Hallo
Hallo,
ich habe ein paar Fragen und würde mich über Antworten
freuen.
Ein Mieter hat einen ganz normalen Mietrvertrag. Dieser
beinhalten das rausstellen der Mülltonen sowie Winterdienst
usw.
Der Mieter stellt häufig die Mülltonnen nicht raus und der
Vermieter muss jemanden kommen lassen und dafür bezahlen. Muss
der Mieter sich an den Kosten beteiligen?
Wenn sich dafür absolut keine andere Lösung / Möglichkeit finden ließe, könnte der Vermieter notfalls den Mieter an den Kosten beteiligen.
Der Mieter räumt im Winter nicht den Schnee weg. Der Vermieter
muss dafür jemanden kommen lassen. Muss der Mieter sich an den
Kosten beteiligen?
Auch hier wäre notfalls eine Kostenbeteiligung möglich.
Warum beteiligt sich der Mieter denn nicht an den vertraglichen Pflichten ?
Ist er nicht zu Hause, kann er körperlich nicht, oder hat er " keinen Bock " ?
Bei dem Haus ist ein Garten vorhanden der von dem Mieter nicht
genutzt werden darf. Der Vermieter ist aber schon alt und kann
den Garten nicht mehr in Ordnung halten. Kann der Vermieter
die Kosten für die Inordnungbringung des Gartens mit bei den
Nebenkosten aufführen?
Hir müßte ich spekulieren, aber wenn der Garten nur durch den Vermieter genutzt werden dürfte, so sollte dieser sich selber in der Pflicht sehen, diesen in Ordnung zu halten ( halten zu lassen ), weil er der Hausgemeinschaft letzlich nicht zugänglich wäre.
Das ganz Haus wünscht eine Putzfrau für den Hausflur und
Keller. Der eine Mieter möchte dies nicht und beteiligt sich
auch nicht an den Kosten. Darf er das???
Der Vermieter darf im Beispielfall einen Dienstleister mit der Flurreinigung beauftragen. ( lt. Beispiel schien es eine Mieterabstimmung mit Mehrheit zur Dienstleistung gegeben zu haben )
Die Anbringung von einer Sat-Schüssel wurde nicht mit dem
Vermieter besprochen. Darf der Mieter sich einfach eine
Schüssel anbringen oder kann der Vermieter auf Entfernung von
dieser Schüssel bestehen?
Wenn es im Vertrag bereits untersagt wurde, dann kann der VM. gewiss auf Entfernung beharren.
In dem Fall hätte das Haus aber mindestens eine vorinstallierte Hausanlage, die bereits TV-Empfang ermöglicht.
Eine andere Möglichkeit ( DVBT / Kabel ) würde angenommen in der WHG nicht funktionieren.
Bei Mitbürgern ausländischer Herkunft könnte es allerdings ohne vertragliche Regelungen etwas anders aussehen, da sie ein Recht darauf haben, Rundfunk und TV in ihrer Muttersprache empfangen zu können. Da wäre dann gesondert zu prüfen, ob vorhandene / diskret - alternative Empfangsmöglichkeiten Das ermöglichen würden.
Danke schonmal für die Mühe und Antworten bei diesen Fragen
Es sei nur als Anregung ohne fundierte Kenntnisse des Mietrechts zu sehen.
Hat sich die Hausgemeinschaft incl. Vermieter denn schon mal zusammengesetzt und die Kritikpunkte sachlich ausdiskutiert ?
mfg
nutzlos