Recht und Kulanz beim Mieterwechsel

Hallo Experten,

mich beschäftigt gerade folgendes Problem:

Eine Wohngemeinschaft wohnt zur Miete, bisher gab es keine großen Probleme im Mietverhältnis, jedoch gib es aktuell einige Unstimmigkeiten die ausgefochten werden.

Dazu kommt jedoch, dass sich ein erneuter Mieterwechsel innerhalb der WG ankündigt, was bisher gut funktionierte, bei Abschluss verbal und (leider nur) informell zugesichert wurde jedoch so nicht im Vertrag steht. Die WG besteht inzwischen gute 4 Jahre, es wurde in jedem Jahr ein Mieterwechsel vollzogen (1 raus, 1 rein).

Nun die Frage: Kann der VM sich auf einmal quer stellen und dies als Druckmittel verwenden, oder gibt es Möglichkeiten dieses Recht zu erhalten?

Danke für hilfreiche Infos!!

einen schönen Sonntag, Sabrina

Hi!

Hallo Experten,

mich beschäftigt gerade folgendes Problem:

Gut, dass dieses Problem nur fiktiv und als ganz allgemeiner Fall betrachtet wird :smile:

Eine Wohngemeinschaft wohnt zur Miete, bisher gab es keine
großen Probleme im Mietverhältnis, jedoch gib es aktuell
einige Unstimmigkeiten die ausgefochten werden.

Na ja, wer hier mit wem nicht klarkommt wäre ja auch nur interessant, wenn man dafür eine Anmerkung erwartet.

Dazu kommt jedoch, dass sich ein erneuter Mieterwechsel
innerhalb der WG ankündigt, was bisher gut funktionierte, bei
Abschluss verbal und (leider nur) informell zugesichert wurde
jedoch so nicht im Vertrag steht. Die WG besteht inzwischen
gute 4 Jahre, es wurde in jedem Jahr ein Mieterwechsel
vollzogen (1 raus, 1 rein).

Tja, wenn es nur einen Hauptmieter im MV gibt und die Austauschmieter nur Untermietverträge besitzen gibt es keine Vertragsregelungen mit dem Eigentümer-VM, außer der bereits gegebenen Zustimmung zur Untervermietung.

Ansonsten müßte bei einer Kündigung eines HM alle weiteren HM dem VM kündigen, damit der alte MV erlischt und ein neuer mit allen anderen HM wieder geschlossen werden kann. So weit das Recht im BGB.

Der VM war bisher damit einverstanden lediglich einen HM aus dem MV zu streichen und einen anderen dafür einzutragen. Aus dieser vergangenen Vorgehensweise läßt sich aber kein Gewohnheitsrecht für immer ableiten.

Diese gewünschte Verfahrensweise hätte als Vereinbarung mit in den MV aufgenommen werden müssen. Dies hat der VM nicht getan. Somit behält sich der VM sein Recht vor einen neuen HM auch mal abzulehnen, zB wegen Insolvenz etc.

Nun die Frage: Kann der VM sich auf einmal quer stellen und
dies als Druckmittel verwenden, oder gibt es Möglichkeiten
dieses Recht zu erhalten?

Wenn als Recht die freie Wahl eines neuen HM von den anderen HM im MV gemeint wäre, so gibt es dieses Recht nicht. Es gäbe nur das Recht dies vertraglich zu vereinbaren.

Es gibt aber vermutlich nur sehr wenige VM die dies wollen, da sonst der Wechsel von HM ohne das Einverständnis des VM möglich wäre. Im ungünstigsten Fall erhält der VM in kurzer Zeit nur zahlungsunfähige oder unwillige HM, die mit dem Ursprünglichen WG nichts mehr zu tun hätten. Welcher VM will sich schon wissendlich diesem Risiko aussetzen?

Danke für hilfreiche Infos!!

Am einfachsten wäre ein HM, der sich seine UM selber sucht und mit denen allen einen Unter-MV macht. Der HM übernimmt dann automatisch alle Risiken aus dem Haupt-MV und auch aus den Unter-MV inklusive der Zahlungsverpflichtungen.

Aber dieses Risiko scheint keiner der HM übernehmen zu wollen, sonst hätten sie sich ja für den Weg mit nur einen HM entschieden.
Dies erschien wohl der einen Person als alleiniger HM zu heikel.
Der VM soll es aber einfach so hinnehmen?

einen schönen Sonntag, Sabrina

vlg MC

Hallo,

Gut, dass dieses Problem nur fiktiv und als ganz allgemeiner
Fall betrachtet wird :smile:

darum beschäftigt mich es ja nur, hab nie gesagt es sei real.

