreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden?

Vielen Dank im Voraus Agnes

Der BGH hat nämlich klar entschieden, dass jede
Schriftformklausel auch mündlich aufgehoben werden kann. Die
Parteien können daher zu jeder Zeit mündlich neue
Vereinbarungen treffen und ausdrücklich oder konkludent das
Schriftformerfordernis aufheben.

Das beudetet ganz einfach folgendes: Haben die Parteien in einem Vertrag vereinbart, dass Änderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, und treffen sie dann doch mündlich eine Änderung, so wird in diese hineininterpretiert, dass sie damit zugleich die Regelung, die nur schriftliche Änderung zulässt, aufgehoben haben. Denn das, so der BGH, dürfen sie aufgrund der Vertragsfreiheit.

Daher gibt es inzwischen die sog. doppelte Schrfitformklausel.

Das Schriftformerfordernis erfasst alle wesentlichen Abreden
des Vertrages.
Dazu gehören die Parteien, der Mietgegenstand, Miethöhe, Dauer
und so weiter, einschließlich sämtlicher Nebenabreden.
Sämtliche vorbenannten Punkte müssen in der Urkunde
hinreichend bezeichnet und somit bestimmbar sein. Ist dies
nicht der Fall, liegt ein Verstoß gegen das Erfordernis der
Schriftform vor.

Das bedeute lediglich, dass die nach dem Gesetz geforderten Voraussetzungen dafür, dass ein Vertrag die Schriftform wahr, nur dann eingehalten sind, wenn alle für den Vertrag wesentlichen Aspekte in diesem aufgeführt sind. Verträge müssen nicht immer jede Einzelheit regeln, aber die wichtigsten Aspekte (beim Kaufvertrag zB. Kaufsache und Kaufpreis).

Nehmen wir mal folgendes an:
Es findet eine Zusammenkunft aller Mieter und dem Vermieter
(VM) statt.
Dort sollte lediglich die Umgestaltung des gemeinschaftlich
genutzten Gartens besprochen werden. Völlig überraschend wurde
dann ebenso die Einhaltung und Regelung einer Hausordnung
angesprochen.

Aha…

Mit einer der 3 Mietparteien (A) wurde jedoch im Mietvertrag
keine Hausordnung vereinbart. Eine Hausordnung wurde auch von
B + C in den letzten 18 J. nie wirklich regelmäßig
durchgeführt und der VM hatte auch nie auf die Einhaltung
„gemahnt“ und aufgefordert. Im Gegenteil es gibt schriftliche
Nachweise, dass der VM selbst die Straße und den Hof und
Garten reinigte.

Hmhm…

Von diesem Gespräch wurde A ein Protokoll zugesandt. Das
Protokoll ist unvollständig und inhaltlich teilweise falsch
und missverständlich.

Kann sein, kann nicht sein. Kann hier keiner beurteilen.

Bzw. ist das Protokoll so gestaltet, dass man interpretieren
könnte,
das (A) in der Vergangenheit freiwillig einige
Pflichten (Hausordnung) übernommen hat und dies auch künftig
tun werde. Es hat den Anschein, als wolle man A die
konkludente Übernahme der Pflichten (Gartenarbeiten, Straßen-
und Winterdienst) bzw. Anerkennung einer Hausordnung „ans
Bein“ binden.

Kann sein, kann nicht sein. Kann hier keiner beurteilen. Wann kommt denn die Frage?

Ist durch die Übersendung des Protokolles ein mündlicher
Vertrag oder Abrede zu Stande gekommen?

Durch die Übersendung von Protokollen kommt per se /mit Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht ersichtlich sind) kein mündlicher Vertrag zustande, weil einem Vertrag beide seiten zustimmen müssen.

Im MV des A ist kein Hinweis, dass weitere Vereinbarungen der
Schriftform bedürfen. Die nachträgliche Verpflichtung zum
Straßenkehren wäre ja eine wesentliche Vertragsänderung.

Naja, was wesentlich ist, ist Ansichtssache. Aber darauf kommt es nicht an. Wenn Vermieter und Mieter das vereinbaren, können sie damit die Schriftform aufheben. Ob das vereinbart wurde, hängt wohl primär davon ab, was bei dem Treffen besprochen wurde, nicht von der Übersendung des Protokolls.

Kann A dem Protokoll rechtswirksam widersprechen, bzw. darauf
bestehen, dass er aus der Zusendung des Protokolles keine
Rechtspflichten ableitet und für ihn Vertragsänderungen und
Abreden nur wirksam sind, wenn sie schriftlich vereinbart
werden?

