Rechte bei Modernisierung ohne Ankündigung

Hallo,

der angenommene Fall:
in einem Wohnmietgebäude werden Wärmedämmplatten von außen an die Hauswand angebracht. Vermieter kündigt 3 Tage vorher das Aufstellen des Gerüstes an und beginnt mit den Isolierarbeiten.

FRAGE:
Muss der Mieter bei Modernisierungsmaßnahmen nicht früher informiert werden ?
Da der Mieter ohnehin ausziehen wolle, berechtigt dieser Mangel zur Mietminderung UND zur außerordentlichen Küdigung von 1 Monat (normal sei gesetzlich 3 Monate)?
Oder könnte der Mieter (rein rechtlich) sogar die Baustelle wegen der zu kurzfristigen Ankündigungszeit sogar stoppen lassen ??
Oder muss der Mieter gar alles dulden und hat gar keine durchsetzbaren Rechte ?

Danke und beste Grüße
jwd

Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, eine Modernisierung vorzunehmen, grundsätzlich frei.
Der Mieter ist grundsätzlich zur Duldung der Modernisierungsmaßnahme verpflichtet. In Ausnahmefällen kann er jedoch die Duldung verweigern.
siehe: http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_3_4.html

Einzelheiten sind in § 554 BGB geregelt; siehe auch § 558 Mieterhöhung wegen Modernisierung
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html

Isolierarbeiten = Energieeinsparungsmassnahmen > § 554 Abs (2) BGB

Die gesetzlich Ankündigungsfrist von mind. 3 Monaten ist in Zusammenhang mit einer Mieterhöhung wegen Modernisierung zu sehen und gilt ausdrücklich nicht „bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.“
Nach Zugang der Modernisierungsankündigung MIT Mieterhöhungsankündigung ist der Mieter berechtigt, „bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.“ Eine entsprechenden Mieterhöhung beabsicht im „Fragefall“ der Vermieter aber anscheinend gar nicht.

Ein Gerüst an sich stellt noch keinen „Mangel“ i.S. § 536 (Mietminderung bei erheblicher Taublichkeitsminderung/Gebrauchsbeeinträchtigung) dar.
Es müsste schon eine tatsächliche erhebliche Gebrauchseinträchtigung durch das Gerüst bzw. durch die Maßnahmen vorliegen.
Bei Außen-Isolierarbeiten scheint mir das eher unwahrscheinlich.
Daneben sind durch die Isolierarbeiten sogar Vorteile für den Mieter = Einsparung von Heizenergie zu erwarten.

… und die Rechtsprechung kennt auch Sonderfälle:
„Werden bauliche Änderungen als Modernisierung aufgrund der Vorschrift eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Satzung vorgenommen, müssen diese vom Mieter geduldet werden.“
Quelle: mieterschutzbund-berlin (s.o.)
Mit der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) hat der Gesetzgeber hier diverse Verpflichtungen geschaffen …

Alles in allem klingt der „Weigerungswunsch“ des Mieters reichlich unvernünftig bzw. eher danach, wegen seines sowieso geplanten Auszugs die Energieeinsparmassnahmen des Vermieters einfach nur dazu benutzen zu wollen, für sich irgendwo noch einen Vorteil rauszuschlagen - m.E. unberechtigt.

Rückfrage
dank dir schon mal für deine Antwort, habe jedoch noch folgenden Verständnisschwierigkeit:

Die gesetzlich Ankündigungsfrist von mind. 3 Monaten ist in
Zusammenhang mit einer Mieterhöhung wegen Modernisierung zu
sehen und gilt ausdrücklich nicht „bei Maßnahmen, die nur mit
einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume
verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung
führen.“
Nach Zugang der Modernisierungsankündigung MIT
Mieterhöhungsankündigung ist der Mieter berechtigt, „bis zum
Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,
außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.“
Eine entsprechenden Mieterhöhung beabsicht im „Fragefall“ der
Vermieter aber anscheinend gar nicht.

ok, in § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist zu lesen, dass der Vermieter 3 Monate vor Arbeitsbeginn die Maßnahme ankündigen muss.

Woraus ist zu lesen, dass das Sonderkündigungsrecht NUR im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung zu sehen ist ?

UND welche Rechte hat denn ein Mieter, der sich den Modernisierungsmaßnahmen nicht aussetzen möchte, vorher jedoch ga nicht darüber informiert wurde ?

„(3) 1Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. 2Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.“

danke + Grüße
jwd

Hallo - habe deine Rückfrage erst jetzt gelesen - vielleicht liest du auch zufällig noch meinen Antwortversuch … und sparst dir so etwa noch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

dank dir schon mal für deine Antwort, habe jedoch noch folgenden Verständnisschwierigkeit:

Die gesetzlich Ankündigungsfrist von mind. 3 Monaten ist in
Zusammenhang mit einer Mieterhöhung wegen Modernisierung zu
sehen und gilt ausdrücklich nicht „bei Maßnahmen, die nur mit
einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume
verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung
führen.“
Nach Zugang der Modernisierungsankündigung MIT
Mieterhöhungsankündigung ist der Mieter berechtigt, „bis zum
Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,
außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen.“
Eine entsprechenden Mieterhöhung beabsicht im „Fragefall“ der
Vermieter aber anscheinend gar nicht.

ok, in § 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ist zu lesen, dass der Vermieter 3 Monate vor Arbeitsbeginn die Maßnahme ankündigen muss.

