Mal angenommen, jemand ersteigert in einem online Auktionshaus ein „neues Garagentor, originalverpackt mit Herstellergarantie“.
Der Artikel wird an Selbstabholer versteigert. Da es schneller und billiger geht, lässt der Käufer das Tor von einer Spedition abholen. Kosten: 150 Euro.
Als er es aufbauen will, stellt der Käufer fest, dass eine falsche, zu kurze Torzarge mitgeliefert wurde. Der Mangel fällt erst beim Einbau auf. Das Tor ist originalverpackt, vom Karton der Zarge wurde das Typenschild abgerissen.
Der Käufer verlangt von Verkäufer die Lieferung der korrekten Zarge oder Rücknahme und Ersatz der Transportkoten. Der Verkäufer stellt sich stur. Er habe Garantie und Rücknahme ausgeschlossen, der Käufer hätte das Tor ja selber abholen und dabei den Mangel erkennen können.
Welche Rechte hat nun der Käufer, auf Grund welcher Rechtsgrundlagen?
In Betracht kommen die Mängelrechte aus § 437 BGB. Dafür muss ein Mangel gegeben sein, was hier wohl anzunehmen sein dürfte. Offenbar gibt es aber einen Gewährleistungsausschluss. Damit stellt sich die Frage, ob der hier wirksam ist.
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Unwirksam wäre er, wenn der Verkäufer ein Unternehmer war und der Käufer ein Verbraucher.
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Unwirksam wäre er, wenn der Verkäufer arglistig gehandelt hat, wofür der Käufer aber im Bestreitensfall die Beweislast trägt. Arglist setzt Vorsatz voraus und Vorsatz Wissen. Man muss also nachweisen, dass der Verkäufer vom Mangel wusste.
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Unwirksam wäre er, wenn es sich um eine AGB handelt, es sei denn, sie wäre so formuliert, dass sie den Anforderungen des AGB-Recht gerecht würde.
Danke, die Frage ist, ob hier nicht etwas anderes geliefert wurde als vereinbart (aliud). Vereinbart war ein Tor mit Zarge Typ A, geliefert wurde ein Tor mit Zarge Typ B.
Ein Gewährleistungsauschluss bewahrt den Verkäufer doch nicht davor, die Ware herzugeben, die vereinbart wurde?
Ist ein 4 Jahre altes Tor mit manipulierter und geöffneter OVP mit dem „neuen, originalverpackten“ Tor vergleichbar?
Das Tor ist ohne die korrekte Zarge nicht verwendbar.
Danke, die Frage ist, ob hier nicht etwas anderes geliefert
wurde als vereinbart (aliud).
Dazu verweise ich auf § 434 Abs. 3 BGB. Die Differenzierung zwischen Mangel und aliud hat sich damit erledigt. Natürlich würde die Sache anders liegen, wenn statt eines Autos ein Flugzeug geliefert würde. Aber so ist es hier ja nicht.
Ein Gewährleistungsauschluss bewahrt den Verkäufer doch nicht
davor, die Ware herzugeben, die vereinbart wurde?
Der Gewährleistungsausschluss schließt Gewährleistung aus. Voraussetzung ist ein Sachmangel. Die aliud-Lieferung - wenn man davon überhaupt sprechen kann -, steht dem gleich.
Ist ein 4 Jahre altes Tor mit manipulierter und geöffneter OVP
mit dem „neuen, originalverpackten“ Tor vergleichbar?
Das Tor ist ohne die korrekte Zarge nicht verwendbar.
Wie gesagt - diese Abgrenzungsfragen stellen sich nicht.