Recht bei Gebrauchtwagen

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt,

Kunde kauft bei einem Autohändler ein Gebrauchtfahrzeug. Kein Autohaus, aber auch kein Bauwagen an der Strassenecke.
Dieses Fahrzeug weisst keine sichtbaren Mängel auf, auch keine an tragenden Fahrzeugteilen wie Stossdäpfer, Bremsen oder ähnliche Verschleissteile.

Nach 2 Wochen hat dass Fahrzeug Probleme und muss in die Werkstatt. Festgestellt wird ein kostspieliger Fehler in der Mechatronic des Autoatikgetriebes. Lt. Aussage der Werkstatt, ist dies kein Fehler der von heute auf morgen auftritt. Besteht hier ein Anspruch auf Kostenübernahme bzw. Reparatur kosten? Wie lange kann dass Fahrzeg dem Händler zurückgegeben werden? Habe ich jetzt etwas vergssen, bitte nachfragen. Gerne auch PN

Vielen dank schon mal für die Antwirten

Hallo,

meines Wissens gilt bei Verträgen mit gewerblichen Händlern grundsätzlich eine Garantie/Gewährleistung von einem Jahr, auch bei Gebrauchtwaren.

Gruß, Y-Gatan

Grundsätzlich sollte dass so sein, kann dass durch den Kaufvertrag anderes geltend gemacht werden? Man sollte ja unterscheiden zwischen Rückgabe und Gewährleistung. Also entweder das KFZ reparieren lassen, oder ein evtl. Rücktritt vom KV

Darf ich hier ein Beispiel Vertrag einstellen?