Rechte an Gästebucheintragung

Hallo.

  1. Welche Rechte hat der Betreiber einer Internetseite an den Beiträgen eines Online-Gästebuches?

  2. Kann man die Löschung eines eigenen Beitrages verlangen?

  3. Dürften Einträge daraus auf andere Teile der Website verschoben werden, z. B. in eine „Schmunzelecke“ oder sogar ganz außerhalb dieser Website verwendet werden?

  4. Falls ja: Dürfte dies auch gegen einen ausdrücklichen Widerspruch des „Autors“ geschehen?

  5. Gibt es dazu spezielle Rechtsnormen oder erfasst das allgemeine Urheberrecht diese Fälle?

Danke
Werner

Hallo.

  1. Welche Rechte hat der Betreiber einer Internetseite an den
    Beiträgen eines Online-Gästebuches?

Ich würde das mit „Hausrecht“ umschreiben. Das wurde für Foren letztens sogar gerichtlich bestätigt.

  1. Kann man die Löschung eines eigenen Beitrages verlangen?

Wer verlangt das?

Hallo.

  1. Welche Rechte hat der Betreiber einer Internetseite an den
    Beiträgen eines Online-Gästebuches?

Ich würde das mit „Hausrecht“ umschreiben. Das wurde für Foren
letztens sogar gerichtlich bestätigt.

Mit Rechte meinte ich vor allem die Verwertungs- bzw. Nutzngsrechte darum ja auch die folgenden Fragen.
Hausrecht sagt mir in dem Zusammenhang nicht so viel. Die Parallele wäre da, dass ich als Betreiber Beiträge „hinauswerfen“ kann oder jemandem den Zutritt zu meiner "Home"seite verweigern kann. Nur was darf ich mit ihm machen, wenn er in meinem „Home“ ist.

  1. Kann man die Löschung eines eigenen Beitrages verlangen?

Wer verlangt das?

Wie gesagt, wenn der Autor eines Gästebucheintrages die Löschung seines Beitrages vom Homepageinhaber verlangen würde.

Gruß
Werner

  1. Welche Rechte hat der Betreiber einer Internetseite an den
    Beiträgen eines Online-Gästebuches?

Hallo, Werner,
ohne Rechtsgelehrter zu sein: bei Gästebucheintragungen dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die für die Begründung eines Urheberrechts erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird.

Gruß
Eckard

Hallo,

soweit ich weiss ist das mit der Schöpfungshöhe nur noch (in geringem Maße) bei Bildwerken ein Kriterium.
Ich denke das Urheberrecht von Texten liegt immer beim Autor, nur ist die Frage, ob man mit der Eintragung in das Gästebuch eines Anderen hier dem Eigentümer ein (welches?) (heißt das naturalrechtliches?) Nutzungsrecht einräumt, weil der Text ja nun mal vom Autor auf ddie Seite des Anderen gebracht wurde über die er offensichtlich nicht verfügen kann. Und welche Widerrspruchsmöglichkeiten man dann noch hätte.
So ähnlich wie wenn ich jemandem ein Gemälde von mir schenke. Dann hat der daran auch kein Urheberrecht, darf es also z. B. nicht kopieren, aber er darf es ausstellen und anderen zeigen.

Gruß
Werner

Ich denke das Urheberrecht von Texten liegt immer beim Autor,
nur ist die Frage, ob man mit der Eintragung in das Gästebuch
eines Anderen hier dem Eigentümer ein (welches?) (heißt das
naturalrechtliches?) Nutzungsrecht einräumt, weil der Text ja
nun mal vom Autor auf ddie Seite des Anderen gebracht wurde
über die er offensichtlich nicht verfügen kann.

Um hier Tiger zu zitieren, wie er Ciresa zitiert: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Man kann in der Regel wohl nicht davon ausgehen, dass das übliche Blabla in Gästebüchern sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Auch die minimal verlangte persönliche Note dürfte in Kurztexten von zwei, drei Sätzen allenfalls in den seltesten Fällen bejaht werden können.

Gruss
Schorsch

Danke,
wenn man sich den ganzen Thread dazu anschaut, kommt allerdings heraus, dass Tigers Aussage nicht unwidersprochen blieb und sich in neuerer Zeit in der Rechtsprechung etwas verändert hat.

