Recht zur Körperverletzung

Hallo, liebe Wissende!

Ich habe eine Frage an euch, die mal wieder mit einer kleinen Wette zusammenhängt. Diesmal würde mich folgendes interessieren:

Nehmen wir mal an, ich finde Gerhard Schröder total toll und falle ihm während einer öffentlichen Veranstaltung, sagen wir auf dem Marktplatz, unbewaffnet und in friedlicher Absicht um den Hals. Mit welchem Recht vermöbeln bzw. verletzen mich seine Bodyguards denn dann, wenn sie mich von seinem Hals pflücken?

Ich freue mich über jede sinnvolle Antwort (und manchmal auch über sinnlose, aber nur, wenn sie wirklich gut sind :wink:!

Gruß!
Chris

Nehmen wir mal an, ich finde Gerhard Schröder total toll und
falle ihm während einer öffentlichen Veranstaltung, sagen wir
auf dem Marktplatz, unbewaffnet und in friedlicher Absicht um
den Hals. Mit welchem Recht vermöbeln bzw. verletzen mich
seine Bodyguards denn dann, wenn sie mich von seinem Hals
pflücken?

Ein Recht auf vermöbeln gibt es wohl nicht, aber ein Recht auf Notwehr. Soll ja schon vorgekommen sein, das im Blumenstrauss ein Messer versteckt war. Aber andersrum gefragt, mit welchem Recht fällst Du ihm um den Hals nur weil Du magst? Nehm mal an, Dir fällt jemand um den Hals, den Du nicht kennst, vielleicht ist er Dir sogar unsympathisch. Hat er trotzdem das Recht Dir um den Hals zu fallen?
Grässliche Vorstellung :smile:

Tschüss
Merit

Ein Recht auf vermöbeln gibt es wohl nicht, aber ein Recht auf
Notwehr.

Warum dürfen denn die Bodyguards und der Kanzler (der sicher auch zuschlagen dürfte, oder?) Notwehr ausüben? Und wie weit dürfen die denn eigentlich gehen?

Gruß!
Chris

Warum dürfen denn die Bodyguards und der Kanzler (der
sicher auch zuschlagen dürfte, oder?) Notwehr ausüben? Und wie
weit dürfen die denn eigentlich gehen?

Soweit ich weiss beschränkt sich Notwehr nicht allein auf die angegriffene Person, wenn ich einem Bedrohten helfe, handel ich auch in Notwehr, auch wenn es nicht um meine eigene Haut geht. Notwehr hört dann da auf, wo das abwehren aufhört. Also einen Angreifer, der überwältigt am Boden liegt, verprügeln, würde dann nicht mehr unter Notwehr fallen.

Tschüss
Merit

Ein „Recht auf Körperverletzung“ gibt es nie.
(A) Die strafrechtliche Seite: Die Körperverletzung kann aber gerechtfertigt sein, wenn ein sog. Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Sache ist so: Eine Straftat setzt eine tatbestandsmäßige & rechtswidrige & schuldhafte Tat voraus, d.h. die Tat muß - vereinfacht gesagt - überhaupt strafbar sein, sie muß im Gegensatz zur Rechtsordnung stehen und der Täter muß schuldhaft handeln.
Rechtfertigungsgründe sind Notwehr und Nothilfe (= Notwehr zugunsten eines anderen). Beides setzt allerdings einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus. Das liegt bei einer geplanten Umarmung aber nicht vor - was die Bodyguards aber nicht ahnen können. Es liegt also ein Irrtum vor. Mal abgesehen von der juristischen Konstruktion des Falles führt das im Ergebnis dazu, dass die Nothelfer nicht bestraft werden.
(B) Die polizeirechtliche Seite: Die Bodyguards sind wohl Polizeibeamte. Damit handeln sie auf der Basis des Polizeirechts.
Die Polizei darf nicht nur bei echten Gefahren eingreifen, sondern auch bei nur vermuteten. Früher sagte man: es ist das Vorrecht des Staates, irren zu dürfen. Daher handeln die Bodyguards rechtmäßig, wenn sie den Scheinangriff abwehren.

Abgesehen davon dürfen die Beamten einen Angreifer aber nie „vermöbeln“ oder verletzten, sondern nur die Maßnahmen ergreifen, die nötig sind, um den (Schein-)Angriff abzuwehren.
Also den (Schein-)Angreifer abwehren, zu Boden werfen, festhalten usw. Dass der (Schein-) Angreifer dabei verletzt wird ist einkalkuliert und damit auch gerechtfertigt. Sobald die Polizei aber unnötige bzw. unverhältnismäßige Maßnahmen ergreift, also z.B. Rache nimmt oder den (Schein-) Angreifer nach Abwehr des (Schein-) Angriffs „vermöbelt“, ist dies weder vom Rechtfertigungsgrund der Nothilfe gedeckt noch nach Polizeirecht rechtmäßig.
mfg frank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Chris

Also, die Aufgabe des Schutzes des Bundeskanzlers (und aller anderen Mitglieder von Verfassungsorganen) obliegt dem BKA. Im BKA Gesetz ist auch genau geregelt was die Personenschützer dürfen. Hier sind es dann wohl die §§ 5 und 21 des BkaG. Den Kompletten Gesetzestext kannst du hier http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/sonstige/bk… nachlesen.

Gruß
Martin

Hallo,

wenn Sie den Bundeskanzler unaufgefordert um den Hals fallen, handeln Sie nicht nur grob fahrlässig sondern auch vorsätzlich; Ob Dummheit mit verprügeln bestraft werden sollte, mag dahingestellt sein, aber jeder halbwegs Kluge wird sich hüten, eine Person des öffentlichen Rechts unaufgefordert „anzugreifen“.

Es ist Aufgabe des BKA, vornehmlich aber der Sicherungsgruppe Bonn (jetzt Berlin), den Kanzler zu schützen und Gefahr im Vorfeld abzuwehren. Die Sicherheit der zu beschützenden Person steht höher als der evtl. Schaden des „Angreifers“.
Kein Gericht wird den Sicherheitsbeamten eine Verurteilung „zufügen“ können, da diese i.d.R. nicht gerichtlich bekannt gemacht werden.
Für die „Besser-Wisser“ möge eine Lektüre:
Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" lehrreich sein.

liebe Wissende!

Ich habe eine Frage an euch, die mal wieder mit einer kleinen
Wette zusammenhängt. Diesmal würde mich folgendes
interessieren:

Nehmen wir mal an, ich finde Gerhard Schröder total toll und
falle ihm während einer öffentlichen Veranstaltung, sagen wir
auf dem Marktplatz, unbewaffnet und in friedlicher Absicht um
den Hals. Mit welchem Recht vermöbeln bzw. verletzen mich
seine Bodyguards denn dann, wenn sie mich von seinem Hals
pflücken?

Ich freue mich über jede sinnvolle Antwort (und manchmal auch
über sinnlose, aber nur, wenn sie wirklich gut sind :wink:!

Gruß!
Chris