Rechte bei Eigentum eines Mehrfamilienhauses mit Abtretung des Nießbrauches

Zum Thema Eigentumsübeschreibung eines Mehrfamilienhauses mit Abtretung des Nießbrauches stellen sich verschiedene Fragen.

Hypothetische Ausgangsposition:
Ein Mehrfamilienhaus wäre z.B. vor 7 Jahren an das leibliche erwachsene Kind (Alter des Kindes z.B. über 40) übertragen worden, die Eltern=Schenker hätten den wirtschaftlichen Nießbrauch an den Mieteinnahmen mit dem Zusatz, dass alle Instandhaltungskosten durch den Nießbrauchinhaber gezahlt werden müssten. Das erwachsene Kind würde in dem Haus die EG-Etage bewohnen und dafür auch nach Eigentumsübertragung Miete an den Nießbrauchinhaber (Eltern) zahlen.

  1. Frage:
    Könnte die Übertragung (Schenkung) eines Mehrfamilienhauses unter der o.g. Konstellation nach 7 Jahren wieder rückgängig gemacht werden, wenn der Nießbrauchinhaber (Eltern) dies wünscht??

  2. Frage:
    Dürfte das Kind in seiner Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten (z.B. Vergrößerung eines Bades) durchführen, ohne dass der Nießbrauchinhaber dem zustimmt?

  3. Frage:
    Dürfte dem Kind fristlos gekündigt werden, wenn trotzdem Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten durchgeführt würden (sofern Frage 2 mit „nein“ beantwortet würde)?

Vielen Dank schon mal für evt. Antworten.

Könnte die Übertragung (Schenkung) eines Mehrfamilienhauses
unter der o.g. Konstellation nach 7 Jahren wieder rückgängig
gemacht werden, wenn der Nießbrauchinhaber (Eltern) dies
wünscht??

Sofern die Schenkung nicht unter Auflagen oder Rückauflassungsvormerkungen erfolgte, die unerfüllt bzw. eingetreten wären, käme ein Rückforderung nur bei Verarmung (§ 528 BGB) oder ein Widerruf bei groben Undank oder schwere Verfehlung (§530 BGB) in Betracht.

Dürfte das Kind in seiner Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus
Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten (z.B. Vergrößerung eines
Bades) durchführen, ohne dass der Nießbrauchinhaber dem
zustimmt?

Ja : Ohne anderslautenden Regelung im Inenverhältnis ist der Niebrauchnehmer nicht berechtigt, in die Bausubstanz einzugreifen. Dadurch kann er grundsätzlich nicht das Gebäude nach seinen Wünschen umgestalten oder wesentlich verändern noch dem Eigemtümer in dessen deartige Vorhaben reinreden oder Zustimmung verlangen…

Dürfte dem Kind fristlos gekündigt werden, wenn trotzdem
Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten durchgeführt würden

Nein.

G imager

Vielen Dank!!!

Wenn in dem Vertrag folgender Wortlaut steht:

„Für den Inhalt des Nießbrauchs gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Abweichung, dass den Nießbrauchberechtigten sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen und die Nießbrauchberechtigten sämtliche Lasten zu tragen haben…“:

–> Heißt das, dass die Nießbrauchberechtigten trotzdem in die Bausubstanz eingreifen können bzw. Umbaumaßnahmen durch den Eigentümer untersagen dürfen, oder bezieht sich das lediglich auf den Erhalt der Immobilie?