Recht bzg. handwerker

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,
ich habe mal eine Frage:
Ich beauftragte ein kleines Malerunternehmen meine Wohnung bevor ich dort einzog zu renovieren. Folgende Auftragsbestätigung bekam ich vor dem Auftrag:
„“““wie telefonisch besprochen senden wir Ihnen den Auftrag noch einmal per Email zu:

Termin: 30.5.11 um 7.30 Uhr
ca. 76 qm große Wohnung, Deckenhöhe ca. 2,80 m
In zwei Räumen (zusammen ca. 35 qm), im Abgstellraum (ca. 4qm) und einem Badezimmer (ca. 3qm WANDFLÄCHE) werden die Wände neu mit Raufaser tapeziert.
Die gesammte Wohnung wird im Anschluss gestrichen, Decken einfach, die Wände zweifach in weiß mit Dispersionsfarbe. Ein Raum wird abgetönt.
Die Räume stehen zum Arbeiten leer.
Gesamtpreis inkl. Material: 2150 €“““““

Telefonisch wurde vereinbart, dass der Auftrag an zwei Tagen durchgeführt wird (30.5 und 31.5). Dies allerdings klappte nicht. Die Maler waren terminlich restlos überlastet. Kamen jeweils nur sporadisch und auf erheblichen Druck, meinten dann sie hätten ja nicht weitermachen können, da andere Handwerker im Wege gestanden hätten, was völliger Blödsinn ist.
Es wurde bis zu meinem Einzug nicht alles fertig. Viele Feinarbeiten nicht und ein Raum ist komplett unfertig. (ohne Tapete etc.)
Seit einer Woche nun versuche ich das Unternehmen zu erreichen, warte auf antworten, es kommt aber nichts mehr.

Bezahlt habe ich noch nichts. Werde ich auch bis auf weiteres natürlich nicht machen.
Allerdings möchte ich

  1. meine Wohnung fertig stellen.
  2. wissen wie die Rechtslage ist. Wie ich weiter vorgehe?

Hier hätte ich gern eine Info.
Danke für die Hilfe.

Jörg.

Hallo,
Sie haben einen schriftlichen Vertrag, der nun keine Vereinbarung beinhaltet, was passiert wenn…
Trotzdem, Sie schreiben -per Einschreiben- das Malerunternehmen an, fordern es auf, die Arbeiten bis spätestens zum…(Tag angeben) Frist ca. 1 - 2 Wochen müssen Sie wohl schon Zeit geben und fügen hinzu, dass die Arbeiten bis dann spätestens zum (drei Tage später) fertig gestellt sein müssen. Wenn innerhalb dieser Zeiträume die Arbeiten nicht fertig gestellt sind, (so kündigen Sie an) werden wir eine andere Firma beauftragen, die von Ihnen nicht erbrachten Leistungen zu verrichten. Die Kosten dieser Firma werden wir ihnen (also der Malerfirma) in Rechnung stellen bzw. mit der ihnen zustehenden Forderung verrechnen. Soweit wir durch ihre (Malerfirma) nicht fristgerecht und vertragsgerecht hergestellten Arbeiten finanzielle Probleme hatten, werden wir diese ebenfalls von ihrer Forderung in Abzug bringen. Schon jetzt Ein weisen wir darauf hin, dass wir eine weitere Erledigungsfrist nicht einräumen, es erfolgt auch keine weitere schriftliche oder sonstige Mahnung. Die hiermit gesetzten Fristen sind unbedingt von Ihnen einzuhalten.

So das war es. Wenn die gesetzen Fristen verstrichen sind, beauftragen Sie die Konkurenz, auch wenn diese etwas teurer sein sollte und verrechnen. Es bleibt Ihnen überlassen, trotzdem von der Endsumme für die Unannehmlichkeiten eine Einbehaltung vorzunehmen.
MfG
PB