Hallo,
ich habe leider keine Ahnung in welchem Gesetz ich das finde, bzw. ob man überhaupt das Recht hat, auf eine Terminvereinbarung zu bestehen.
Fiktiver Fall:
Bei Auszug wurden nicht alle Sachen mitgenommen. Aufforderung durch Vermieter, diese Sachen abzuholen. Beim unangemeldeten Erscheinen gegen 21 Uhr wies der Vermieter die Mieterin ab, und forderte sie auf, bitte einen Termin zur Abholung der Sachen zu vereinbaren.
Schreiben des Rechtsanwaltes der Mieterin, man hätte die Herausgabe der Sachen verweigert.
Aufforderung z. B. am 27.09. (Erhalt des Briefes mit Datum v. Fr. 24.9.) innerhalb von 4 Tagen ( z. B. 1.10.) einen von 3 vorgeschlagenen Terminen zu nennen, da sonst Herausgabeklage eingereicht würde.
Diese Termine wären jeweils zwischen 14 und 17 Uhr. Von diesen Terminvorschlägen läge einer am Tag des Fristablaufes (1.10.) und 2 davon lägen nach dem 1.10…
Kann der Vermieter darauf bestehen zur Übergabe einen Termin zu vereinbaren?
Falls ja wo steht das?
Kann das Abweisen (mangels Terminvereinbarung und Hereinplatzen um 21 Uhr) als Weigerung der Herausgabe gewertet werden und was wären die Konsequenzen?
Kann man darauf bestehen, dass eine konkrete Uhrzeit vereinbart wird, oder muss man die Zeitspanne zwischen 14 Uhr und 17 Uhr akzeptieren?
Ist eine solch kurze Fristsetzung für eine Mitteilung angemessen?
Danke und Gruß