Angenommen, Person A beginnt bei Person B ein Mietverhältnis – es geht um die Miete eines Arbeitsplatzes in einem Büro – und lässt sich darauf ein, dass B A „in Kürze“ einen schriftlichen Mietvertrag vorlegen werde und dass man ja „auch schon mal loslegen könne“.
Person A beginnt also den Arbeitsplatz zu nutzen, überweist monatlich die vereinbarte Miete und erinnert gelegentlich B daran, dass der Mietvertrag noch ausstehe. A schreibt dies sogar ans gemeinsam genutzte Whiteboard im Büro, wird aber immer wieder vertröstet.
Mehrere Monate später beschließt A aus der Bürogemeinschaft auszuziehen und teilt B diese Absicht mit. B könne sich aber nicht an die mündlich vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende erinnern und erklärt, dass man in so einem Fall wohl „nach dem Gesetz gehen“ müsse, welches ein halbes Jahr vorsieht.
A hat in diesem theoretischen Szenario möglicherweise bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung für Büromiete 19% Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht, ohne dafür den nötigen Beleg (Mietvertrag!) zu haben. Sollte eine Buchprüfung stattfinden, würde er diese Beträge nicht belegen können.
Um eine drohende Nachzahlung zu vermeiden, fordert A B auf, ihm endlich eine schriftliche Version des mündlich vereinbarten Mietvertrags zu geben und besteht darauf, dass darin als Kündigungsfrist die ausgemachten drei Monate genannt werden.
B verweigert die Anfertigung und Aushändigung eines solchen Schriftstücks und beharrt zudem auf einer sechsmonatigen Kündigungsfrist.
Könnte A mit Recht darauf bestehen?
Für jede Aufklärung dankbar.
