Recht des Bezirksschornsteinfegers

Im Rahmen einer Feuerstättenschau verlangt der Schornsteinfeger Zugang zu sämtlichen Räumen im Gebäude. Da ich in 15jähriger Berufstätigkeit als Hausmeister noch nie von so einem Ansinnen gehört habe und auch in dem betreffenden Gebäude in über 20 Jahren noch nie eine Feuerstättenschau stattgefunden hat, frage ich, ob dieses Ansinnen zulässig ist, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und was passiert, wenn der Bewohner nur Zugang zu Heizraum, Öltank und Kamin gestattet, alles weiter aber verweigert (unverletzlichkeit der Wohnung)?

§1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 sowie den Bezirksschornsteinfegermeistern für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 13 des Schornsteinfegergesetzes Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Die gleiche Pflicht besteht, wenn Beauftragte der zuständigen Behörde eine verweigerte Reinigung, Überprüfung oder Messung auf Grund eines vollziehbaren Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme durchzusetzen haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Bei Unstimmigkeiten würde ich die Aufsichtsbehörde (Stadt / Gemeinde) kontaktieren.

Das der Schornsteinfeger Zugang z.B. zur Heizungsanlage haben muß, ist unbestritten. Doch warum Zugang zu ALLEN Räumen?

weil es sonst endlose diskussionen gibt
Hallo Klaus,

  • nee, ich habe keine Elektroleitungen durch den Schornstein genagelt.
  • nee, ich habe keine Dunstabzugshaube, die mir die Abgase in die Wohnung zieht
  • nein, das Brennholz ist für einen Bekannten, ich habe keinen Kaminofen
  • wenn ich meinen Zimmergrill anschmeisse, mach ich doch das Fenster auf

das wäre so, als dürfte der Tüv die Motorhaube nicht öffnen.

Gruß
achim

1 Like

…geh doch beim rathaus vorbei und informiere dich dort, diese müssten bescheid wissen.

Hi,

Im Rahmen einer Feuerstättenschau verlangt der
Schornsteinfeger Zugang zu sämtlichen Räumen im Gebäude. Da
ich in 15jähriger Berufstätigkeit als Hausmeister noch nie von
so einem Ansinnen gehört habe und auch in dem betreffenden
Gebäude in über 20 Jahren noch nie eine Feuerstättenschau
stattgefunden hat, frage ich, ob dieses Ansinnen zulässig ist,

ich halte das Ansinnen nicht für rechtsmäßig. Der Bezirksschornsteinfeger hat ein Zutrittsrecht nur zu den von ihm zu überprüfenden Anlagen, bzw. im Rahmen seiner im Gesetz genannten Pflichten.
Warum er Zutritt zu Räumen verlangt, in denen keine Teile von Anlagen vorhanden sind, muss er zunächst mal erklären.

Ich würde das auch ablehnen.

Gruß Stefan

Hi,

  • nee, ich habe keine Elektroleitungen durch den Schornstein
    genagelt.

der Zugang zum Schornstein wurde nicht in Frage gestellt.

  • nee, ich habe keine Dunstabzugshaube, die mir die Abgase in
    die Wohnung zieht
  • nein, das Brennholz ist für einen Bekannten, ich habe keinen
    Kaminofen
  • wenn ich meinen Zimmergrill anschmeisse, mach ich doch das
    Fenster auf

Das alles geht den Schornsteinfeger schlicht nichts an. Er darf nur die Feuerstätten kontrollieren, aber weder meinen Holzvorrat, meine Abzugshauben noch meine Grillgeräte!

das wäre so, als dürfte der Tüv die Motorhaube nicht öffnen.

Nee, es wäre vielmehr so, als würde der TÜV-Prüfer verlangen neben den technischen Teilen des Fahrzeugs auch den Koffer und seinen Inhalt auf dem Rücksitz in Augenschein nehmen zu dürfen.

Gruß Stefan

Wenn sich in der Nutzungseinheit eine Feuerstätte befindet die nicht Innenluftunabhängig ist, ist es die ureigene Aufgabe des Schornsteinfegers die Schaltung der Abluftanlage zu prüfen. Genau so ist es seine Aufgabe zu kontrollieren ob überhaupt eine Abluftanlage vorhanden ist.

vnA

Moin,

Das alles geht den Schornsteinfeger schlicht nichts an. Er
darf nur die Feuerstätten kontrollieren, aber weder meinen
Holzvorrat, meine Abzugshauben noch meine Grillgeräte!

hm, wenn da ein umluftabhängiger Kaminofen steht, geht eine Abzughaube einen Schornsteinfeger sehr wohl etwas an. Die dürfen dann z.B. nur denn schaltbar sein, wenn eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist, zbB. durch ein gekipptes Fenster (qua Kontaktschalter). Und das muss von ihm geprüft werden.

Gandalf

Hi,

Wenn sich in der Nutzungseinheit eine Feuerstätte befindet die
nicht Innenluftunabhängig ist, ist es die ureigene Aufgabe des
Schornsteinfegers die Schaltung der Abluftanlage zu prüfen.

Ihr habt recht, in diesem Punkt muss ich zurückrudern. Die Schaltung von Abluftanlagen oder Dunstabzügen muss er überprüfen (bzw. die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen).
Aber betrifft das nur die Räume mit der entsprechenden Feuerstätte oder wirklich die gesamte NE? Unser Schornsteinfeger hat die Küchen- und Toilettenabluft jedenfalls nie überprüft, obwohl im Wohnzimmer (Durchreiche zur Küche vorhanden) ein umluftabhängiger Ofen steht und von ihm überprüft und gekehrt wird.
Die Abluftanlagen sind sehr leicht zu erkennen, da die Abluftöffnungen direkt neben der Hauseingangstür liegen (übersehen ist praktisch nicht möglich).

Genau so ist es seine Aufgabe zu kontrollieren ob überhaupt
eine Abluftanlage vorhanden ist.

Wenn Du damit ausdrücken willst, dass er die gesamte NE daraufhin in Augenschein nehmen darf, bin ich sehr skeptisch, verfüge aber zugegebenermaßen hier nicht über tiefere Spezialkenntnisse.
Es interessiert mich aber, auch aus beruflichen Gründen. Kannst Du Deine Aussage konkretisieren und/oder belegen?

Gruß Stefan

Das ist der Unterschied des reinigenden Schornsteinfeger zur neu hinzugekommenen Feuerstättenschau. Bei der FSch hat sich der Bezirksschornsteinfegermeister von der Ordnungsmäßigkeit der Gesamtanlage zu überzeugen . Aber auch da gibt es sone und solche. Vor allem: Wie man in den Wald hineinruft … Du kummmscht hier nisch rein …

vnA

Ja, so langsam sehe ich klarer. Es wird sich dann wohl erst noch zeigen, was Gerichte akzeptieren und was nicht.
Ich selbst mache Gefahrenverhütungsschauen, da werden aber keine Privathäuser begangen. Ich habe doch erhebliche Zweifel daran, dass es ein Bezirksschornsteinfegermeister schaffen wird, den Zugang z.B. zu Schlafzimmern durchzusetzen.
Natürlich ist ein vernünftiges Miteinander für alle Seiten deutlich angenehmer und i.d.R. auch mit weniger Ärger verbunden, aber wenn der Bezirksschornsteinfegermeister pauschal verlangen würde zu allen Räume Zugang zu bekommen, würde ich ihn doch fragen, auf welche Rechtsgrundlage sich sein Ansinnen stützt. Die von Guido zitierte Vorschrift gibt es meines Erachtens nicht her.

Gruß Stefan