Für mich stellt sich nach wie vor die Frage, ob jemand der unter seinem Namen etwas in ein Gästebuch schrieb in Bezug darauf noch Rechte geltend machen kann.
Konkret: kann er eine Löschung verlangen oder einer Verlagerung des Textes in einen anderen Bereich (vom Gästebuch in die Schmunzelecke) widersprechen?
Hierbei geht es ja nicht nur darum, ob der Inhalt sich vom allgemeinen abhebt (gesetzt den Fall es wäre so), das Problem ist ja viel mehr dass die Inhalte im Zusammenhang mit einem Namen transportiert werden. Wenn dieser nun aber in einem veränderten Kontext steht (Schmunzelecke) für den der Text mit Signatur nicht gedacht war…
nun … eigentlich geht es wohl gar nicht primär um Urheberrecht, sondern um Persönlichkeitsrecht … Kopfkratz …
Könnte man darum also die Löschung der Signatur verlangen?

wenn man sich den ganzen Thread dazu anschaut, kommt
allerdings heraus, dass Tigers Aussage nicht unwidersprochen
blieb und sich in neuerer Zeit in der Rechtsprechung etwas
verändert hat.

Da hast du den Thread nicht sorgfältig gelesen. Tiger selbst hat auf ‚neuere Rechtsprechung‘ verwiesen, sich aber abschliessend bezügl. des ‚neuere‘ korrigiert.

Konkret: kann er eine Löschung verlangen oder einer
Verlagerung des Textes in einen anderen Bereich (vom Gästebuch
in die Schmunzelecke) widersprechen?

Hier könnte § 14 Urhg greifen. Entscheidend aber nach wie vor der Werksvorbehalt. Wenn du aber auf Verletzung von Persönlichkeitsrechten abhebst - deren Schutz ist in D nicht gesetzlich geregelt. Für eine qualifizierte Aussage wäre also eine detaillierte Kenntnis des Einzelfalls erforderlich; damit aber wären wir wieder im Bereich der hier im Brett verbotenen Rechtsberatung angelangt.

Voraussetzung für eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dürfte dabei sein, dass zum einen der Absender für dritte eindeutig identifizierbar ist, zum anderen die Verschiebung dazu dient (oder dazu führt), den Absender lächerlich zu machen oder ihn zu verunglimpfend

IANAL
Schorsch

Hallo,
mit dem „normalen“ Urheberrecht komm ich nicht richtig weiter. Dort wird sehr ausführlich geregelt, unter welchen Bedingungen nicht öffentliche Werke veröffentlicht werden dürfen bzw. eine Veröffentlichung untersagt werden kann.
Nur ist ein Gästebucheintrag ja von allem Anfang an öffentlich, also macht eigentlich der Autor den Beitrag selbst öffentlich.
Den Fall, dass jemand seine eigene Veröffentlichung nicht auch selbst rückgängig machen kann, weil er das Medium nicht kontrolliert, hat der Gesetzgeber irgendwie (noch) nicht geregelt.

Gesetzt den Fall der Eintrag ist ein schützenswertes Werk, dann
wäre noch § 42 ein möglicher Ansatz. Ein Eintrag der sich für die Schmunzelecke eignet ist ja in irgendeiner Weise fehlerhaft und darum belustigend (von daher ist wohl § 14 nicht anwendbar, wenn der Eintrag ohne entstellende Veränderung selbst die Pointe liefert).
Der Autor könnte nun nach 42 geltend machen, dass der Beitrag nicht mehr seiner Überzeugung entspricht und darum entfernt werden muss.
Nur scheint mir dieser Paragraf eher auf Werke zugeschnitten, die weltanschauliche oder zumindest umfassendere Überzeugungen des Autors transportieren und nicht nur begrenzte sachliche Irrtümer.

Also kann der Autor wohl keine Löschung durchsetzen.

An sonsten könnte ja auch jeder der hier mal einen Bock geschossen hat, später verlangen, dass dieser Beitrag gelöscht wird … womit dann u. U. der ganze Thread nicht mehr verständlich wäre.

Folgerung: man sollte sich gut überlegen, was man unter seinem „Klarnamen“ in Internetforen usw. von sich gibt.

Gruß
Werner

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

Da hast du den Thread nicht sorgfältig gelesen. Tiger selbst
hat auf ‚neuere Rechtsprechung‘ verwiesen, sich aber
abschliessend bezügl. des ‚neuere‘ korrigiert.

Ich gehe mal davon aus dass alle wissen, dass „Tiger“ aus dem schönen Österreich kommt und sich seine Buchempfehlung „Urheberwissen leicht gemacht (f. Österreich)“ ebenfalls auf das Österreichische Rechte bezieht.

Ob daher alles von ihm sooo übertragbar auf Deutschland ist, möchte ich mal dahingestellt lassen.

