Hallo an Alle,
folgender Fall:
A erteilt dem Handwerker B einen Auftrag. B ist bekannt, dass die Zahlungsmoral des A nicht die beste ist und fordert eine weitergehende Sicherheit. A setzt eine Erklärung auf nachdem der PKW des A dem B Sicherungsübereignet wird. Der Fahrzeugbrief wird B übergeben.
Nach erledigtem Auftrag kommt es wie es kommen muss und A zahlt nicht. B mahnt A unter angemessener Fristsetzung an. Bislang erfolgt keine Zahlung. Nun überlegt B wann und wie er den PKW verwerten darf. Kann B „einfach so“ die Herausgabe des Fahrzeugschlüssels verlangen und das Kfz in Besitz nehmen? Bedarf es einer gerichtlichen Bestimmung? Kann es das Kfz sofort verwerten? Was ist mit dem Übererlös?
B ist dankbar für jeden Hinweis in die richtige Richtung.
Nach erledigtem Auftrag kommt es wie es kommen muss und A
zahlt nicht. B mahnt A unter angemessener Fristsetzung an.
Bislang erfolgt keine Zahlung. Nun überlegt B wann und wie er
den PKW verwerten darf. Kann B „einfach so“ die Herausgabe des
Fahrzeugschlüssels verlangen und das Kfz in Besitz nehmen?
Bedarf es einer gerichtlichen Bestimmung? Kann es das Kfz
sofort verwerten? Was ist mit dem Übererlös?
die voraussetzungen sowie die art und weise der verwertung wird überlicherweise im sicherungsvertrag vereinbart.
fehlt eine solche vereinbarung, gelten die §§ 1233ff. bgb zur pfandverwertung.
beachte insbes.: http://dejure.org/gesetze/BGB/1234.html
sollte § 1234 bgb missachtet werden, ist die verwertung zwar wirksam, der sicherungsnehmer aber ggf. schadensersatzpflichtig.
verwertungsreife ist im zweifel bei verzug der gesicherten forderung gegeben (hier spätestens durch mahnung der fall, § 286 bgb). der sicherungsnehmer kann im verwertungsfall die sache herausverlangen (er ist schließlich eigentümer geworden, §§ 929, 930 bgb.)
weigert sich der sicherungsgeber, bedarf es eines titels (z.b. urteil), der nach § 883 zpo vollstreckt wird.
der sicherungsnehmer hat die sache bestmöglich zu verwerten. einen mehrerlös muss er natürlich herausgeben (ergänzende vertragsauslegung).