Rechtanwaltsvollmacht - Sind folgende Befugnisse gängige Praxis?

Hallo zusammen,

ich bin gerade auf der Suche nach einem kompetenten Rechtswanwalt, der mich zur unzulässigen Kündigung eines hochverzinsten Bausparvertrages rechtlich vertreten soll.
Ich bin auch fündig geworden, nun möchte diese Person eine Vollmacht von mir ausgestellt bekommen, um meine Belange zu vertreten.

Während die meisten Befugnisse in dieser Vollmacht für meinen Fall relevant erscheinen, tauchen dort auch folgende 2 Befugnisse auf, die ich etwas kritisch sehe:

  • Empfangnahme von Geld, Wertpapieren u.ä., Urkunden, insbesondere des Streitgegenstandes sowie der vom Gegner, von Dritten, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu ertstattenden Kosten, Gebühren und Auslagen und zur Verfügung darüber ohne Beschränkung nach § 181 BGB.

  • Abgabe und Empfang von Willenserklärungen und Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte, insbesondere Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen.

Sind diese Befugnisse gängige Praxis bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes?
Ich sehe derzeit nicht, wie diese Befugnisse für meinen Fall, zur Abwehr einer Vertragskündigung von Relevanz sein sollten.
Ist es möglich eine solche Vollmacht einzuschränken und einzelne Befugnisse auszuschliessen?

Herzlichen Dank vorab.

Viele Grüße
mgavilan

Ja.

Ja, vollkommen gängige Praxis. Wenn Du einen Fall gewinnst, dann kann es sein, dass beim Anwalt die eingeklagten Beträge landen. Und damit der die dann nicht als „unberechtigt zum Empfang“ zurück überweisen muss (mit dem Risiko, dass der Schuldner die dann nicht brav sofort wieder an Dich überweist), sondern an Dich auszahlen darf (und dabei dann auch seine ggf. noch bei Dir offenen Rechnungsbeträge gleich einbehalten darf), braucht es die 1. Klausel.

Die zweite Klausel betrifft den Kern der anwaltlichen Arbeit als dein Vertreter, der für Dich die entsprechend notwendigen Erklärungen abgibt.

Nur mal so als Denkansatz: sollte er neben kompetent nicht vielleicht auch ein wenig vertrauenswürdig sein?

Er soll für Dich eintreten, aber nicht für Dich Geld annehmen dürfen?

Dich zu vertreten, aber nicht in Deinem Sinn Erklärungen abgeben zu können - das ist ein Widerspruch in sich.
Gruß
anf

Hallo anf,
herzlichen Dank für Deine Rückmeldung.

Das genau ist der Grund für meine Frage in diesem Forum! Hätte ich hier erfahren, dass es für diese Tätigkeiten solcher Befugnisse nicht bedarf, wäre ich bei diesem Anwalt stutzig geworden.

Aber so scheint das zu passen.

Viele Grüße
mgavilan

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