Woraus ist zu lesen, dass das Sonderkündigungsrecht NUR im Zusammenhang mit einer Mieterhöhung zu sehen ist ?

So ausschliesslich wollte ich das gar nicht sagen, weil ja offensichtlich selbst der BGH Probleme damit hat, zu deuten, was der Gesetzgeber uns wirklich sagen will :wink: Aber ich habe da auch die § 561, 559 im Hinterkopf. Zudem lautet § 554 Abs 3) > „mitzuteilen sind blablabla und die zu erwartende Mieterhöhung“.
Aber wie aber bereits erklärt, begründet m.E. die Art der Massnahme an sich (Aussenisolierung/Gerüst) und die zu erwartenden Folgen KEINE besondere Härte = KEINE Ausnahme bzgl. der grundsätzlichen Duldungspflicht und daher auch kein Sonderkündigungsrecht.
Mensch frag dich doch mal selbst, was du hier als besondere Härte anführen willst! Als objektive Merkmale führt der Gesetzgeber da in § 554 auf: „vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung“ Der geschilderte „Fall“ gibt doch zu keinem dieser Punkte irgendetwas Nennenswertes her - schon gar keine „besondere Härte“!!

UND welche Rechte hat denn ein Mieter, der sich den Modernisierungsmaßnahmen nicht aussetzen möchte, vorher jedoch ga nicht darüber informiert wurde ?

M.E. wird davon ausgegangen, dass objektiv gesehen aus einer Modernisierung/Wohnwertverbesserung OHNE entsprechende Mieterhöhung der Mieter eben nur Vorteile hat.
Für tatsächliche erhebliche Mängel/Gebrauchsbeeinträchtigungen der Mietsache während der Umbauzeit i.S. § 536 BGB hat der Mieter zudem ein Minderungsrecht.
Daneben läuft die Frist bzgl. des Sonderkündigungsrechts (sofern es denn überhaupt besteht/wie bereits erläutert) erst ab dem Zugang der Mitteilung.

Übrigens hat erst kürzlich der BGH (Urteil vom 19.09.2007 AZ.: VIII ZR 6/07) sogar eine Mieterhöhung anerkannt - trotz verspäteten Modernisierungs- und Mieterhöhungsankündigung und trotz erfolgtem Widerspruch des Mieters!
(aus der Urteilsbegründung/Pressemitteilung)
„Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt hat, hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine verspätete Mitteilung nicht den Ausschluss des Rechts des Vermieters zur Folge hat, die Miete nach einer Modernisierung gemäß §§ 559 ff. BGB zu erhöhen. Dies ergibt schon ein Vergleich mit den Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung der zu erwartenden Erhöhung der Miete gänzlich unterlässt. Für diesen Fall ordnet das Gesetz in § 559b Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BGB nicht den Ausschluss des Mieterhöhungsrechts, sondern lediglich eine Verschiebung des Beginns der Mieterhöhung um sechs Monate an. Führt eine gänzlich unterlassene Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aber nur zur einer Verzögerung des Eintritts der Mieterhöhung, kann eine erfolgte, wenn auch verspätete Modernisierungsmitteilung keine für den Vermieter nachteiligere Rechtsfolge auslösen. Die dreimonatige Ankündigungsfrist dient dem Zweck, dem Mieter ausreichend Zeit zu geben, sich auf die beabsichtigte (Bau-)Maßnahme einzustellen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob er diese dulden und die damit verbundene Mieterhöhung hinnehmen oder von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 554 Abs. 3 Satz 2 BGB Gebrauch machen will. Zweck der Ankündigungsfrist ist es dagegen nicht, dem Vermieter im Falle einer verspäteten Mitteilung die Umlegung der Kosten einer von ihm durchgeführten Modernisierungsmaßnahme auf die Mieter im Rahmen des § 559 BGB zu versagen.“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

oder stärker verkürzt
„Selbst wenn ein Hausbesitzer seine Mieter überhaupt nicht über eine geplante Modernisierung informiere, führt das lediglich zu Verschiebung der Mieterhöhung um sechs Monate.“
http://onwirtschaft.t-online.de/c/12/44/04/16/124404…

Sorry - es ist einfach meine persönliche Ansicht, dass bei den geschilderten Sachumständen KEIN Sonderkündigungsrecht besteht; d.h. ich halte hier den Spieleinsatz (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten) für rausgeschmissenes Geld.
Da das aber DEIN Geld sein wird, darfst natürlich DU ganz alleine entscheiden, ob du’s riskieren willst.

Das Risiko ist aber noch viel höher: wer kündigt (und seinen vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchsetzen will), der muss natürlich zum Kündigungstermin auch ausziehen; d.h. er zahlt dann für seine neue Wohnung. Hat ihm der Richter dann den „Kopf gewaschen“, dann muss er nicht nur für seinen Rechtsanwalt, für die Gerichtskosten und für den Rechtsanwalt des Obsiegenden zahlen … sondern ggfs. auch noch für die alte, zu unrecht gekündigte Wohnung.

Wenn du wirklich nicht davon abzubringen bist, dann wäre es vernünftig, jetzt schnellstens einen Rechtsverdreher zu befragen - das kommt immer noch deutlich billiger, als ggf. einen Prozess über ein unberechtigt beanspruchtes Sonderkündigungsrecht zu verlieren.