Gruß
Falke

Hallo.

  1. Welche Rechte hat der Betreiber einer Internetseite an den
    Beiträgen eines Online-Gästebuches?

Das Nutzungsrecht es auf seiner Seite zu veröffentlichen.

  1. Kann man die Löschung eines eigenen Beitrages verlangen?

In der Regel wohl nicht.

  1. Dürften Einträge daraus auf andere Teile der Website
    verschoben werden, z. B. in eine „Schmunzelecke“ oder sogar
    ganz außerhalb dieser Website verwendet werden?

Nein, es sei den der Nutzer hat dem ausdrücklich zugestimmt und nicht z.B. nur per AGBs.

  1. Falls ja: Dürfte dies auch gegen einen ausdrücklichen
    Widerspruch des „Autors“ geschehen?

s.o.

  1. Gibt es dazu spezielle Rechtsnormen oder erfasst das
    allgemeine Urheberrecht diese Fälle?

Es kommt hier natürlich auch das Persönlichkeitsrecht in Frage.

Hallo,

  1. Dürften Einträge daraus auf andere Teile der Website
    verschoben werden, z. B. in eine „Schmunzelecke“ oder sogar
    ganz außerhalb dieser Website verwendet werden?

Nein, es sei den der Nutzer hat dem ausdrücklich zugestimmt
und nicht z.B. nur per AGBs.

Was spricht dagegen, das in den AGB so festzulegen?
Und was unterscheidet die AGB von WWW (die das Verschieben ja zulassen) dann von den AGB der unbekannten Webseite? Oder sind die AGB von WWW auch ungültig?
Gruß
loderunner

Hallo,
daraus würde ich jetzt schlussfolgern, dass man den Eintrag im Gästebuch nicht löschen lassen könnte. Eine Archivierung würde m. E. die Nutzung des Textes nicht im Wesen verändern.
Bei Verschiebung auf eine Seite die einen offensichtlich anderen Zweck hat könnte man die Rückverlagerung oder aber Löschung verlangen?!
Gruß
Werner

Forenbeiträge dürfen in der Regel verschoben werden, was in den Nutzungsbedingungen festgelegt wird. Ein Gästebucheintrag ist aber kein Foreneintrag. Hier hätte der Gast vor dem Eintrag schon zustimmen müssen. Die AGBs gelten nicht, da es sich um eine überaschende Klausel handelt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Forenbeiträge dürfen in der Regel verschoben werden, was in den Nutzungsbedingungen festgelegt wird. Ein Gästebucheintrag ist aber kein Foreneintrag. Hier hätte der Gast vor dem Eintrag schon zustimmen müssen. Die AGBs gelten nicht, da es sich um eine überraschende Klausel handelt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Forenbeiträge dürfen in der Regel verschoben werden, was in
den Nutzungsbedingungen festgelegt wird. Ein Gästebucheintrag
ist aber kein Foreneintrag. Hier hätte der Gast vor dem
Eintrag schon zustimmen müssen. Die AGBs gelten nicht, da es
sich um eine überaschende Klausel handelt.

Sorry, das ist mir leider unverständlich. Was ist denn der Unterschied zwischen Nutzungsbedingungen und AGB? Was bitte soll denn an einer Klausel, die die Verschiebung gestattet, überraschend sein?
Gruß
loderunner

Hallo,

Forenbeiträge dürfen in der Regel verschoben werden, was in
den Nutzungsbedingungen festgelegt wird. Ein Gästebucheintrag
ist aber kein Foreneintrag. Hier hätte der Gast vor dem
Eintrag schon zustimmen müssen. Die AGBs gelten nicht, da es
sich um eine überraschende Klausel handelt.

Sorry, das ist mir leider unverständlich. Was ist denn der
Unterschied zwischen Nutzungsbedingungen und AGB?

Nutzungsbedingungen ist dass, was dir zu lesen gegeben wird, wenn du dich bei einem Forum anmeldest.

Was bitte
soll denn an einer Klausel, die die Verschiebung gestattet,
überraschend sein?

In ein Gästebuch kann sich jeder meist ohne Formalitäten eintragen. Daher wird dem Seitenbetreiber nur die Nutzung für das Gästebuch gestattet. Alles andere müsste explizit vom Gast etwa in Form von Nutzungsbedingungen bestätigt werden.

Hallo,

Sorry, das ist mir leider unverständlich. Was ist denn der
Unterschied zwischen Nutzungsbedingungen und AGB?

