Wohnungseigentumsgesetz Frage: Was darf ein bevollmächtigter Mieter
Einiges ist mir noch nicht ganz klar:
Es geht um den besagten Mieter, der gleichzeitig Sohn der Wohnungseigentümerin ist.
Er ist nun mal vor unserer Zeit von der Versammlung zum Kassenprüfer gewählt worden. Müssen wir das jetzt so hinnehmen oder können wir die Einsicht in die Unterlagen verwehren? Es gibt ja nun mal nach dem WEG keinen „reinen“ Kassenprüfer.
Uns als neuem Verwalter liegt bis heute keine Vertretungsvollmacht der Wohnungseigentümerin für ihren Sohn vor. Wenn sie vorliegen würde, darf er selbstverständlich seine Mutter in der Versammlung vertreten (es gibt diesbezüglich keine Beschränkung
in der Teilungserklärung). Aber müssen wir mit ihm auch korrespondieren (z.B. wegen Einladung, Protokollversand, Briefe beantworten etc.) ? Oder können wir den Standpunkt vertreten, dass wir nur mit der Eigentümerin korrespondieren?
Es stellt sich halt die Frage, wie weit geht eine Vertretungsvollmacht bzw. wie weit könnte man sie fassen? Auch so dass wir nur noch mit dem „Sohn“ korrespondieren müssen? Und muss so eine „Generalvollmacht“ irgendwie beglaubigt werden?
Unabhängig davon stellen sich noch die folgenden Fragen:
A. Jeder Eigentümer hat ja unabhängig davon ob es einen Beirat gibt oder nicht, dass Recht, die Hausakte und auch den Belegordner einzusehen. Darf er damit auch eine beliebige Person bevollmächtigen? Oder steht dieses Recht nun doch nur dem jeweiligen Eigentümer selbst zu?
B. Darf in diesem konkreten Fall z.B. irgendein Wohnungseigentümer diesen besagten Sohn (gleichzeitig Mieter in der Anlage) mit zu „seiner“ Buchprüfung bringen, auch wenn dieser Mann ohne Vollmacht seiner Mutter kommt? Sozusagen als Unterstützung?
Leider kann ich hier nicht helfen. Wir haben hier in unserer Gemeinschaft ein ähnliches Problem, allerdings gibt es eine Beschränkung in der Teilungserklärung, nach der nur Eigentümer an den Versammlungen teilnehmen dürfen, die entsprechend der Teilungserklärung nur durch Ehepartner familiär vertreten werden können. Auch hier ist der Beirat (1 Personenbeirat) Mieter in einer der Wohnungen seiner Mutter. Im Moment sind wir „beiratsfrei“, da dieser „Sohn“ nach einer Beschwerde zurückgetreten ist…
Hallo,
ich war selbst jahrelang Verwaltungsbeirat obwohl ich kein Eigentümer bin. Die Wohnung gehört meiner Frau.
Niemand hat sich darüber beschwert. Nach dem Motto: wo kein Kläger da kein Richter. Aber ganz sauber war die Sache m.E. nicht.
Ich bin der Meinung, dass es sich bei Ihrem „Buchprüfer“ rein faktisch wohl um den Verwaltungsbeirat handelt. Wenn nicht sollten Sie solch einen Beirat wählen (siehe WEG).
Ansprechpartner in Ihrem Fall ist m.E. stets der Eigentümer (also die Mutter).
Die Vertretungvollmacht gilt m.E.nur für die Eigentümerversammlung, in der ja dann auch Beschlüsse gefasst werden.
Zur Frage A kann ich Ihnen keine konkrete Aussage machen.
Frage B würde ich als nein beantworten.
Klarheit wäre nur über ein Anwalt für Wohnungsrecht herbeizuführen.
solange der Sohn nicht im Grundbuch als Eigentümer oder Miteigentümer der Wohnung eingetragen ist, kann er lediglich nur für die jeweilig stattfindende Eigentümerversammlung( mit Zustimmung der Versammlung ) bevollmächtigt werde. Alle Aktivitäten, die wie vorhergehend beschrieben ,stehem ihm als Mieter nicht zu. Das WEG sieht solche Fälle erst gar nicht vor.
Es empfiehlt sich daher, einen Verwaltungsbeirat von der WEG wählen zu lassen. Ihm kann man dann die Prüfung der Bücher überlassen. Es ist nicht zulässig, daß ein Mieter die Verwaltung überprüft. Die Entlastung der Verwaltung ist von vornherein ungültig.
Der Verwalter muß lediglich den echten Wohnungseigentümern Einblick in alle Unterlagen gewähren.
Da ich kein gelernter Jurist bin, empfehle ich einen RA ,der Spezialist für das WEG ist, zu beraten.