Hi,
In zahlreichen Beiträgen steht, dass bei einer Reparatur (Werkvertrag) 3 mal nachgebessert werden kann (Nacherfüllung), falls ein zu reparierender Defekt nach dem 1. Reparaturversuch nicht behoben wurde.
Ist das rechtens?
Meine Frage ist, in welchem Gesetzestext (BGB) und Paragraphen ist dies geregelt ?
Sehr geehrter Mr. Brain,
diese Thematik wurde dieser Tage im deutschen Fernsehen behandelt, eabenso im „WIESO“. wENDEN SIE SICH AN DIESE BEIDEN STELLEN.
Mit freundlichem Gruss VINZENZ
Hi,
tatsächlich kann der Handwerker mehrmals versuchen, den Mangel zu beseitigen. Nach zwei erfolglosen Mangelbeseitigungsversuchen aber können Sie die sogl Nachbesserung ablehnen und andere Rechte aus dem Werkvertrag geltend machen. Das finden Sie in 635 BGB bzw. in den einschlägigen Kommentaren zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Gängig ist der „Palandt“ (finden Sie in der Stadtbücherei. Dort schlagen Sie § 635 BGB unter dem Stichpunkt Nachbesserungsrecht auf. Nicht von den vielen Abkürzungen und dem zugegebenermaßen kleinen Druck beeindrucken lassen!
Alles, was Sie müssen, steht hier :
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung
Das mit dem 3x nachbessern steht nicht im Gesetz, sondern leitet sich aus der Rechtsprechung ab.
Hier ist aber jeder Einzelfall anders zu bewerten, so dass der Verkäufer manchmal durchaus öfter nachbessern darf, es aber auch Fälle gibt, in denen eine Nachbesserung gar nicht in Frage kommt.
Steht aber alles bei Wikipedia gut erklärt.
Hallo,
das ist §476 BGB.
Ich hoffe dass Sie den Unterschied zwischen einen Werkvertrag und einem Kauf ab Werk kennen.
Liebe Grüsse von Nonne213
Hallo,
Rücktritt
Sofern der Besteller erfolglos eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Werkmangels gesetzt hatte, kann er nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist oder wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Nach der seit der Schuldrechtsreform 2002 geltenden, neuen Rechtslage kann der Besteller im Falle eines Rücktritts vom Vertrag jetzt auch zusätzlich Schadensersatz geltend machen, § 325 BGB.
Liebe Grüße von Nonne213
Die Vorschriften über die Gewährleistung des Unternehmers beim Werkvertrag haben durch die Schuldrechtsreform 2002 eine fundamentale Änderung erfahren. Im Vergleich zu der bis 2001 geltenden Rechtslage sind die neuen Regeln der §§ 633 ff. BGB umfassend umgestaltet worden.
Hallo,
Bin falscher Ansprechpartner
Viel Erfolg
Anja