Rechte des Nacherben zu Lebzeiten des Vorerben

Hallo,

ich hoffe, ich bin hier im richtigen Forum.

Mich interessieren die Rechte, die ein Nacherbe hat, solange der Vorerbe noch lebt.

Nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an:

Ein verheirateter Mann besitzt zwei Immobilien mit 12 Wohnungen, die er vermietet. Er hat einen Sohn und einen Enkel. Nach dem Tod seiner Frau heiratet er ein zweites mal. Die zweite Ehefrau bringt eigene Kinder mit in die Ehe. Nun stirbt der Mann. In einem Erbvertrag ist geregelt, daß die zweite Ehefrau Vorerbin der Häuser und der Sohn bzw. Enkel Nacherbe zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin wird. Ein Viertel des Marktwertes der Immobilien soll dann an die Kinder der Vorerbin ausgezahlt werden. Soweit ist mir alles rechtlich klar.

Der Sohn ist zwischenzeitlich verstorben.

Jetzt geht die Vorerbin hin und läßt den Enkel bei voller Miete in einer der Wohnung leben. Eines ihrer eigenen Kinder und deren Lebensgefährtin hingegen dürfen in jeweils einer Wohnung mietfrei wohnen. Darüber hinaus legt die Vorerbin die Dachgeschoßwohnungen still.

Hat der Nacherbe irgendwelche Einspruchmöglichkeiten

  • daß er Miete zahlen muß und zwei Parteien nicht ?
  • gegen die Stillegung der Dachwohnungen ? (Wertminderung?)

Oder kann er bei Antritt der Nacherbschaft Ansprüche aus dem restlichen Erbe der Vorerbin, welches zu 100% an deren Kinder gehen soll, stellen, weil

  • Mieteinnahmen nicht stattgefunden haben ?
  • der Wert der Immobilie durch die Stillegung von Wohnungen reduziert wurde?

Gruß
Dagobert

Nö!
Wieso auch?

Weil die Vorerbin IMHO zumindestens einer ihrer Pflichten, den Wert der Immobilie zu erhalten, nicht nachkommt. Bei Antritt der Voerbschaft waren es 12 Mietwohnungen. Jetzt sind es weniger. Damit ist der Wert der Immobilie doch gemindert, oder?

http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frames…
Hi, da mal nach lesen.
MfG ramses90

Dem Vorerben gebühren die Früchte, dem Nacherben die Substanz des Erbes. Zweifelsfrei bestehen auch Erhaltungspflichten hinsichtlich der Wertbeständigkeit, jedoch ist hier fraglich ob die Nichtvermietung einer Dachgeschosswohnung einen entsprechenden Wertverlust darstellen. Schließlich kann im Nacherbfall die Vermietung auch dieser Wohnung wieder erfolgen.