Rechte des Käufers bei Mängelrügen

Hi,

mein Bruder (Groß und Außenhandelskaufmann) und ich (Werbekaufmann) haben eine kleine Wette am laufen.

Es geht darum, wer bei einem einseitigen Handelskauf (Geschäft vs Privatkunde) welches Recht hat.

Ich sage:
Bei Gattungsware hat der (private) Kunde allein das Recht, bei einem Magel Wandlung, Umtausch, Minderung und ggf. Schadenersatz zu fordern (WUMS).
Bei Stückgut hingegen hat der Verkäufer Nachbesserungsrecht.

Mein Bruder Wiederspricht:
Auch bei Gattungsware hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung vorab, bzw. könne sich das für sich günstigste (wirtschaftlichste) wählen.

Er bringt das Beispiel PKW. Seiner Ansicht nach sei ein PKW eine Gattungsware, weil Serienmodell.

Ich kontere damit, das PKWs Stückgut ist, da der Kunder immer überlegt, ob mit Radio, welche Farbe, welche sonstigen Extras, etc…

Helft mir, denn ich möchte ungerne die Kiste Bier verlieren. Gebt mir eure Meinung Kund oder gebt mir entsprechende Links, damit ich weiterhin erhoben Hauptes durch unsere Welt gehen kann (grins).

Gruß
Guido

Hallo,

Bei Stückgut hingegen hat der Verkäufer Nachbesserungsrecht.
Auch bei Gattungsware hat der Verkäufer das Recht auf
Nachbesserung vorab, bzw. könne sich das für sich günstigste
(wirtschaftlichste) wählen.

die Unterscheidung gibt es in Fragen der Sachmangelhaftung nicht. Ansonsten: FAQ:1152

Helft mir, denn ich möchte ungerne die Kiste Bier verlieren.

Sieht nicht so gut aus, würde ich sagen.

Gruß,
Christian

Hi,

mein Bruder (Groß und Außenhandelskaufmann) und ich
(Werbekaufmann) haben eine kleine Wette am laufen.

Es geht darum, wer bei einem einseitigen Handelskauf (Geschäft
vs Privatkunde) welches Recht hat.

Ich sage:
Bei Gattungsware hat der (private) Kunde allein das Recht, bei
einem Magel Wandlung, Umtausch, Minderung und ggf.
Schadenersatz zu fordern (WUMS).
Bei Stückgut hingegen hat der Verkäufer Nachbesserungsrecht.

Mein Bruder Wiederspricht:
„“„Auch“"" bei Gattungsware hat der Verkäufer das Recht auf
Nachbesserung vorab, bzw. könne sich das für sich günstigste
(wirtschaftlichste) wählen.

So ist es.

Er bringt das Beispiel PKW. Seiner Ansicht nach sei ein PKW
eine Gattungsware, weil Serienmodell.

Na schlechtes Beispiel

Gattungsware ein Sack Kartoffeln

Auch hier Urteil: sieht nicht so gut aus… eine Kiste Köpi fällig???

Jakob

Ich kontere damit, das PKWs Stückgut ist, da der Kunder immer
überlegt, ob mit Radio, welche Farbe, welche sonstigen Extras,
etc…

Helft mir, denn ich möchte ungerne die Kiste Bier verlieren.
Gebt mir eure Meinung Kund oder gebt mir entsprechende Links,
damit ich weiterhin erhoben Hauptes durch unsere Welt gehen
kann (grins).

Gruß
Guido

Hallo Guido,

die Antwort auf Deine Frage ist nicht unumstritten.
Die Frage dabei ist, kann der Käufer beim Stückkauf neben dem
unbestrittenen Recht auf Nachbesserung auch Nacherfüllung verlangen.
Dies soll zu verneinen sein, wenn es sich um einen privaten Verkäufer
oder um einen Restposten handelt. Ansonsten versucht man, dies am
Kriterium der vertretbaren Sache (§ 91 BGB) festzumachen.
So entschied z.B. das OLG Braunschweig, dass bei einem neuen Kfz, das
ein Ausstellungsstück war, im Fall der Mangelhaftigkeit ein Anspruch
auf Nachlieferung besteht.
Dies erscheint schon deshalb richtig, weil im Rahmen der
Sachmängelhaftung nicht zwischen Stück- und Gattungskauf
differenziert wird.

Gruß - Jaschiii

Ich danke euch allen.

Kann es sein, dass es seit 2000 gravierende Änderungen gegeben hat?

Wie dem auch sei, ich denke, bevor ich das nächste mal wette, werde ich vorab hier fragen (winsel)

Gruß
Guido