Walter (also ich) finde in einem Lokal einen 100 EUR Schein und bezahle dem Wirt damit meine Zeche von 25 EUR und stecke das Wechselgeld ein. Ein anderer Gast hatte zuvor den Schien im Lokal verloren und velangt von mir die Herausgabe des Wechselgeldes von 75 EUR. Hat er ein Herausgaberecht nach §985? Wie verhält es sich mit den § 816/I, 818,II BGB in Bezug auf die 75 EUR? Kann mir das jemand genau erklären?