Wenn in der Besprechung eine solche Vereinbarung getroffen wurde, bringt das nichts. Ansonsten ist es ohne Relevanz, kann aber klarstellend hilfreich sein, weil die Übersendung von Protokollen an sich nun mal kein Vertragsschluss ist.

Gruß
Dea

Es kommt natürlich darauf an, was abgesprochen wuirde.
Stehen in dem Protokoll allerdings Sätze wie: „Es wurde vereinbart, dass …“ oder „Von den Anwesenden wurde erklärt, dass zukünftig …“ oder „Man ist übereingekommen, dass …“ dann wird die Beweisbarkeit eines mündlich geschlossenen Vertrages oder einer Vertragsänderung erheblich vereinfacht wenn dem Protokoll nicht widersprochen wird (schriftlich, der Beweisbarkeit wegen).

vnA

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Ja, das war das einzige, was ich mir dazu auch dachte, weshalb ich ja meinte, dass der Widerpruch der Sache dienlich sein könnte, auch, wenn er eben keine eigene rechtliche Bedeutung hat.

Danke cmd.dea für die schnelle Antwort und Erklärungen!

Ich habe leider noch weitere Fragen, über deren Beantwortung ich mich freuen würde.

Durch die Übersendung von Protokollen kommt per se /mit Ausnahmen, deren :Voraussetzungen hier nicht ersichtlich sind) kein mündlicher Vertrag :zustande, weil einem Vertrag beide seiten zustimmen müssen.

Was wären dies für Ausnahmen, welche Infos bräuchtest du da?
Wir nehmen an, es wäre lediglich ein Schreiben mit der Überschrift Protokoll zum Mietergespräch Ort und Datum, Beginn, Ende zugesandt. Vor der Unterschrift des Vermieters stünde z. B. ein FdR (für die Richtigkeit)

Es wurde ja beschrieben, dass es eine Besprechung gab. Betrachten wir es dann mal unter diesem Aspekt, statt nur unter den konkret gestellten Fragen.

Wesentlich für mich ist zu ergründen, ob alles was in dieser Besprechung gesagt wurde nun als rechtsgültig vereinbart gilt. Ob z. B. ein mündl. Vertrag zu Stande kam. Ob aus dem dort Gesagten Rechtspflichten entstanden sind.
Sollte dies so sein, was könnte A tun, um eine konkrete beidersetig eindeutige und schriftliche Vereinbarung zu erhalten, oder was könnte man A raten vorsorglich zu unternehmen?
Obwohl Schweigen normalerweise keine Willenserklärung bedeutet, gibt es da wohl Ausnahmen, die aber mich überfordern.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schweigen_%28Recht%29

Mündliche Abreden/Verträge haben ja oft ein „Beweisproblem“, selbst wenn Zeugen zugegen waren. A wäre sicher gut beraten, auf eine klare eindeutige und schriftliche Vereinbarun hinzuwirken.
Ob und welche rechtlichen Möglichkeiten oder Ansprüche er hierfür hat ist mir unklar.
Ich hätte die Befürchtung, dass falls man diesem Protokoll nicht widerspricht oder irgend wie reagiert, dies später als beidersetig genehmigt ausgelegt werden könnte.

Oder anders, falls ein mündlicher Vertrag zu Stande kam, wie wäre da eine Kündigung möglich?
Wie und woran wäre nun erkennbar, welche gegenseitigen Pflichten durch dieses Gespräch eingegangen wurden? Gibt es eine Möglichkeit eine Konkretisierung zu erreichen und falls ja welche?
Würde es genügen, wenn A schreibt, dass er durch das in der Besprechung erörterte und Gesagte keine Rechtspflichten oder Zusagen/Vertrag anerkennt.

A will nachträglich keinerlei Pflichten, also Hausordnung, Straßenreinigung und Winterdienst übernehmen und am Mietvertrag festhalten.

In dem Protokoll wären z. B. auch unklar definierte Formulierungen wie „Der VM verlangt eine variable Lüftung bei Waschgängen, bei schlechtem Kellergeruch auch massive Querlüftung“

Ich hoffe ich konnte deutlich machen, worum es im Grunde geht, owohl ich nicht perfekt formuliert habe und nicht jede Frage ganz gezielt und konkret gestellt wurde. Vielleicht kann man ja eine Idee unterbreiten, wie man sich verhalten würde, wenn man in der Situation von A wäre und jegliche rechtlichen Nachteile abwenden wollte.

Vielen Dank für weitere Einschätzungen und Diskussionsbeiträge

Vielen Dank vnA!
Ich hatte mein obiges Posting schon abgesendet, bevor ich die weiteren Antworten sah.

