Recht auf Sonderangebote?

Hallo,

laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Firmen, die mit Sonderangeboten werben, eine für mindestens zwei Tage reichende Menge vorhalten. Trotzdem erlebt man immer wieder mal, dass schon zwei Stunden nach Geschäftsöffnung nichts mehr da ist.

Was nützt die Zweitagefrist? Kann man darauf bestehen, dass man
ein gewünschtes Exemplar nachliefert? Und wie ist das mit
vertretbarem Aufwand durchsetzbar?

Grüße
Carsten

Hallo,

laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Firmen, die
mit Sonderangeboten werben, eine für mindestens zwei Tage
reichende Menge vorhalten.

Die Passage würde mich interessieren, wo das genau zu finden ist.
Hast du nen § und Abs?

Gruß
Wawi

Hallo,

laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Firmen, die
mit Sonderangeboten werben, eine für mindestens zwei Tage
reichende Menge vorhalten. Trotzdem erlebt man immer wieder
mal, dass schon zwei Stunden nach Geschäftsöffnung nichts mehr
da ist.

Was nützt die Zweitagefrist? Kann man darauf bestehen, dass
man
ein gewünschtes Exemplar nachliefert? Und wie ist das mit
vertretbarem Aufwand durchsetzbar?

Hi,

vielleicht hilft Dir dieser Link weiter?

http://www.ra-kotz.de/aktionsware.htm

Gruß
Tina

Hallo Wawi,

laut Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb müssen Firmen, die
mit Sonderangeboten werben, eine für mindestens zwei Tage
reichende Menge vorhalten.

Die Passage würde mich interessieren, wo das genau zu finden
ist.
Hast du nen § und Abs?

zu finden im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG unter 5.

Gruß

Joschi

1 „Gefällt mir“

Hallo carsten,

Was nützt die Zweitagefrist?

dem Kunden erst mal direkt nichts.

Kann man darauf bestehen, dass man ein gewünschtes Exemplar nachliefert?

nein, leider nicht.

Gruß

Joschi

zu finden im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG
unter 5.

Vielen Dank :smile: und *

Gruß
Wawi

Hallo Joshi,

nein, leider nicht.

wieso eigentlich nicht? Normalerweise kann man, was gesetzlich festgelegt ist, doch einklagen - vorausgesetzt, man macht sich die Mühe. Aber oft hilft schon zu zeigen, dass man seine Rechte kennt, so dass sie Gegenseite darauf verzichtet, sich auf einen für sie aussichtslosen Rechtsstreit einzulassen.

Grüße
Carten

wieso eigentlich nicht? Normalerweise kann man, was gesetzlich
festgelegt ist, doch einklagen - vorausgesetzt, man macht sich
die Mühe. Aber oft hilft schon zu zeigen, dass man seine
Rechte kennt, so dass sie Gegenseite darauf verzichtet, sich
auf einen für sie aussichtslosen Rechtsstreit einzulassen.

Ich habe die Antwort gerade selbst gefunden:

http://www.vzhh.de/recht/30602/lockvogelwerbung.aspx

Schöner Mist. Ein Gesetz, das nichts bringt.

Verärgerte Grüße
Carsten

Hallo carsten,

Ich habe die Antwort gerade selbst gefunden:

http://www.vzhh.de/recht/30602/lockvogelwerbung.aspx

das beantwortet deine Frage aber nicht wirklich.

Normalerweise kann man, was gesetzlich
festgelegt ist, doch einklagen - vorausgesetzt, man macht sich
die Mühe.

Zwei Dinge:

Zum einen besagt das Gesetz nur, dass eine solche Werbung unzulässig ist und nicht, dass der Verkäufer verpflichtet ist eine solche Werbeaussage (zwei Tage) zu erfüllen, zum anderen entstehen Ansprüche auf „Unterlassung und Beseitigung“ des Verstoßes nur den in § 8 Abs.3 UWG genannten Gruppen zu.

Schöner Mist. Ein Gesetz, das nichts bringt.

Das Gesetz bringt also doch etwas :wink:.

Gruß

Joschi

MAN kann gar nichts machen. NUR VERBRAUCHERZENTRALEN können in so einem Fall abmahnen.