Hallo,
nun ja, das sind mehrere Fragen auf einmal:
- Anzeige der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
Wenn Sie bereits tätig sind, haben Sie bereits die Anzeigepflicht verletzt. Eine solche besteht unverzüglich nach Beginn der Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt und - bei gewerbliche Tätigen - der Gemeinde oder Stadt (Ordnungsbehörde).
Die Finanzämter bieten eine Anmeldung per ELSTER-Software (kostenlos unter www.elsterformular.de) oder mit einem Formular, dass Sie in Ihrem Finanzamt erhalten, an. Dort können Sie zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit wählen (Dazu gleich mehr).
Beim Gewerbeamt der jeweiligen Gemeinde/Stadt müssen Sie sich nach dem genauen Prozedere erkundigen. Die Pflicht selbst ergibt sich aus §§ 13, 14 GewO.
- Abgrenzung Freie Berufe/Gewerbe
Freie Berufe sind zunächst die echten Heilberufe und sonst viele Berufe, die völlig weisungsfrei, nach gesetzlichen Gebührenordnungen und - vor allem - unter Voraussetzung einer akademischen Ausbildung ausgeübt werden. Eine Vermittlungstätigkeit fällt NICHT darunter, da eine solche Tätigkeit keine akademische Ausbildung voraussetzt, sondern von jedermann ausgeübt werden kann. Die Geschäfte haben auch keine besondere Schaffensleistung (wie Kunstwerke).
Sie müssen also eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Das tun Sie, wie bereits geschrieben, beim Finanzamt und bei der Stadt/Gemeinde.
- Folgepflichten
Bedenken Sie auch, dass Sie zur monatlichen Meldung und Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet sind, und zwar ohne weitere Aufforderung.
Bei Vermittlungsgeschäften ist auch möglich, dass Sie einer Erlaubnis nach § 35 GewO bedürfen. Hierzu informiert Ihre Gemeindeverwaltung bei der - übrigens kostenpflichten - Gewerbeanmeldung.
Beste Grüße und viel Erfolg!