Nutzungsbedingungen ist dass, was dir zu lesen gegeben wird,
wenn du dich bei einem Forum anmeldest.

Aha.
Kannst Du diesen Quatsch auch irgendwie rechtlich begründen?

Was bitte
soll denn an einer Klausel, die die Verschiebung gestattet,
überraschend sein?

In ein Gästebuch kann sich jeder meist ohne Formalitäten
eintragen. Daher wird dem Seitenbetreiber nur die Nutzung für
das Gästebuch gestattet. Alles andere müsste explizit vom Gast
etwa in Form von Nutzungsbedingungen bestätigt werden.

Soso. Und AGB sind per se ungültig.
Nur gut, dass Du alles so gut mit Paragraphen begründen kannst.

Oder vielleicht doch nicht?

Gruß
loderunner

Hallo,

Sorry, das ist mir leider unverständlich. Was ist denn der
Unterschied zwischen Nutzungsbedingungen und AGB?

Nutzungsbedingungen ist dass, was dir zu lesen gegeben wird,
wenn du dich bei einem Forum anmeldest.

Aha.
Kannst Du diesen Quatsch auch irgendwie rechtlich begründen?

Der Quatsch findet sich im 2. Buch 2. Abschnitt des BGB. Ansonsten siehe LG München Az. 30 O 11973/05vom 25. Oktober 2006

„Neu dürfte die Feststellung (des Gerichts) sein, dass zwischen Anbieter und Nutzer ein Vertrag geschlossen wird, dessen Inhalt unter anderen von den Nutzungsbedingungen des Betreibers bestimmt wird.“
http://www.heise.de/newsticker/meldung/85163/from/rss09

Was bitte
soll denn an einer Klausel, die die Verschiebung gestattet,
überraschend sein?

In ein Gästebuch kann sich jeder meist ohne Formalitäten
eintragen. Daher wird dem Seitenbetreiber nur die Nutzung für
das Gästebuch gestattet. Alles andere müsste explizit vom Gast
etwa in Form von Nutzungsbedingungen bestätigt werden.

Soso. Und AGB sind per se ungültig.
Nur gut, dass Du alles so gut mit Paragraphen begründen
kannst.

Siehe §§ 305 - 310 BGB - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hallo,

Sorry, das ist mir leider unverständlich. Was ist denn der
Unterschied zwischen Nutzungsbedingungen und AGB?

Nutzungsbedingungen ist dass, was dir zu lesen gegeben wird,
wenn du dich bei einem Forum anmeldest.

Aha.
Kannst Du diesen Quatsch auch irgendwie rechtlich begründen?

Der Quatsch findet sich im 2. Buch 2. Abschnitt des BGB.

Jaja. Kennen wir schon. Nur nicht konkret werden, es könnter wieder mal rauskommen, dass Du genaueres gar nicht weißt.

Ansonsten siehe LG München Az. 30 O 11973/05vom 25. Oktober
2006
„Neu dürfte die Feststellung (des Gerichts) sein, dass
zwischen Anbieter und Nutzer ein Vertrag geschlossen wird,
dessen Inhalt unter anderen von den Nutzungsbedingungen des
Betreibers bestimmt wird.“
http://www.heise.de/newsticker/meldung/85163/from/rss09

Prima Link. Der beweist nämlich genau das, was Du nicht wahrhaben willst:
a) Nutzungsbedingungen SIND AGB.
b) Man muss nur bestätigen, dass man sie gelesen hat. Tatsächliches Lesen ist nicht notwendig. Habe ich grad selber probiert. Ergo können auch AGB wirksam werden, ohne dass man sie tatsächlich gelesen hat.
c) Du liest nur die Hälfte, verstehst gar nichts und tönst groß rum, was Du alles zum Thema gefunden haben willst - auch wenn es nicht zu Deinen Behauptungen passt.

Was bitte
soll denn an einer Klausel, die die Verschiebung gestattet,
überraschend sein?

In ein Gästebuch kann sich jeder meist ohne Formalitäten
eintragen. Daher wird dem Seitenbetreiber nur die Nutzung für
das Gästebuch gestattet. Alles andere müsste explizit vom Gast
etwa in Form von Nutzungsbedingungen bestätigt werden.

Soso. Und AGB sind per se ungültig.
Nur gut, dass Du alles so gut mit Paragraphen begründen
kannst.

Siehe §§ 305 - 310 BGB - Gestaltung rechtsgeschäftlicher
Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wo ist da die Stelle, die eine Klausel, die die Verschiebung eines Beitrags erlaubt, als überraschend verbietet?

Gruß
loderunner