Liebe/-r Experte/-in,
vor vier Monaten habe ich mir einen neuen 45er Roller gekauft. Der gab nach 35 km den Geist auf. Der Händler gab mir daraufhin einen Ersatzroller, den ich dann behielt, da der Preis derselbe war. Auch der blieb nach ein paar Wochen stehen - Fabrikationsfehler. Bekam wieder einen Ersatzroller bis meiner repariert war. Vor zwei Monaten direkt am Tag nach der Inspektion beim Händler hatte der Roller wieder einen Defekt. Ich bekam wieder einen Ersatzroller. Auf meinen Roller warte ich nun seit zwei Monaten. Er wurde ins Werk nach Österreich geschickt. Dort können sie den Fehler nicht finden und haben ihn wieder an den Händler zurück gesandt - immer noch defekt. Nun bietet mir das Werk einen neuen Roller an mit einem Aufpreis für die gefahrenen Kilometer. Muss ich das annehmen? Ich möchte das nicht tun, sondern meinen Roller repariert wieder haben oder einen Ersatz ohne Aufpreis. Der Roller hatte ja noch Garantie.
Was kann ich tun? Und wie lange dürfen die eigentlich meinen Roller behalten? Gibt es eine Möglichkeit für mich aus diesem Vertrag raus zu kommen? Für den Roller läuft eine Finanzierung. D.h. einen Teil habe ich bereits bezahlt. Geht es also auch umgekehrt, nämlich dass mir die Summe der gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt wird, so wie das Werk es mir umgekehrt ja auch anbietet?
Vielen Dank für eure Mühe!
Ich sehe es so, dass eine weitere Nacherfüllung (also die Übergabe eines weiteren Rollers) nicht zumutbar ist und du vom Vertrag zurücktreten kannst. Den Kaufpreis kannst du dann zurückverlangen. Für die gefahrenen Kilometer muss du aber einen Abzug hinnehmen. Du kannst natürlich argumentieren, dass du so viel Scherereien wegen des offenbar fehlkonstruierten Rollers gehabt hast, dass deswegen ein Abzug wegen der gefahrenen km unbillig wäre.
Dies ist mein unverbindlicher Rat.
Januario
Hallo Carola,
Sie müssten aus dem Vertrag relativ locker raus kommen. Es gibt im BGB eine Vorschrift nach der man nach zwei erfolglosen NAchbesserungsversuchen vom Vertrag zurück treten kann und sein Geld wieder bekommt. § 440 BGB besagt, dass wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist (idR nach zwei felhgeschlagenene Nachbesserungsversuchen) vom Vertrag zurück treten kann. Lassen Sie sich aber auf keinen Fall (soory!) verarschen. Die Kosten für die gefahrenen Kilometer trägt schön brav der Verkäufer. Der hat ja schließlich einen mangelhaften Roller verkauft.
Hoffe, das hilft weiter!
Olli
hallo olli,
ganz ganz vielen dank! damit kann ich wirklich etwas anfangen.
herzliche grüße
carola
Hallo Carola,
da hast Du echt Pech mit dem Roller und vor allem mit dem Hersteller. Nicht jedoch mit dem deutschen Recht. Bei Mängeln hast Du grundsätzlich das Recht auf a) Nachbesserung (oder freiwilliger Umtausch durch den Händler), b) Minderung des Kaufpreises c) Rücktritt vom Kaufvertrag.
Da sowohl der Umtausch als auch die Nachbesserung erfolglos waren musst Du Dir überlegen, was Du willst. Nach dem Hin- und Her kannst Du jetzt schriftlich die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt ankündigen. In jedem Fall kann Dir die gebrauchsgemäße Nutzung (also die bisher gefahrenen Kilometer) nicht in Rechnung gestellt werden (§ 346 Abs. 3 BGB)
Ebensowenig kann Dich der Händler/Hersteller dazu zwingen, einen teureren Roller gegen Aufpreis zu kaufen. Er kann ihn Dir natürlich zum gleichen Preis anbieten, aber darauf musst Du Dich nicht einlassen. Du hast das Recht auf den funktionierenden Roller, den Du gekauft hast. Wenn sie Dir den nicht mehr bieten können und Deinen nicht reparieren können, kannst Du wie gesagt den Kaufpreis angemessen mindern (§441 BGB) oder eben vom Kaufvertrag zurücktreten. Aufpassen musst Du, dass Dir beim Rücktritt keine Kosten der Finanzierung aufgebrummt werden, sonst kannst Du zusätzlich Schadenersatz fordern.
Versuche nochmal mit diesem Wissen mit dem Händler zu sprechen. Wenn das alles nichts hilft, ist es sicher sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen. Schau Dir in jedem Fall mal die §§ 437 ff. BGB an, die Gesetzestexte sind einigermaßen verständlich.
Viel Erfolg!
(Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur Verbrauchertipps; ich bin kein Anwalt)
hallo,
ganz ganz vielen dank für deine tolle antwort! hat mir sehr geholfen und ich denke, mit diesem wissen komme ich auf jeden fall weiter.
danke!
liebe grüße
carola
Hallo,
das Recht ist auf Ihrer Seite. Ich persönlich würde daher aufpreisfreien Roller verlangen. Würde sich der Verkäufer sperren, schriftlich mahnen und dann Anwalt.
Gruß Stein