Hallo,
kann es sein, dass es im §21 einen sinnentstellenden Fehler
bei der Nummerierung gibt?
also zunächst einmal haben wir keine §§, sondern artikel 
Da steht im Absatz 1 hinter Nummer 4. nichts,
so ist die vorschrift zu lesen:
Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person [auch] durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen.
oder
Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person [auch dann] durchsuchen, wenn sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.
oder
Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person [außerdem] durchsuchen, wenn sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält.
oder…
und der Teil
„wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen…“ sollte doch
vermutlich die erste Bedingung sein.
dieser teil gehört nur zu ziff 1. und bezieht sich nicht auch auf ziff. 2-4.
So, wie es jetzt bei mir dargestellt wird, würde ich eine UND
Verknüpfung annehmen. Also Durchsuchung nur bei „Tatsachen,
die die Annahme rechtfertigen“ UND wenn gleichzeitig 1., 2.,
3. oder 4. zutrifft - wobei 4. ja leer ist.
So kann es doch nicht gemeint sein, oder?
ich hoffe, ich habe es klar dargestellt.
wenn der obersatz UND eine der 4 alternativen vorliegt, darf die person durchsucht werden.
die nr.1-4 müssen nicht kumulativ vorliegen (weil sonst auch praktisch nie eine durchsuchung möglich wäre)…