Recht notarlielles Testament

Guten Tag, und zwar folgeneder Sachverhalt: wenn ein erstes Testament notarliell beglaubigt wurde und zu einem späteren Zeitpunkt ein Neues aufgesetzt wird, welches jedoch nicht beglaubigt wurde. Ist dann das Zweite gültig? Und ist dieses gültig, wenn diejenige Person nicht mehr in der geistigen Lage war, dieses in vollem Bewusstsein zu schreiben? Bitte um kurze Antwort. Vielen Dank!

Hallo!

Testament muss nicht beglaubig sein um rechtsgültig zu sein. Man muss es aber handschriftlich selbst aufsetzen und unterzeichnen.
Gäbe es Anhaltspunkt, zum Zeitpunkt der Unterschrift war derjenige nicht mehr klar im Kopf oder hat es nicht selbst geschrieben und unterzeichnet dann kann man es anfechten.
Es gilt dann womöglich das 1. Testament oder halt die gesetzliche Erbfolge.

Ablauf:

man hat ein 1. Testament, noratiell beglaubigt und hinterlegt.

das gefällt einem nicht mehr.

Man setzt neues auf und schreibt zum Beginn sicherheitshalber rein, „Hiermit widerrufe ich alle vorherigen letztwilligen Verfügungen“.
Und formuliert seinen letzten Willen neu.

Ort und Datum (sehr wichtig !) und Unterschrift und schon gilt nur noch das neue.

Grundsätzlich gilt immer das jüngste (neueste) Testament.

Achtung : Eine gemeinschaftliche Testamentsform von Eheleuten kann man später nur gemeinsam ändern oder widerrufen. Ist einer schon gestorben, dann kann man es nicht mehr abändern.

MfG
duck313

Hallo!

Und ist dieses
gültig, wenn diejenige Person nicht mehr in der geistigen Lage
war, dieses in vollem Bewusstsein zu schreiben?

Dabei geht es um die Testierfähigkeit http://de.wikipedia.org/wiki/Testament#Testierf.C3.A…. Im Zweifel muss sich ein Nachlassgericht damit beschäftigen, ob Anhaltspunkte für Testier un fähigkeit vorlagen.

Gruß
Wolfgang

Hi,

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Gäbe es Anhaltspunkt, zum Zeitpunkt der Unterschrift war
derjenige nicht mehr klar im Kopf oder hat es nicht selbst

das wäre ein ziemlich schwieriges Unterfangen. Die Testierunfähigkeit stellt eine Ausnahme dar, auch eine unter Betreuung stehende Person kann ein Testament errichten. Der Anfechtende muß beweisen, das der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig gewesen ist. Und dann gibt es auch noch den „lichten Augenblick“.

Achtung : Eine gemeinschaftliche Testamentsform von Eheleuten
kann man später nur gemeinsam ändern oder widerrufen. Ist
einer schon gestorben, dann kann man es nicht mehr abändern.

Das ist so pauschal nicht richtig. Es käme auf den Wortlaut des Testaments an, bzw. darauf, ob es eine rechtswirksame Öffnungsklausel enthält.

Gruß
Tina

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Hallo,

beide Formen des Testaments sind grundsätzlich gleichwertig. Und man kann in beiden Formen so oft man will testieren. Spannend bei mehreren aufgefundenen Testamenten ist dann oft die Reihenfolgen, wenn die Testamente nicht sauber datiert sind, und die Frage, inwieweit ein Testament ein vorhergehendes ggf. nur ergänzt oder ändert, oder ob es dieses komplett ablösen soll. Denn ein Automatismus ist diesbezüglich nicht gegeben, wenn nicht eine entsprechende Klausel oder der sonstige Inhalt des Testaments (umfassende Verfügung über in Laiensicht kompletten Nachlass) diesbezüglich eindeutig sind.

Bestehen bei einem Testament Zweifel an der Testierfähigkeit heißt dies nicht, dass das Testament damit automatisch ungültig wäre. Vielmehr muss derjenige, der diese Zweifel äußert im Wege eines gerichtlichen Verfahrens das Testament anfechten. Und dann kommt es eben darauf an, ob ein Gericht sich hiervon überzeugen lässt oder nicht, zumal selbst bei generellen geistigen Einschränkungen ein gültiges Testament durchaus in einem „lichten Moment“ verfasst werden kann. D.h. wenn das Testament „nachvollziehbar“ (nicht in Sinne von „hätte ich auch so gemacht“, sondern im Sinne „klingt aufgrund der Umstände als eine von vielen Möglichkeiten in Laiensicht plausibel“) ist, und hieraus gerade nicht die geistige Schwäche spricht, wird man dies kaum erfolgreich anfechten können. Die Hürden sind hier also recht hoch.

Gruß vom Wiz