Ein AN hat eine Vertrag mit 80% Arbeitszeit im öfftl. Dienst. Der AN ist derzeit das 3. und damit letzte Jahr in Elternzeit und hat nun mehrere Fragen:
Nach seiner Elternzeit möchte er wieder einsteigen und hat auch schon schriftlich angekündigt, daß er zwischen 10 und 40% arbeiten möchte. Ist dies sein Recht? Oder muss er wieder 80% arbeiten wie früher oder muss er auch 60% annehmen, wenn mir dies angeboten wird? (Die Institution hat 50 Mitarbeiter)
Kann ihn sein Arbeitgeber nach der Elternzeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe einstufen lassen oder hat er Anspruch in derselben Entgeltgruppe zu bleiben?
Ein AN hat eine Vertrag mit 80% Arbeitszeit im öfftl. Dienst.
Der AN ist derzeit das 3. und damit letzte Jahr in Elternzeit
und hat nun mehrere Fragen:
Nach seiner Elternzeit möchte er wieder einsteigen und hat
auch schon schriftlich angekündigt, daß er zwischen 10 und 40%
arbeiten möchte. Ist dies sein Recht? Oder muss er wieder 80%
arbeiten wie früher oder muss er auch 60% annehmen, wenn mir
dies angeboten wird? (Die Institution hat 50 Mitarbeiter)
Kann ihn sein Arbeitgeber nach der Elternzeit in einer
niedrigeren Entgeltgruppe einstufen lassen oder hat er
Anspruch in derselben Entgeltgruppe zu bleiben?
Das hängt von der Stelle ab.
Zunächst hat der Arbeitnehmer nach der Elternzeit Anspruch auf die Stelle - oder eine vergleichbare - wie er vorher hatte, d.h. auch gleiche Entgeldgruppe.
Wenn nun aber der AN seinen Vertrag ändern möchte - auf Grundlage des Teilzeitgesetzes, kommt es darauf an: Der Arbeitgeber muss dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeit nur entsprechen, wenn es dienstlich auch möglich ist. Er kann es also auch aus dienstlichen Gründen ablehnen. Oder er kann eine andere Stelle anbieten, die dann evtl. auch eine andere Entgeltgruppe hat.
Sofern eine Reduzierung der Arbeitszeit fristgerecht und inhaltlich korrekt eingefordert wird, muß der AG sie wunschgemäß umsetzen, wenn keine dringenden betrieblichen Belange dem entgegensprechen. Entgegen des weit verbreiteten Gerüchtes sind die Anforderungen an den AG im Hinblick auf eine Ablehnung hier sehr hoch. Der AG kann da schlecht etwas konstruieren und nur in Ausnahmefällen dürfte eine Ablehnung zurecht erfolgen. Bei einer Reduzierung auf bis zu 10% sollte man berücksichtigen, daß irgendwann auch mal die Geringfügigkeit einsetzt. Eine Herabstufung in der Entgeltgruppe wegen des Teilzeitverlangens ist nicht vorgesehen.