laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Firmen, die mit Sonderangeboten werben, eine für mindestens zwei Tage reichende Menge vorhalten. Trotzdem erlebt man immer wieder mal, dass schon zwei Stunden nach Geschäftsöffnung nichts mehr da ist.
Was nützt die Zweitagefrist? Kann man darauf bestehen, dass man
ein gewünschtes Exemplar nachliefert? Und wie ist das mit
vertretbarem Aufwand durchsetzbar?
laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Firmen, die
mit Sonderangeboten werben, eine für mindestens zwei Tage
reichende Menge vorhalten. Trotzdem erlebt man immer wieder
mal, dass schon zwei Stunden nach Geschäftsöffnung nichts mehr
da ist.
Was nützt die Zweitagefrist? Kann man darauf bestehen, dass
man
ein gewünschtes Exemplar nachliefert? Und wie ist das mit
vertretbarem Aufwand durchsetzbar?
wieso eigentlich nicht? Normalerweise kann man, was gesetzlich festgelegt ist, doch einklagen - vorausgesetzt, man macht sich die Mühe. Aber oft hilft schon zu zeigen, dass man seine Rechte kennt, so dass sie Gegenseite darauf verzichtet, sich auf einen für sie aussichtslosen Rechtsstreit einzulassen.
wieso eigentlich nicht? Normalerweise kann man, was gesetzlich
festgelegt ist, doch einklagen - vorausgesetzt, man macht sich
die Mühe. Aber oft hilft schon zu zeigen, dass man seine
Rechte kennt, so dass sie Gegenseite darauf verzichtet, sich
auf einen für sie aussichtslosen Rechtsstreit einzulassen.
Normalerweise kann man, was gesetzlich
festgelegt ist, doch einklagen - vorausgesetzt, man macht sich
die Mühe.
Zwei Dinge:
Zum einen besagt das Gesetz nur, dass eine solche Werbung unzulässig ist und nicht, dass der Verkäufer verpflichtet ist eine solche Werbeaussage (zwei Tage) zu erfüllen, zum anderen entstehen Ansprüche auf „Unterlassung und Beseitigung“ des Verstoßes nur den in § 8 Abs.3 UWG genannten Gruppen zu.