Rechte bei unmöglichem Mietverhältniss?

Hallihurra,

da der gesamte Sachverhalt umfangreich und komplex ist, versuche ich es etwas aufzuteilen…

Vermieter A
Familie mit 3 Kindern – 2, 4 u. 6 Jahre alt
seit kurzem Eigentümer des Gebäudes
bewohnt Wohnung im Erdgeschoß

Mieter B
Familie mit 2 Kindern – 2 u. 4 Jahre alt
bewohnt Dachgeschoßwohnung

Zum Mietbeginn wurde die Kaltmiete zzgl. Abschlag in Höhe von 75 € vereinbart. Da dieser Abschlag bei Vormietern in der Vergangenheit zu Nachforderungen geführt hat, hat Mieter B den Abschlag freiwillig auf 100€ erhöht. Ein schriftlicher Mietvertrag sollte zu einem späteren Zeitpunkt aufgesetzt werden. Bei Abnahme der Wohnung wurden verschiedene Mängel festgestellt, die Vermieter A zu beheben versprach.

Allgemeines Zusammenleben
Im Lauf der Zeit hat sich herausgestellt, dass das Haus sehr hellhörig ist und sich Vermieter A und dessen Familie an keinerlei Ruhezeiten halten [Kinder rennen schreiend durch Wohnung und Hausflur, seine Ehefrau saugt Wohnung und Hausflur - und das zwischen 12:30 Uhr und 14:00 Uhr oder nach 22:00 Uhr noch, Besuch wird auch gerne mal um
00:30 Uhr im Hausflur verabschiedet, Hecken werden ebenfalls zwischen 12:00 Uhr und 14:00 oder um 21:00 Uhr noch geschnitten – natürlich mit einer elektrischen Heckenschere.] Es gibt keinerlei Ruhezeiten im Haus und um das Haus herum, da gleiches Prozedere auch Sonn- und Feiertags gilt. Vermieter A ist sogar der Ansicht, dass er speziell an Wochenenden oder um Feiertage herum das Recht hat, Musik lauter zu machen, Grillabende auf der Terrasse ausgedehnter zu gestalten oder sich noch länger lautstark vor der Türe zu unterhalten. Da an Sylvester der Bass derartig laut aufgedreht war, dass eine normale Unterhaltung in der Wohnung des Mieters B nicht möglich war, wurde Vermieter A gebeten, nur den Bass etwas zurückzudrehen. Mehrfach betonte Vermieter A, dass es Sylvester wäre und dies vollkommen legitim. Dem entgegnete Mieter B, dass zum gleichen Zeitpunkt 3 Familien im Haus Sylvester feierten und dies auch allen zu gleichen Teilen möglich sein sollte. Vermieter A drohte damit, dass Mieter B bis zum nächsten Sylvester abwarten sollte, für das er sich eine „richtige“ Anlage besorgen wolle.

Zustand der Wohnung
In mittlerweile 12 Monaten wurde Vermieter A mehrfach auf die bei der Abnahme der Wohnung festgestellten Mängel angesprochen, kein einziger Mangel wurde bislang beseitigt. Die defekten Heizkörper beispielsweise [3 Heizkörper konnten über einen Zeitraum von 3 - 4 Wochen überhaupt nicht betrieben werden] musste Mieter B letztendlich selbst reparieren /reparieren lassen. Eine ausgeschlagene Fliese [in die Wand eingelassene Ablage für Seife] ist sogar gefährlich für die Kinder, trotz dieses Umstands ist bis heute nichts passiert. Undichte Dachgeschoßfenster rotten vor sich hin, an 2 Stellen beginnt der Rahmen bereits zu faulen, auch hier passiert jedoch trotz mehrfacher Hinweise nichts.

Formalitäten
Der angesprochene Mietvertrag wurde bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt. Stattdessen hat sich im Lauf der Wochen und Monate gezeigt, dass die bei Vertragsabschluß genannten Rahmenbedingungen falsch waren. So wurde 3 Monate nach Einzug mitgeteilt, dass Wasser/Abwasser nicht in den Nebenkosten enthalten sind und diese quartalsweise abgerechnet würden. Die Abrechnungen bestehen seither aus auf weißem Papier hingeschluderten Zahlen. Zeitraum, Wasser- und Abwassermenge und Kosten sind enthalten, jedoch keinerlei Zählerstände oder Abrechnungskopien, also in keinster Weise nachvollziehbar. Nahezu 8 Monate nach Einzug wurde urplötzlich auch noch separat eine jährliche Müllgebühr in Rechnung gestellt, die ebenfalls nicht in den Nebenkosten enthalten sein soll. All diese Kosten werden formlos ohne nachvollziehbare Rechnungen oder Zählerstände eingefordert.

