Rechte beim Versand

Angenommen man gibt eine Bestellung bei einer Firma (z.B.
Stoffballen auf einer Palette Gewicht ca. 350 kg ) auf. Die Firma liefert per sSpedition und da niemand Zuhause ist stellt die Spedition die Ware in die offene Garage. Es findet sich keine Benachrichtigung im Briefkasten, der Lieferschein wurde entfernt, es besteht kein „Garagenvertrag“, Nachbarn wurden nicht informiert.
Der Spediteur beschädigt dabei den Bodenschließer der Garage.

Wer kommt für den Schaden auf, bzw. bei wem muss der Schaden gemeldet werden?  Versender  oder Spediteur ?
Ich denke die die Firma bei der bestellt wurde ist auch für die ordnungsgemäße Lieferung verantwortlich und kann den Kunden nicht an die Spedition verweisen ( Diese könnte ja mehrere Subunternehmer beauftragt haben und dann ginge das verweisen an andere Endlos weiter, also eine Zumutung für den Kunden ).
Ich denke die Firma muss Haften und sich den Schaden vom Spediteur ersetzen lassen und diser vom Subunternehmer.
Was denkt Ihr wie die Rechtslage ist.
Gruß Fritz d9e


Hallo Fritz,

wie gestern schon geschrieben^^:

Man müsste schon den genauen Vertrag kennen - ich nehme an, es handelt sich um ein B2B-Geschäft und es wurde nichts vertraglich vom Gesetz abweichendes vereinbart.

Um den Verkäufer haftbar zu machen ist erforderlich, dass er sich das Verhalten des Lieferanten gemäß § 278 1 BGB zurechnen lassen muss - also der Lieferant ein Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist.

Grundsätzlich gilt beim Versendungskauf, dass Beförderungspersonen keine Erfüllungsgehilfen sind, wegen § 447 BGB (dann bei Beschädigung der Lieferung idR Haftung nach HGB, nicht jedoch hier [zumindest nach der Sachverhaltsbeschreibung von gestern; jetzt ist der Punkt „Subunternehmer“ ja nicht mehr so klar dargestellt]).
Im Falle der Beauftragung von Subunternehmern gelten diese allerdings doch als Erfüllungsgehilfen. In einer Kette von Erfüllungsgehilfen wiederum muss sich der Verkäufer auch den Gehilfen S2 seines eigenen Erfüllungsgehilfen S1 zurechnen lassen, wenn er mit S2 einverstanden war. War er dies nicht, dann haftet er aber trotzdem, nämlich für die Eigenmächtigkeit seines S1.

Die Beschädigung müsste außerdem mindestens fahrlässig herbeigeführt worden sein.

Im Übrigen kommen gleichfalls Ansprüche gegen den Lieferanten und auch gegen dessen einzelne Mitarbeiter gemäß § 831 BGB bzw § 823 BGB in Frage.

Gruß
Droitteur