Es kommt natürlich darauf an, was abgesprochen wuirde.
Stehen in dem Protokoll allerdings Sätze wie: „Es wurde
vereinbart, dass …“ oder „Von den Anwesenden wurde erklärt,
dass zukünftig …“ oder „Man ist übereingekommen, dass …“

Hmm, nehmen wir mal an, dass es einerseits eine sehr einseitige Zusammenfassung der Besprechung ist, die auch wichtige Auslassungen aufweißt die zu Lasten des VM gehen würden. Weiterhin wären Inhalte schlichweg unwahr, einiges nicht richtig konkret formuliert, inhaltlich eher schwammig und viel Interpretationsspielraum zulässt.
So wirklich konkrete Abmachungen wire in deinen Beispielsätzen stehen da nicht drin.

dann wird die Beweisbarkeit eines mündlich geschlossenen
Vertrages oder einer Vertragsänderung erheblich vereinfacht
wenn dem Protokoll nicht widersprochen wird (schriftlich, der
Beweisbarkeit wegen).

Das hilft mir sehr.
Demnach würde man an Stelle von A am besten dem Vermieter etwas schreiben, dass man aus den in der Besprechung und Protokoll festgehaltenen Aussagen keine Rechtspflichten ableiten kann und dadurch keine verbindliche Willenserklärung abgegeben wurde und auch keine Einwilligung zu einer Vertrgänderung abgegeben hat?
Hätte das juristisch überhaupt Gewicht, um das Zustandekommen eines Vertrages wirksam zu verneinen?

Hättest du eine Idee, auf was A achten könnte und was er dem VM schreiben sollte?

Wichtig wäre für A ja auch, dass er genau weiß, wozu der VM konkret von A eine Zustimmung möchte.

Was wären dies für Ausnahmen,

Wenn es sich etwa um ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten handeln würde. Wie gesagt: Iss nicht.

Wir nehmen an, es wäre lediglich ein Schreiben mit der
Überschrift Protokoll zum Mietergespräch Ort und Datum,
Beginn, Ende zugesandt. Vor der Unterschrift des Vermieters
stünde z. B. ein FdR (für die Richtigkeit)

Davon war ich zuvor bereits ausgegangen.

Es wurde ja beschrieben, dass es eine Besprechung gab.
Betrachten wir es dann mal unter diesem Aspekt, statt nur
unter den konkret gestellten Fragen.

Dann wird das Ganze hier nix bringen, weil sich eine Vertragsänderung allein aufgrund von ggf. in der Besprechung getroffenen Vereinbarungen ergeben könnte. Wenn dazu nichts gesagt werden soll, wird man in der Frage nicht weiter kommen.

Wesentlich für mich ist zu ergründen, ob alles was in dieser
Besprechung gesagt wurde nun als rechtsgültig vereinbart gilt.

Das kommt darauf an, ob in der Besprechung eine Vereinbarung getroffen wurde, insb. also, was besprochen wurde. Da das nicht gesagt werden soll, gibts keine brauchbare Antwort.

Ob z. B. ein mündl. Vertrag zu Stande kam. Ob aus dem dort
Gesagten Rechtspflichten entstanden sind.

Wie sollen wir das wissen, wenn wir nicht wissen, was da gesagt wurde!!!???

Sollte dies so sein, was könnte A tun, um eine konkrete
beidersetig eindeutige und schriftliche Vereinbarung zu
erhalten,

A könnte V darum bitten. Einen allgemeinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung von mündlichen Vereinbarungen gibt es nicht.

oder was könnte man A raten vorsorglich zu
unternehmen?

Das kommt darauf an, was A überhaupt genau will.

Obwohl Schweigen normalerweise keine Willenserklärung
bedeutet, gibt es da wohl Ausnahmen, die aber mich
überfordern.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schweigen_%28Recht%29

Deswegen können die, die da nicht überfordert sind, hier etwas zu sagen. Das aber nur, wenn man weiß, was passiert ist. Da man das nicht weiß, nicht. Ich werde jetzt hier bestimmt keinen Grundlagenkurs in BGB-AT zu Fragen des Vertragsschlusses halten.

Einzig nach wie vor: Die bloße Übersendung eines Protokolls bewirkt an sich keinen Vertragsschluss. Das kann anders sein, wenn man diesbezüglich was anderes vereinbart hat, das kann ohnehin obsolet sein, wenn man in der Besprechung zuvor bereits eine Vereinbarung getroffen hat.

Mündliche Abreden/Verträge haben ja oft ein „Beweisproblem“,
selbst wenn Zeugen zugegen waren. A wäre sicher gut beraten,
auf eine klare eindeutige und schriftliche Vereinbarun
hinzuwirken.