Der VM war bisher damit einverstanden lediglich einen HM aus
dem MV zu streichen und einen anderen dafür einzutragen. Aus
dieser vergangenen Vorgehensweise läßt sich aber kein
Gewohnheitsrecht für immer ableiten.

Ich habe nochmal ein Stichwort: Studenten-WG, wie so viele andere eben auch, dazu habe ich heut folgendes gefunden: LG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.1985, Az.: 9 S 580/83, was besagt, dass der VM grundsätzlich zustimmen muss. Gibt es dazu neuere Urteile die dies aufheben?

Am einfachsten wäre ein HM, der sich seine UM selber sucht und
mit denen allen einen Unter-MV macht. Der HM übernimmt dann
automatisch alle Risiken aus dem Haupt-MV und auch aus den
Unter-MV inklusive der Zahlungsverpflichtungen.

Dann wäre auch das Problem mit dem HM-Wechsel. Ich kenne Wgs die inzwischen „Volljährig“ sind, gerade in Hinsicht auf die StudentenWG studiert (hoffentlich) niemand so lange.

Aber dieses Risiko scheint keiner der HM übernehmen zu wollen,
sonst hätten sie sich ja für den Weg mit nur einen HM
entschieden.
Dies erschien wohl der einen Person als alleiniger HM zu
heikel.
Der VM soll es aber einfach so hinnehmen?

Weil der VM dies so wollte. Vertragsgrundlage war, dass alle HM werden. Denn anders herum hat auch der VM das Problem, dass einer allein haftet. Wenn der „ausgeblutet“ ist hat er ein Problem. Auf diese Weise kann der VM jeden voll heranziehen und hat somit im Fall der Fälle die x-fache Chance an sein Geld zu kommen.

lg Sabrina

Hi

Der VM war bisher damit einverstanden lediglich einen HM aus
dem MV zu streichen und einen anderen dafür einzutragen. Aus
dieser vergangenen Vorgehensweise läßt sich aber kein
Gewohnheitsrecht für immer ableiten.

Ich habe nochmal ein Stichwort: Studenten-WG, wie so viele
andere eben auch, dazu habe ich heut folgendes gefunden: LG
Karlsruhe, Urteil vom 25.01.1985, Az.: 9 S 580/83, was besagt,
dass der VM grundsätzlich zustimmen muss. Gibt es dazu neuere
Urteile die dies aufheben?

Ob da nun Studis wohnen oder andere ist für den MV egal. Das Urteil bezieht sich auf Untermieter nicht auf Hauptmieter. Die Zustimmung für einen UM kann der VM verweigern, wenn es der Person an Bonität mangelt, sie kriminell ist oder den VM beleidigt/geschädigt etc. hat. Der HM kann auf Zustimmung des VM auf einen UM klagen und auch ggf. gewinnen. Dies heben afaik keine Urteile auf.

Am einfachsten wäre ein HM, der sich seine UM selber sucht und
mit denen allen einen Unter-MV macht. Der HM übernimmt dann
automatisch alle Risiken aus dem Haupt-MV und auch aus den
Unter-MV inklusive der Zahlungsverpflichtungen.

Dann wäre auch das Problem mit dem HM-Wechsel. Ich kenne Wgs
die inzwischen „Volljährig“ sind, gerade in Hinsicht auf die
StudentenWG studiert (hoffentlich) niemand so lange.

Gut, nur wenn der HM ausscheidet. Das passiert ja nicht immer. Einen Status speziell Studi-WG kennt das deutsche Recht nicht.

Aber dieses Risiko scheint keiner der HM übernehmen zu wollen,
sonst hätten sie sich ja für den Weg mit nur einen HM
entschieden.
Dies erschien wohl der einen Person als alleiniger HM zu
heikel.
Der VM soll es aber einfach so hinnehmen?

Weil der VM dies so wollte.

Wenn der VM dies wirklich so wollte, hätte der VM dies in den MV aufgenommen. Der VM wußte ganz genau wie die Rechtslage ist und hat dies vorsorglich nicht getan.

Vertragsgrundlage war, dass alle
HM werden. Denn anders herum hat auch der VM das Problem, dass
einer allein haftet. Wenn der „ausgeblutet“ ist hat er ein
Problem. Auf diese Weise kann der VM jeden voll heranziehen
und hat somit im Fall der Fälle die x-fache Chance an sein
Geld zu kommen.

Gut. Es können alle HM werden. Doch bei Ausscheiden eines HM muß eben der MV gänzlich gekündigt werden. Danach wird ggf. ein neuer MV abgeschlossen, mit wem auch immer.

Ein Ausbluten eines HM von vielen UM kann der der untervermietende HM durch eine geeignete Kaution entgegensteuern.

vlg MC