Was wären dies für Ausnahmen,
Wenn es sich etwa um ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten handeln würde. Wie gesagt: Iss nicht.
Wir nehmen an, es wäre lediglich ein Schreiben mit der
Überschrift Protokoll zum Mietergespräch Ort und Datum,
Beginn, Ende zugesandt. Vor der Unterschrift des Vermieters
stünde z. B. ein FdR (für die Richtigkeit)
Davon war ich zuvor bereits ausgegangen.
Es wurde ja beschrieben, dass es eine Besprechung gab.
Betrachten wir es dann mal unter diesem Aspekt, statt nur
unter den konkret gestellten Fragen.
Dann wird das Ganze hier nix bringen, weil sich eine Vertragsänderung allein aufgrund von ggf. in der Besprechung getroffenen Vereinbarungen ergeben könnte. Wenn dazu nichts gesagt werden soll, wird man in der Frage nicht weiter kommen.
Wesentlich für mich ist zu ergründen, ob alles was in dieser
Besprechung gesagt wurde nun als rechtsgültig vereinbart gilt.
Das kommt darauf an, ob in der Besprechung eine Vereinbarung getroffen wurde, insb. also, was besprochen wurde. Da das nicht gesagt werden soll, gibts keine brauchbare Antwort.
Ob z. B. ein mündl. Vertrag zu Stande kam. Ob aus dem dort
Gesagten Rechtspflichten entstanden sind.
Wie sollen wir das wissen, wenn wir nicht wissen, was da gesagt wurde!!!???
Sollte dies so sein, was könnte A tun, um eine konkrete
beidersetig eindeutige und schriftliche Vereinbarung zu
erhalten,
A könnte V darum bitten. Einen allgemeinen Anspruch auf schriftliche Bestätigung von mündlichen Vereinbarungen gibt es nicht.
oder was könnte man A raten vorsorglich zu
unternehmen?
Das kommt darauf an, was A überhaupt genau will.
Obwohl Schweigen normalerweise keine Willenserklärung
bedeutet, gibt es da wohl Ausnahmen, die aber mich
überfordern.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schweigen_%28Recht%29
Deswegen können die, die da nicht überfordert sind, hier etwas zu sagen. Das aber nur, wenn man weiß, was passiert ist. Da man das nicht weiß, nicht. Ich werde jetzt hier bestimmt keinen Grundlagenkurs in BGB-AT zu Fragen des Vertragsschlusses halten.
Einzig nach wie vor: Die bloße Übersendung eines Protokolls bewirkt an sich keinen Vertragsschluss. Das kann anders sein, wenn man diesbezüglich was anderes vereinbart hat, das kann ohnehin obsolet sein, wenn man in der Besprechung zuvor bereits eine Vereinbarung getroffen hat.
Mündliche Abreden/Verträge haben ja oft ein „Beweisproblem“,
selbst wenn Zeugen zugegen waren. A wäre sicher gut beraten,
auf eine klare eindeutige und schriftliche Vereinbarun
hinzuwirken.
Äh…ja…
Ob und welche rechtlichen Möglichkeiten oder Ansprüche er
hierfür hat ist mir unklar.
Da ich noch immer nicht weiß, was passiert ist und was A genau will, kann ich dazu nichts sagen.
Ich hätte die Befürchtung, dass falls man diesem Protokoll
nicht widerspricht oder irgend wie reagiert, dies später als
beidersetig genehmigt ausgelegt werden könnte.
Wie gesagt, rechtlich ist das an sich nicht so. Wie das mit Beweisfragen aussieht, ist das ne andere Frage. Da war der von anderer Seite bereits erteilte Hinweis, im Streitfall wäre ein Widerspruch hilfreich, weil ein Gericht nachher der Ansicht sein könnte, wenn man das nicht getan hat, dann wird das, was im Protokoll steht, schon das sein, was passiert ist. Kann sein, muss es nicht.
Oder anders, falls ein mündlicher Vertrag zu Stande kam, wie
wäre da eine Kündigung möglich?
Sorry, aber der Glaskugelladen hat heut zu.
Ob und wie ein Vertrag gekündigt werden kann, hängt davon ab, ob und was für ein Vertrag überhaupt geschlossen worde. Im Dunkeln Stochern hilft da nicht weiter.
Wie und woran wäre nun erkennbar, welche gegenseitigen
Pflichten durch dieses Gespräch eingegangen wurden?
An dem, was vereinbart wurde.
Ob man das beweisen kann, ist eine andere Frage. Das Protokoll wird, wenn man ihm nicht widerspricht, demjenigen, der sich später darauf beruft, bei der (freien) Beweiswürdigung des Gerichts ggf. weiter helfen können.
Gibt es
eine Möglichkeit eine Konkretisierung zu erreichen und falls
ja welche?
Man kann darum bitten, das noch einmal schriftlich festzuhalten und zu unterschreiben. Man kann darum bitten, das Protokoll zu ändern. Mehr nicht.
Würde es genügen, wenn A schreibt, dass er durch das in der
Besprechung erörterte und Gesagte keine Rechtspflichten oder
Zusagen/Vertrag anerkennt.
Nein. Wenn man Verträge abgeschlossen hat, sind die bindend. Da kann man nicht nachher sagen, ich erkenne keine Pflichten oder Rechte an.
Stellen Sie sich einmal vor, Sie buchen eine Reise und planen die wochenlang und am Anreisetag sagt Ihnen das Hotel dann, dass es doch keine Rechten und Pflichten eingehen möchte und keinen Vertrag anerkennt, Sie können wieder heim fahren.
A will nachträglich keinerlei Pflichten, also Hausordnung,
Straßenreinigung und Winterdienst übernehmen und am
Mietvertrag festhalten.
Das hätten man sich, wenn man zuvor etwas anderes vereinbart hat, zu diesem Zeitpunkt überlegen sollen.
In dem Protokoll wären z. B. auch unklar definierte
Formulierungen wie „Der VM verlangt eine variable Lüftung bei
Waschgängen, bei schlechtem Kellergeruch auch massive
Querlüftung“
Und was soll mir das jetzt sagen? Es gilt das, was vereinbart wurde, nicht das, was im Protokoll steht. Wie das Gericht das später unter Zuhilfenahme des Protokolls wertet, ist nicht voraus zu sehen.
Ich hoffe ich konnte deutlich machen, worum es im Grunde geht,
Ja, ehrlich gesagt gehe ich davon aus, dass jemand Vereinbarungen getroffen hat und diese später nicht mehr gelten lassen will. Und um dem zu entkommen, sucht man jetzt irgendwas, um da heraus zu kommen, wie die Schriftform des Vertrages oder das Protokoll, um dieses Ziel zu erreichen.
Gruß
Dea