Rechte einer Hausverwaltung?

Moin,

mal eine grundsätzliche Frage:

Wie weit geht eigentlich die Befugnis des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft (Eigentumswohnungen). Kann bzw. darf der Verwalter den Eigentümern vorschreiben, dass nur bestimmte, namentliche benannte Handwerksfirmen mit Arbeiten an Heizung und Wasserversorgung innerhalb der Eigentumswohnungen beauftragt werden dürfen? Oder könnte er höchstens vorschreiben, dass die Arbeiten von einem Fachbetrieb ausgeführt werden müssen?

Gruß
Stefan

Hallo,
ich bin zwar nur Mieterin, aber bei uns ist auch ne Hausverwaltung zuständig.

Gemeinschaftsheizung im Keller
Bei uns bestimmen die Eigentümer der Wohnungen, in einer Eigentümerversammlung, gemeinschaftlich, wer für die Hauptheizung des Hauses zuständig ist - das macht nicht die Hausverwaltung.

Private Heizung in der Wohnung
Hier kann der Eigentümer selber bestimmen, von wen er seine privaten Heizung in seinem Eigentum repariert und wartet. Die Kosten muß er schließlich selber bezahlen, nicht die Hausgemeinschaft.

Es könnte sein, das bestimmte Hausverwaltungen grundsätzlich mit bestimmten Firmen zusammen arbeiten. Wenn diese Hausverwaltung nun von Eigentümern engagiert werden, könnte es sein, das sie verlangen, das auch nur diese bestimmten Firmen die Aufträge für die Heizungen bekommen usw. Es kann allerdings nicht angehen, wenn z. B. ständig die Heizung in den eigenen vier Wänden nicht läuft und die engagierte
Heizungsfirma das Problem nicht gebacken bekommt, das dann nicht eine andere Firma eingeschaltet werden darf. Schließlich muß das Problem behoben werden und die Kosten muß der Eigentümer nun auch selbst bezahlen (so jedenfalls bei uns).

Gruß
Birgit

Hallo Stefan,

Wie weit geht eigentlich die Befugnis des Verwalters einer
Eigentümergemeinschaft (Eigentumswohnungen). Kann bzw. darf
der Verwalter den Eigentümern vorschreiben, dass nur
bestimmte, namentliche benannte Handwerksfirmen mit Arbeiten
an Heizung und Wasserversorgung innerhalb der
Eigentumswohnungen beauftragt werden dürfen? Oder könnte er
höchstens vorschreiben, dass die Arbeiten von einem
Fachbetrieb ausgeführt werden müssen?

Kommt auf den Vertrag an. Grundsätzlich muss dann aber ein Rahmenvertrag geschlossen sein. Es kann nicht sein, dass der Hausverwalter Aufträge vergibt ohne auf die Kosten zu achten, insbesondere dann, wenn diese umlagefähig sind. So kann die Hausverwaltung zwar nach Vereinbarung z.B. Wartungsverträge für Gasthermen anschliessen ( als Beispiel) hat aber darauf zu achten, dass die Arbeiten ausgeschrieben werden und an den güngstigsten Bieter vergeben werden. Findet der Mieter jedoch einen günstigeren Handwerker kann er diesen beauftragen. Bei einem Vermieter kann durch Vertrag der Hausverwalter beauftragt werden, den Handwerker zu suchen und zu beauftragen. Das heisst dann aber nicht, dass der Mieter, sofern der Eigentümer vermietet hat, die überhöhten Kosten tragen muss. Kann er einen günstigeren Handwerker nachweisen hat er nur den Betrag zu zahlen, den er bei eigener Vergabe hätte aufbringen müssen. Wir bearbeiten alle Fälle in diese Richtung - erfolgreich -.

Gruss Günter

Hallo Günter,

danke für Deine Antwort.

Es kann nicht sein, dass der
Hausverwalter Aufträge vergibt ohne auf die Kosten zu achten,
insbesondere dann, wenn diese umlagefähig sind.

Das war nicht meine Frage. Es geht auch nicht um Mietrecht.

Nehmen wir mal an, ein Eigentümer möchte innerhalb seiner Wohnung, also an seinem Sondereigentum, etwas machen lassen. Zum Beispiel einen Heizkörper versetzen lassen.

Dürfte dann ein Verwalter diesem Eigentümer eine Firma vorschreiben, der er (also der Eigentümer) den Auftrag erteilen muss?

Gruß
Stefan

Hallo Stefan,

::Es kann nicht sein, dass der

Hausverwalter Aufträge vergibt ohne auf die Kosten zu achten,
insbesondere dann, wenn diese umlagefähig sind.

Das war nicht meine Frage. Es geht auch nicht um Mietrecht.

Dieses Thema ist im Mietrecht genauso zu sehen wie im Rahmen einer WEG. In beiden Fällen hat sich der Hausverwalter nämlich an die Weisungen und Vereinbarungen mit der WEG zu halten.

Nehmen wir mal an, ein Eigentümer möchte innerhalb seiner
Wohnung, also an seinem Sondereigentum, etwas machen lassen.
Zum Beispiel einen Heizkörper versetzen lassen.

Dann muss ohnehin die Zustimmung des Verwalters erfolgen, weil sich hewiraus, aus der Versetzung des Heizkörpers auch Abrechnungsfragen der Heizkosten ergeben. Man kann und darf - auch in Eigentum - bei einer WEG nach eigenem Ermessen Heizkörper und Messeinrichtungen verändern. Wenn aber hier an der Heizung des Eigentümers Arbeiten zu verrichten sind, die zusätzlich Eingriff am Gemeinschaftseigentum erfordern können, ist der Hausverwalter je nach Vereinbarung für dei Vergabe zuständig.

Dürfte dann ein Verwalter diesem Eigentümer eine Firma
vorschreiben, der er (also der Eigentümer) den Auftrag
erteilen muss?

Wie oben beschrieben. Es kommt auf die Vereinbarung mit der WEG an.

Gruss Günter

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