Ich habe einige fragen die mich brennend interessieren und hoffe dass sich hier jemand findet der mir weiterhelfen kann…
Kurz zum Sachverhalt:
Jemand hat ein Haus von seinen Eltern überschrieben bekommen und sich später mit diesen zerstritten. Jetzt ist es so dass er die Betriebskosten die anfallen selbst verwalten möchte um a) unabhängiger von seinen eltern zu sein und b) noch viel wichtiger die wirtschaftlichen defizite zu eliminieren (einsparpotential zu nutzen).
Nun hat er alle Verträge mit energielieferanten und versicherungen auf seinen namen umschreiben lassen (da ihm auch gesagt wurde dass es ansonsten fraglich wäre ob eine versicherung im schadensfall haften würde wenn der falsche Eigentümer im vertrag steht) und die mietparteien für deren wohnungen die Eltern noch das fruchtgenussrecht haben darüber informiert dass die akontierung der betriebskosten auf ein neues konto zu erfolgen hat. Jedoch kommt jetzt der haken, seine Eltern behaupten nun dies erfordere deren Zustimmung und die Betriebskosten zahlungen dürfen nicht auf das konto erfolgen von dem nun alles abgebucht wird.
Nun die fragen:
Ist dies rechtens?
Stimmt es dass mit dem fruchtgenuss auch die entscheidung über die bewirtschaftung der liegenschaft (also hauptsächlich welche versicherungen und energielieferanten verwendet werden ) noch den eltern obliegt obwohl das gesamte haus dem sohn überschrieben wurde?
Wie kann der sohn die betriebskosten die er für seine wohnung in der liegenschaft hat selbst bestimmen wenn er sonst scheinbar keinerlei rechte hat?
Hallo,
zunächst hoffe ich, ich verstehe die Frage richtig.
Der Sachverhalt handelt in Deutschland?
Der gesamte Sachverhalt ist sehr komplex und schwierig zu beantworten.
Dies ist immer im Einzelfall und mit dem jeweiligen individuellen Vertrag zubewerten.
Da meistens individuelle Vereinbarungen zu Rechten und Lasten vereinbart werden.
Zum Thema Nießbrauch gelten grnds. die §§1030 BGB ff.
Bezüglich der Versicherung gilt §1045 BGB
Der Nießbraucher hat (unter bestimmten Umständen) eine Versicherung abzschließen bzw. zu bezahlen.
Aber: „Die Versicherung ist so zu nehmen, dass die Forderung gegen den Versicherer dem Eigentümer zusteht.“
Natürlich sollte und darf in jeden Vertrag der Eigentümer geändert werden. Der Versicherungsnehmer muß aber nicht geändert werden.
Grundsätzlich besteht kein direkter Anspruch des Eigentümers gegen Mieter des Nießbrauchers.
Vielmehr besteht ein Anspruch des Eigentümers gegen den Nießbraucher. Der Nießbraucher hat Anspruch gegen Mieter.
Sinnvoll ist sicherlich eine direkte Zahlung der Betriebskosten.
Verlangen kann der Eigentümer dies allerdings nicht.
Für ein Wohung/Wohnungen, die nicht mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist/sind, kann der Eigentümer tun und lassen was er möchte.
Für Wohnungen mit Nießbrauch entscheidet der Nießbraucher.
Die entscheidende Info für die Anfrage scheint zu sein: … für deren wohnungen die Eltern noch das fruchtgenussrecht haben
Hier im Lande heißt so etwas: Nießbrauchrecht.
Bei Übergabeverträgen (Eltern auf Kind) ist es üblich, dass sich die Eltern den Nießbrauch vorbehalten -meistens auf Lebenszeit des Längerlebenden.
Wenn dieser Vorbehalt vereinbart worden ist, dann haben die Eltern nach wie vor die wirtschaftliche Herrschaft über die Immobilie. Das Eigentum wird dadurch auf ein Minimum eingeschränkt. Problematisch könnte sein, dass, wenn die Wohnung des Sohnes vom N. ausgenommen worden ist, keine Vereinbarung ü ber die hier in Rede stehende Verwaltung getroffen worden ist. In diesem Falle verbleibt nur noch der Rat, nachträglich eine Einigung herbeizuführen - notfalls über einen Schiedsmann/-frau bzw. Notar oder Anwalt.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann