Rechte der Polizei bei Kontrolle

Hallo,
auf Youtube und anderen Plattformen gibt es mittlerweile hunderte Videos auf denen Bürger (in den USA oder UK) in eine Polizeikontrolle geraten und sich einer Kontrolle widersetzen in dem sie immer wieder Fragen ob sie festgenommen sind (i am beeing detained?) oder nach dem Grund der Kontrolle. Nach manchmal mehr oder weniger langen Wortgefechten dürfen sie dann immer unbehelligt weiterfahren.
Anbei nur mal 2 Beispiele:
http://www.youtube.com/watch?v=nfGMRjtv7DU
http://www.liveleak.com/view?i=c35_1365986611

Auf wessen Grundlage ist das in Deutschland nicht möglich oder wäre es das sogar?
Vielen Dank für jede Antwort!
Grüsse Christian

Hi,

Hier regeln sowas unsere Polizeigesetze die in jedem Bundesland anders heissen. Im hessischen HSOG heisst es: http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/31_oeffentl…

Gruss
K

Danke schon mal!
Also ich habe nichts gefunden wo geschrieben stünde dass die Polizei das Recht hat ein Auto oder eine Person zu durchsuchen!?

-> (4) Die Polizeibehörden können die Person festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Dienststelle bringen

Okay, also man identifiziert sich mittels Ausweis und sofern nichts gegen einen vorliegt darf man unbehelligt weiterfahren!? Wo steht dass die Polizei das Recht hat das Auto oder eine Person zu durchsuchen!?
Wäre so etwas wie in den Videos denn auch in Deutschland möglich?

Nicht falsch verstehen, ich habe nicht vor die Arbeit der Polizei zusätzlich zu erschweren und wäre sicherlich kooperativ aber mich interessiert einfach was die Polizei tatsächlich darf und was nicht.

Grüsse

dann vertrete ich einmal das bundesland bayern. wenn es um präventive gefahrenabwehr (also keine repressive strafverfolgung, sondern verhütung von gefahren geht) findet man zur identitätsfeststellung folgendes in art. 13 pag. art. 13 abs.2 pag trifft näheres zur durchsuchung, wichtig ist vor allem auch art. 21und 22 pag, die genaueres zur durchsuchung regeln.

achja, es gibt noch die auskunftspflicht, für die es keiner konkreten gefahr bedarf in art. 12 pag. der anwendungsbereich ist, da er abschließend geregelt ist, gering.

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Hallo,

woher kommst Du zu der Annahme? Meines Wissens übt die Polizei zumindest in den USA ihre Macht aus, indem sie u.a. Schwarze schikaniert.

Hier in Deutschland ist es auch schon passiert, dass Polizeibeamte überreagierten, siehe Berichte im TV und es ist zu hoffen, dass wir keine Zustände wie in Amerika bekommen. Wie es in UK zugeht, entzieht sich meiner Kenntnis.

Generell bin ich in Deutschland als Autofahrer verpflichtet auf Verlangen der Polizei meinen Führerschein etc.vorzuzeigen und auch bei Verdacht eine Alkohol bzw.-eine Kontrolle des Kofferraumes zwecks vorweisen eines Warndreick oder Verbandskastens zuzulassen.

Hallo,
auf Youtube und anderen Plattformen gibt es mittlerweile
hunderte Videos auf denen Bürger (in den USA oder UK) in eine
Polizeikontrolle geraten und sich einer Kontrolle widersetzen
in dem sie immer wieder Fragen ob sie festgenommen sind (i am
beeing detained?) oder nach dem Grund der Kontrolle. Nach
manchmal mehr oder weniger langen Wortgefechten dürfen sie
dann immer unbehelligt weiterfahren.
Anbei nur mal 2 Beispiele:
http://www.youtube.com/watch?v=nfGMRjtv7DU
http://www.liveleak.com/view?i=c35_1365986611

Auf wessen Grundlage ist das in Deutschland nicht möglich oder
wäre es das sogar?
Vielen Dank für jede Antwort!
Grüsse Christian

Hallo,

kann es sein, dass es im §21 einen sinnentstellenden Fehler bei der Nummerierung gibt?
Da steht im Absatz 1 hinter Nummer 4. nichts, und der Teil „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen…“ sollte doch vermutlich die erste Bedingung sein.
So, wie es jetzt bei mir dargestellt wird, würde ich eine UND Verknüpfung annehmen. Also Durchsuchung nur bei „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“ UND wenn gleichzeitig 1., 2., 3. oder 4. zutrifft - wobei 4. ja leer ist.

So kann es doch nicht gemeint sein, oder?

Generell bin ich in Deutschland als Autofahrer verpflichtet
auf Verlangen der Polizei meinen Führerschein etc.vorzuzeigen
und auch bei Verdacht eine Alkohol bzw.-eine Kontrolle des
Kofferraumes zwecks vorweisen eines Warndreick oder
Verbandskastens zuzulassen.

Mitführungspflichtige Dokumente und Gegenstände dürfen kontrolliert werden. Zudem dürfte wohl bundesweit die Kontrolle der Beleuchtung zulässig sein.

Eine Alkoholkontrolle im Sinne eines Vortests („Pusten“) ist freiwillig. Bei hinreichendem Verdacht kann eine beweissichere Kontrolle angeordnet werden (dann meist Blutprobe).

Ich habe oft noch viel Werkzeug und Material im Auto, führe daher Warndreieck und Verbandkasten nie im Kofferraum, sonder unter dem Beifahrersitz mit. Das erspart mir einen Gang und es kommen keine Fragen „warum haben Sie Werkzeug dabei???“

Hallo,

kann es sein, dass es im §21 einen sinnentstellenden Fehler
bei der Nummerierung gibt?

also zunächst einmal haben wir keine §§, sondern artikel :smile:

Da steht im Absatz 1 hinter Nummer 4. nichts,

so ist die vorschrift zu lesen:
Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person [auch] durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen.

oder

Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person [auch dann] durchsuchen, wenn sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

oder
Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person [außerdem] durchsuchen, wenn sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält.

oder…

und der Teil
„wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen…“ sollte doch
vermutlich die erste Bedingung sein.

dieser teil gehört nur zu ziff 1. und bezieht sich nicht auch auf ziff. 2-4.

So, wie es jetzt bei mir dargestellt wird, würde ich eine UND
Verknüpfung annehmen. Also Durchsuchung nur bei „Tatsachen,
die die Annahme rechtfertigen“ UND wenn gleichzeitig 1., 2.,
3. oder 4. zutrifft - wobei 4. ja leer ist.

So kann es doch nicht gemeint sein, oder?

ich hoffe, ich habe es klar dargestellt.
wenn der obersatz UND eine der 4 alternativen vorliegt, darf die person durchsucht werden.
die nr.1-4 müssen nicht kumulativ vorliegen (weil sonst auch praktisch nie eine durchsuchung möglich wäre)…

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