Guten Abend,
in Baden-Württemberg dürfen Gebühren laut Kommunalabgabengesetz die tatsächlichen Kosten nicht überstiegen.
Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Betreuung von Kindern in Einrichtungen städtischer Trägerschaft.
Laut Aussage der Stadt zahlen die Eltern 17% der tatsächlichen Kosten mit ihren Gebühren. „Der Rest sind Zuschüsse und Steuermittel“ (Zitat).
Die Gebühren für die Benutzung ist außergewöhnlich hoch (im Vergleich zu anderen Kommunen, die ihre Genühren auf der gleichen Empfehlungsgrundlage von 20% Deckungsgrad erheben).
Gibt es (im Kommunalabgabengesetz oder anderswo) eine Norm, die besagt, dass die Kommune zur Offenlegung der tatsächlichen Kosten und der Aufteilung der „Quellen“ (FAG-Zuweisungen, Gebühren, aufgewandte Steuermittel) verpflichtet, ggf. auch auf Antrag eines Bürgers oder eines Gemeinderatmitgliedes?
Es wäre sehr hilfreich, dies zu wissen.
Besten Dank!
(Im SächsKitaG steht z.B. direkt drin, dass die Kommunen dazu verpflichtet sind, einmal jährlich bis zum 30.6. die tatsächlichen Kosten des Vorjahres offenzulegen. Gibt es so etwas für BaWü?)