Hallo, Angenommen man hat einen Verein X und eine Person Y. Y schießt mit ihrer Kamera Bilder von Aktionen von X. Y gehört auch zu X. Y gibt anschließend die gemachten Bilder X, um diese auf einer Hompage online zu stellen. Y wusste, als sie X die Bilder gab, dass die Bilder gespeichert werden und auf einer Hompage hochgeladen werden. Die Frage: Muss X die Bilder offline stellen wenn Y dies verlangt? Also das mit dem Nutzungsrecht ist mir klar, aber reicht eine konkludente Zustimmung aus, bzw liegt eine vor?, damit das Nutzungsrecht in kraft tritt. Die Person Y wusste vorher, was mit den Bildern passieren wird.
Hmm, so richtig weiß ich keine Antwort, aber hier zumindest ein Gedanke: Ich setze voraus, dass Y X die Bilder unentgeltlich gegeben hat. Das ist für mich ein Indiz dafür, dass bei der Übergabe der Fotos konkludent kein ausschließliches und ewiges Nutzungsrecht übertragen worden ist, sondern dass ein Widerruf möglich bleibt.
/Januario (ohne Gewähr)
Mir ist die Zielrichtung Ihrer Frage nicht ganz klar. Geht es Ihnen um das Urheberrecht des Fotografen oder um die Frage, ob Bilder wegen der darauf erkennbaren Personen unter den Datenschutz fallen? Für die erste Variante gilt, soweit ich (= Jurist, aber nicht im Fachgebiet Urheberrecht) weiß, daß Sie die Nutzung der Bilder untersagen können, wenn dies ohne Ihre Zustimmung geschehen ist. Hatten Sie ursprünglich zugestimmt, und sei es dadurch, daß Sie dem Verein die Bilder in Kenntnis der Verwendung zur Verfügung gestellt hatten, können Sie die Zustimmung meines Erachtens nicht ohne sachlichen Grund widerrufen. Ein solcher sachlicher Grund könnte unter Umständen in einer anderen als der ursprünglichen Nutzung (Weitergabe an andere Vereine, Nutzung zu neuem Zweck, z.B. Broschüre), einer Verächtlichmachung der Bilder, der kommerziellen Vermarktung etc. zu sehen sein, aber nicht darin, daß Ihnen die Verwendung schlicht „nicht mehr paßt.“ Zur zweiten Variante ist zu sagen, daß Sie grundsätzlich keine Bilder, auf denen Privatpersonen (nicht Politiker u.ä.) zu erkennen sind, ohne deren Zustimmung veröffentlichen dürfen. Auf die Menge der abgebildeten Personen kommt es entgegen anderslautender Gerüchte nicht an. Die Zustimmung kann nach herrschender Meinung auch konkludent erteilt werden, bei Massenveranstaltungen wie Konzerten etwa dadurch, daß auf den Eintrittskarten auf die Aufnahmen hingewiesen wird. Kleinere Gruppen (die typischen Mannschaftsfotos) sollte man aber immer deutlich fragen.
Tut mir leid wenn ich es etwas unklar beschrieben hab.
Die Person hat vom Verein bei Aktionen vom Verein Bilder gemacht. Dies ging einige Jahre so. Nach den Aktionen gab die Person dem Verein die Bilder, mit dem wissen was mit den Bildern geschieht (konkludes Einverständnis?)).
Jetzt verlangt die Person, dass die Bilder offline gestellt werden sollen.
Meine Frage war: Darf die Person dies verlangen, bzw. muss der Person die Bilder offline stellen. (Es geht nicht um die Personen auf den Bildern, sondern nur ob hier das Nutzungsrecht (durch konklude Zustimmung?) in Kraft tritt.
Vielleicht kommt man mit den §§ 31 und 42 Urheberrechtsgesetz weiter, nach denen das Nutzungsrecht zeitlich eingeschränkt eingeräumt und auch zurückgerufen werden kann.
Leider ist mir die Rechtsprechung dazu nicht bekannt, in welchen Fällen ein Rückrufsrecht angenommen wird. Ich kann mir aber vorstellen, dass bei lediglich konkludenter Einräumung des Nutzungsrechts und nicht-kommerzieller Nutzung die Hürden relativ niedrig sind.
Fraglich ist aber ohnehin, ob eine streitige, ggf. gerichtliche Auseinandersetzung dem künftigen Vereinsleben zuträglich wäre.
Konkludentes Nutzungsrecht? Umgekehrt wird ein Schuh draus: Ohne ausdrückliche Zustimmung oder Vertragsgestaltung (Auftragsarbeit, angemessenen Vergütung) bestimmt der Urheber die (Nicht-)Verwendung seiner Arbeiten 
Durch bloße Vorlage einer Auswahl konnte X jedenfals nicht davon ausgehen, dass sie freigeben waren, zumal Y ja davon bestimmte Aufnahmen durchaus noch später per exklusivem Nutzungrecht Dritten übertragen haben konnte 
G imager
Also meines erachten trifft das Rückrufrecht nicht zu.
Kann der Verein somit die Bilder weiter nutzen, also liegt eine konklude Zustimmung des Nutzungsrechtes vor?
Also die Person ist auch Mitglied im Verein, darum hat sie dem Verein die Bilder gegeben.
*mit dem Wissen, was mit den Bildern passiert.
Hi,
Wie kann man etwas besser ausdrücken als Überreichen zur Verwendung?
Darum geht es bei konkludent oder auch Zweckübertragung.
Jemand fertigt für einen bestimmten Zweck Fotos an und übergibt diese (zur Nutzung)
Damit hat er konkludent zugestimmt.
Was anderes wäre, Fotos die 20 Jahren gemacht wurden werden in einer Schublade gefunden, und ins Internet gestellt, da wäre die ausdrücklich Zustimmung des Urhebers noch nachzuholen oder die Bilder nicht zu verwenden.
Wobei Konkludent immer eine Interpretation (schlimmstenfalls durch den Richter) erforderlich macht, und logischerweise jeder einen unterschiedlichen Standpunkt dazu hat, und der Nutzer die konkludente Erteilung natürlich glaubhaft machen muss.
OL
Hallo,
Y ist Urheber des Werkes und daher hat er die alleinige Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Bildern. Er hat natürlich das Recht Dritten die Nutzung zu gestatten. Dieses Recht kann entgeltlich oder unentgeltlich eingeräumt werden. Diese Recht kann der Urheber natürlich auch widerrufen.
Vielen vielen Dank
ihr habt mir sehr geholfen 
Aber um dieses Recht zu widerrufen müssen bestimmt „Gründe“ erfüllt sein, oder?
Man kann nicht aus jucks und tollerei sagen, dass man das Recht jetzt widerruft?
Das ist jetzt noch meine aller letzte Frage 
Hoffe die kann mir wer beantworten 