Äh…ja…

Ob und welche rechtlichen Möglichkeiten oder Ansprüche er
hierfür hat ist mir unklar.

Da ich noch immer nicht weiß, was passiert ist und was A genau will, kann ich dazu nichts sagen.

Ich hätte die Befürchtung, dass falls man diesem Protokoll
nicht widerspricht oder irgend wie reagiert, dies später als
beidersetig genehmigt ausgelegt werden könnte.

Wie gesagt, rechtlich ist das an sich nicht so. Wie das mit Beweisfragen aussieht, ist das ne andere Frage. Da war der von anderer Seite bereits erteilte Hinweis, im Streitfall wäre ein Widerspruch hilfreich, weil ein Gericht nachher der Ansicht sein könnte, wenn man das nicht getan hat, dann wird das, was im Protokoll steht, schon das sein, was passiert ist. Kann sein, muss es nicht.

Oder anders, falls ein mündlicher Vertrag zu Stande kam, wie
wäre da eine Kündigung möglich?

Sorry, aber der Glaskugelladen hat heut zu.

Ob und wie ein Vertrag gekündigt werden kann, hängt davon ab, ob und was für ein Vertrag überhaupt geschlossen worde. Im Dunkeln Stochern hilft da nicht weiter.

Wie und woran wäre nun erkennbar, welche gegenseitigen
Pflichten durch dieses Gespräch eingegangen wurden?

An dem, was vereinbart wurde.

Ob man das beweisen kann, ist eine andere Frage. Das Protokoll wird, wenn man ihm nicht widerspricht, demjenigen, der sich später darauf beruft, bei der (freien) Beweiswürdigung des Gerichts ggf. weiter helfen können.

Gibt es
eine Möglichkeit eine Konkretisierung zu erreichen und falls
ja welche?

Man kann darum bitten, das noch einmal schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben. Man kann darum bitten, das Protokoll zu ändern. Mehr nicht.

Würde es genügen, wenn A schreibt, dass er durch das in der
Besprechung erörterte und Gesagte keine Rechtspflichten oder
Zusagen/Vertrag anerkennt.

Nein. Wenn man Verträge abgeschlossen hat, sind die bindend. Da kann man nicht nachher sagen, ich erkenne keine Pflichten oder Rechte an.

Stellen Sie sich einmal vor, Sie buchen eine Reise und planen die wochenlang und am Anreisetag sagt Ihnen das Hotel dann, dass es doch keine Rechten und Pflichten eingehen möchte und keinen Vertrag anerkennt, Sie können wieder heim fahren.

A will nachträglich keinerlei Pflichten, also Hausordnung,
Straßenreinigung und Winterdienst übernehmen und am
Mietvertrag festhalten.

Das hätten man sich, wenn man zuvor etwas anderes vereinbart hat, zu diesem Zeitpunkt überlegen sollen.

In dem Protokoll wären z. B. auch unklar definierte
Formulierungen wie „Der VM verlangt eine variable Lüftung bei
Waschgängen, bei schlechtem Kellergeruch auch massive
Querlüftung“

Und was soll mir das jetzt sagen? Es gilt das, was vereinbart wurde, nicht das, was im Protokoll steht. Wie das Gericht das später unter Zuhilfenahme des Protokolls wertet, ist nicht voraus zu sehen.

Ich hoffe ich konnte deutlich machen, worum es im Grunde geht,

Ja, ehrlich gesagt gehe ich davon aus, dass jemand Vereinbarungen getroffen hat und diese später nicht mehr gelten lassen will. Und um dem zu entkommen, sucht man jetzt irgendwas, um da heraus zu kommen, wie die Schriftform des Vertrages oder das Protokoll, um dieses Ziel zu erreichen.

Gruß
Dea

1 „Gefällt mir“

Danke, für deine ausführliche Antwort und Mühe.
Echt schwierig für mich, mit diesen Anwtorten umzugehen.

Einerseits gibt man Infos und es wird gefragt, wann denn endlich die Frage kommt und dann aufgefordert doch konkreter zu werden. Andererseits darf man nicht zu konkret werden, weil dies sonst als Verstoß gg. FAQ 1129 gewertet werden könnte.

Und so nebenbei. Nein es geht nicht um mich und nein, es handelt sich nicht um einen konkreten Fall.

Danke trotzdem. Ich hoffte, dass es möglich ist, die Rechtslage allgemein zu beantworten.
Dennoch haben mir einige deiner Ausführungen ein bisschen geholfen.

Gruß Agnes