Um das Zusammenleben im Haus nicht zusätzlich zu belasten, wurde Vermieter A bislang nur mündlich auf die ausstehenden Punkte oder die formal nicht nachvollziehbaren Abrechnungen angesprochen, jedoch ohne Erfolg. Bei der letzen formlosen Wasserabrechnung jedoch kündigte Mieter B an, diese solange zurückzuhalten, bis hier Abhilfe geschaffen sei. Vermieter A reagierte darauf sehr wütend und meinte, dass Mieter B sich ja eine andere Wohnung suchen könne, wenn ihm dies nicht gefalle. In einem 2 Tage später geführten ruhigeren Gespräch versprach Vermieter A, zumindest die dringendsten Mängel schnellstmöglich zu beseitigen. Dieses Gespräch ist mittlerweile 6 Wochen her, eine Mängelbeseitigung hat trotzdem nicht stattgefunden.

Nun zu den Fragen:

  • Muss ein evtl. Mieteinbehalt auch schriftlich angekündigt werden, wenn dies bereits mündlich erfolgt ist?

  • Muss vor einem Mieteinbehalt nochmals schriftlich eine Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt werden obwohl dies bereits mehrfach mündlich erfolgt ist?

  • Muss eine evtl. Beseitigung der Mängel und Anrechnung dieser Kosten auf die Miete vorher schriftlich angekündigt werden?

  • Wie gestaltet sich unter diesen Voraussetzungen die Kündigungsfrist?

Vielen Dank im voraus

Moin,
für einen Mieter gibt es keinen idealeren Zustand als ohne (sprich: keinen schriftlichen) Mietvertrag. Es gelten dann die Bestimmungen des BGB. (Schönheitsreparaturen und NK sind vollständig Sache des Vermieters) Wichtig ist die Beweispflicht. Überweisungen mit dem Vermerk ‚Miete xxxx‘ sind da sehr hilfreich.
Im vorliegenden fiktiven Fall sollte aber auch die erleichterte Kündigungsmöglichkeit des VM im Auge behalten werden, wenn die im Gesetzestext genannten Bedingungen erfüllt wären http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573a.html

Bezüglich einer fiktiven Mietminderung erachte ich es als sinnvoll sich Rechtsbeistand zu gönnen.

vnA

Im vorliegenden fiktiven Fall sollte aber auch die

erleichterte Kündigungsmöglichkeit des VM im Auge behalten
werden, wenn die im Gesetzestext genannten Bedingungen erfüllt
wären http://bundesrecht.juris.de/bgb/__573a.html

erstmal danke für die Antwort…

die erleichterten Kündigungsmöglichkeiten des VM kommen hier nicht in Betracht, da im vorliegenden fiktiven Fall von einem 3-Familienhaus ausgegangen werden kann.

Wie sieht es mit den Kündigungsmöglichkeiten des Mieters B aus? Besteht hier evtl. sogar ein fristloses Kündigungsrecht?

Moin,
Kündigungsmöglichkeit nach BGB (3 Monate)

Fristlose Kündigung? warum? Es gibt ein paar geringfügige Mängel und persönliches Fehlverhalten. Mängel kann man abstellen, Fehlverhalten hat mit Mietvertrag nichts zu tun. Fristlose Kündigung ist das schärfste Mittel und sicherlich nicht anzuwenden bei kleinen Meinungsverschiedenheiten.

vnA

Hallo,

habe ich auch schon alles erlebt…

Hier hilft nur eines: Miete kuerzen. Anders ist solchen
Vermietern nicht zu „helfen“. Denn sobald es ans Geld,
also an das Portemonaie des Vermieters geht, werden diese
wach . Leider !

Grundsätzlich:
Eine Mietminderung muss nicht schriftlich angekuendigt werden.
Meist macht man dies jedoch als letzte „Warnung“ ggue dem Ver-
mieter. Was jedoch meist auch ebenso nutzlos ist…

Zunaechst ist die Situation bei Einzug zu klaeren: Kanntest Du
die Maengel? Dann hast Du kein Mietminderungsrecht, sofern sie im
Mietvertrag aufgefuehrt sind.
Sind die Maengel im Laufe der Mietzeit aufgetreten und hast Du sie dem Mieter angezeigt(idealerweise schriftlich als Nachweis, gesetzlich jedoch kein Muss) ?
Wenn nicht, dann hast Du hier auch kein Recht auf Mietminderung.
Bei Dir ist es sehr verzwickt, da Maengel genannt wurden, jedoch nicht
schriftlich. Hier koenntest Du Dich auf den Standpunkt stellen und sagen , Du wusstest nichts von Maengeln. Schliesslich hast Du bis heute keinen Vertrag (die Schriftform ist uebrigens gesetzlich nicht vorgeschrieben, Du kannst einen Mietvertrag auch auf einem Bierdeckel
bzw per Handschlag machen…aber wer macht das heute schon?) .
Damit wuerdest Du Dich aber auf sehr duennem Eis bewegen.

Anders bei den im Laufe der Mietsache hinzugekommenen Mietmaengeln:
Hier wuerde ich den V. schriftlich auf den Mangel hinweisen und eine
Frist, sowie eine Nachfrist zur Abstellung setzen. Die dann folgende
Mietminderung kannst Du mit angeben, musst Du aber nicht.

Bei Kuerzung: den Dauerauftrag um einen Prozentsatz kuerzen. Bei
Deinen Beschreibungen wuerde ich um 50% kuerzen. Genaues erfaehrst
Du jedoch im Netz, es gibt zahlreiche Urteile, die genau sagen,
bei welchem Mangel Du wieviel kuerzen darfst.

Kuerzen wuerde ich auf jeden Fall bei den ganzen genannten Maengeln.
Fuer den Trittschallschutz bzw. die Isolierung/ Daemmung/ Schallschutz
ist der V. verantwortlich.Thema Grillen etc. auch hier gibt es div.
Urteile , bitte ueber das Web recherchieren. Ruhezeiten: ganz klar -
geht gar nicht. Ein weiterer Grund fuer die Kuerzung.

Weiterhin wichtig: Die gekuerzte Miete muss nicht nachgezahlt werden.
Du bist also nicht verpflichtet, das Geld an die Seite zu legen und
dann, nach Reparatur, dem Vermieter nachzuzahlen. Denn der Mietmangel
gilt solange, bis er repariert wurde. Und erst dann musst Du wieder die volle Miete zahlen.

Hintergrund ist ganz einfach: Die Vermietung ist ein Geschaeft, welche
ueblicherweise durch einen Vertrag geregelt wird. Hierin verpflichtet
sich der Vermieter, Dir eine 100%ige Mietsache zur Verfuegung zu stellen. Wofuer Du ja schliesslich auch 100% Miete zahlst. Leider haben es sich viele Vermieter zu Eigen gemacht, für eine nur 85%ige
Mietsache, also mit Maengeln, dennoch 100% zu verlangen.

Ich gebe auch gerne folgendes Beispiel:
Du bzw der Vermieter moechte sich fuer das kommende sonnige Wochen-
ende mal ein schickes Cabrio zum Cruisen leihen. Du/ Er geht zur Auto-
vermietung, legt das Geld auf den Tisch, nimmt den Autoschluessel und
geht zum Parkplatz. Hier stellst Du/ Er dann fest, dass ein Reifen platt ist, der Aussennspiegel links gesprungen und die Sitze nass, weil das Schiebedach offen war…Was wuerdest DU wohl tun? Was wuerde der Vermieter wohl tun…? Richtig ! Ihr wuerdet auf dem Hacken umdrehen und der Dame am Tresen sagen: „Entweder ein Auto, dass in Ordnung ist oder ich zahle nix oder nur 10% des Mietpreises“
Und was machen Mieter bei mangelhaften Wohnungen…? Komisch, oder ?

Bzgl der Abrechnungen:
Einfach Kosten nachschieben: geht nicht. Es muss ganz klar belegt werden und vor allem fuer jeden doofen Miet-Laien nachvollziehbar sein, warum sich die Kosten erhoehen. Ebenso die Abrechnung: auch diese muss fuer einen doofen Laien klar erkennen lassen, welche Kosten wofuer angefallen sind. Tip: wurde die 12-Monats-Frist eingehalten ? Der V. ist verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach
Ende des Abrechnungszeitraumes die (richtige und nachvollziehbare!)
Abrechnung vorzulegen. Danach bekommst Du zwar bei einem Guthaben kein Geld mehr (rechtlich gesehen) aber was noch viel wichtiger ist:
Bei einer Nachforderung bekommt der V. kein Geld mehr. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt.
Bsp: Abrechnungszeitraum vom 01-02-07 bis 31-01-08. Legt der V. nun
die Abrechnung am 05-02-09 vor, ist die Ausschlussfrist verwirkt. Dann
gibt es bei einer Nachforderung fuer den V. gar nix mehr !

Bzgl Kuendigungfrist:
Hierzu wuerde ich mich an einen Anwalt wenden, ob unter diesen extremen Umstaenden ein fristlose Kuendigung Deinerseits moeglich ist.
Seitens des V. ist diese nicht moeglich, wenn Du kuerzt oder eine ordentliche Abrechnung verlangst.

Moin.
nun ja, man kann auch anderer Meinung sein. So ganz würde ich den Ratschlägen nicht trauen.

vnA

Hi,

der Vorposter hat recht,

hier wude viel Murx durcheinandergequirlt daß es keinen Spaß macht das im Detail aufzudröseln.

Der Frager sollte seine Kernfragen getrennt in abgespeckten Version (weniger Text) hier erneut einstellen.

Dann werden auch die wirklichen Expeten Zeit finden etwas sinnvolles dazu beizutragen.

vlg MC